Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

p' B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
(?) Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur Beschluß- 
fassung über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni 
1926, nach Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen 
Zuschläge fortzuentrichten. § 41 Abs. 5 der Gewerbesteuerverordnung 
findet Anwndung. 
. 1. § 53 in der Neufassung entspricht dem § 15 der Novelle; vgl. Er- 
läuterungen zu letzterem. 
2. Die Bedeutung des neuen § 53 ist gegenüber dem alten § 58 
wesentlich eingeschränkt, da es sich für 1926 nur noch um sogenannte 
Übergangs vorauszahlungen, nicht mehr um ein Vorauszahlungs- 
system handelt (vgl. Vorbemerkungen). 
§ 54 
(fällt fort). 
Der bisherige § 54 behandelte die Vorauszahlungen im Falle der 
Neueröffnung eines Betriebes oder der Neugründung einer Betriebs- 
stätte. Er ist ersetßt hinsichtlich der Zahlungen auf die Gewerbeertrag- 
steuer durch §8 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Novelle, wonach bei 
neueröffneten Betrieben der Ertrag im Wege der Schätung ermittelt 
und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt werden kann; bezüglich 
des Kapitals durch § 9 Abs. 2 der Novelle, wonach bei neuerbffneten 
Betrieben das Gewerbekapital nach dem Stande am Tage der Eröffnung 
des Betriebs zu veranlagen ist. 
Ist eine Betriebsstätte in einer Gemeinde neu gegründet, so findet 
§ 11 Abs. 2 hinsichtlich der Zerlegung Anwendung. 
§ 55 
(fällt sort). 
ist ersekt durch § 14 der Novelle. 
§ 56 
über Streitigkeiten, die anläßlich der Festseßzung und Entrichtung 
von Vorauszahlungen zwischen hebeberechtigten Gemeinden und Steuer- 
schuldnern entstehen, entscheidet auf Beschwerde der für die Veranlagung 
Ur Zteurtsrzubbeteste zuständige Gewerbesteuerausschuß (§ 27) end- 
1. Die Vorschrift hat hinsichtlich der Gewerbeertrag- und Gewerbe- 
kapitalsteuer nur noch eine beschränkte Bedeutung, da es sich hier nur 
noch um sogenannte übergangsvorauszahlungen handelt. Dagegen 
behält sie bezüglich der Lo h n sum m enst e u er noch für das ganze 
Rechnungsjahr 1926 Geltung. Zwar sind die laufenden Zahlungen auf 
die Lohnsummensteuer keine eigentlichen Vorauszahlungen, sondern 
firstige Pehluuses; die ue tt Jfrestirfes duss ee gr;eslezuz 
zu e und L Zur ber Ssenerpkliehtige igse 84 hat fr Jelbt 
Z8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.