p' B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
(?) Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur Beschluß-
fassung über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni
1926, nach Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen
Zuschläge fortzuentrichten. § 41 Abs. 5 der Gewerbesteuerverordnung
findet Anwndung.
. 1. § 53 in der Neufassung entspricht dem § 15 der Novelle; vgl. Er-
läuterungen zu letzterem.
2. Die Bedeutung des neuen § 53 ist gegenüber dem alten § 58
wesentlich eingeschränkt, da es sich für 1926 nur noch um sogenannte
Übergangs vorauszahlungen, nicht mehr um ein Vorauszahlungs-
system handelt (vgl. Vorbemerkungen).
§ 54
(fällt fort).
Der bisherige § 54 behandelte die Vorauszahlungen im Falle der
Neueröffnung eines Betriebes oder der Neugründung einer Betriebs-
stätte. Er ist ersetßt hinsichtlich der Zahlungen auf die Gewerbeertrag-
steuer durch §8 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Novelle, wonach bei
neueröffneten Betrieben der Ertrag im Wege der Schätung ermittelt
und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt werden kann; bezüglich
des Kapitals durch § 9 Abs. 2 der Novelle, wonach bei neuerbffneten
Betrieben das Gewerbekapital nach dem Stande am Tage der Eröffnung
des Betriebs zu veranlagen ist.
Ist eine Betriebsstätte in einer Gemeinde neu gegründet, so findet
§ 11 Abs. 2 hinsichtlich der Zerlegung Anwendung.
§ 55
(fällt sort).
ist ersekt durch § 14 der Novelle.
§ 56
über Streitigkeiten, die anläßlich der Festseßzung und Entrichtung
von Vorauszahlungen zwischen hebeberechtigten Gemeinden und Steuer-
schuldnern entstehen, entscheidet auf Beschwerde der für die Veranlagung
Ur Zteurtsrzubbeteste zuständige Gewerbesteuerausschuß (§ 27) end-
1. Die Vorschrift hat hinsichtlich der Gewerbeertrag- und Gewerbe-
kapitalsteuer nur noch eine beschränkte Bedeutung, da es sich hier nur
noch um sogenannte übergangsvorauszahlungen handelt. Dagegen
behält sie bezüglich der Lo h n sum m enst e u er noch für das ganze
Rechnungsjahr 1926 Geltung. Zwar sind die laufenden Zahlungen auf
die Lohnsummensteuer keine eigentlichen Vorauszahlungen, sondern
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