X]. ; Vorauszahlungeu. §§ 53-56. 1
der Lohnsummensteuerzahlungen der § 14 der Novelle den § 56 für
sinngenmäß anwendbar erklärt.
2. Eine Frist für die Anrufung des Gewerbesteuerausschusses ist nicht
vorgesehen. Das Verfahren ist formlos. Es wird sich oft nicht nur um
Streitigkeiten zwischen Steuerschuldner und einer Gemeinde, sondern,
U C § N §§ Ut aer f CU DEE;
unterhalten werden, so ist nach § 27 derjenige Gewerbesteuerausschuß
zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens be-
hrtet : etwa der für die einzelne Betriebsstät!e örtlich zuständige
usschuß.
3. In der 1. Auflage des Kommentars war die Ausfassung vertreten,
daß der Gewerbesteuerausschuß nur über Streitigkeiten, hinsichtlich der
den Vorauszahlungen zugrunde zu legenden Steuerqrund-
b e tr ä g e zu entscheiden habe, nicht aber auch über die Zuschläge, und
demnach nicht die Vorauszahlungen selbst festzuseßen habe. Obwohl dec
Wortlaut dagegen zu sprechen schien, wurde diese Auffaslung damit
begründet, daß eine gegenteilige Auslegung einen derartigen Bruch mit
der Struktur der ganzen Verordnung bedeuten würde, daß ein dahin-
gehender Wille des Gesetzgebers nicht angenommen werden könne. Denn
die Verordnung unterscheide grundfätlich sehr scharf zwischen der eigent-
lichen Veranlagung zu den Steuergrundbeträgen, die im staatlichen
Auftrage durch die von Staats wegen gebildeten Gewerbesteuerausschüssse
trage und der Heranziehung zu den Steuerzahlungen auf Grund der
beschlosjenen Zuschläge, die ausschließlich Sache der Gemeinden ei;
gegen die Veranlagung sei der Rechtsmittelweg des § 33 der Verordnung
(Einspruch an den Steuerausschuß, Berufung an den Gewerbesteuer-
berufungsausschuß und Rechlsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht),
gegen die Heranziehung durch die Gemeinden nach § 48 der Rechts-
mittelweg des NAG. (Einspruch beim Gemeindevorstand und Klage im
Verwaltungsstreitverfahren) gegeben.
Das OVG. hat dagegen unter ausschlaggebender Betonung des Wort-
lauts des § 56 in seinem Urteil vom 3. Februar 1925 — VM. C. 3724 —
Entsch. Bd. 79 S. 69 dahin entschieden, daß nach § 56 der Steueraus-
schuß ohne Ausnahme über alle Streitigkeiten, die anläßlich der Fest-
sezung und Entrichtung der Vorauszahlungen nach ß§ 53-55 eat-
stehen, endgültig, zu entscheiden habe, daß er also in seiner Entscheidung
den Vorau sz ahlungs betrag, selbst festzuseßgen habe.
Der Minsterialerlaß vom 30. Mai 1925 (FMBI. S. 92) hat aus
diesem Urteil die Konsequenz gezogen und für erforderlich erklärt, daß
die Vorsißenden der Steuerausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidung
aus § 56 zunächst den von den beteiligten Gemeinden beschlossenen
Hundertsatz feststellen, die Rechtsgültigkeit dieser Beschlüsse prüfen und
alsdann die an die einzelnen Gemeinden vorauszuzahlenden Beträge
festseßen. Nach OVG. vom 28. März 1926 — VIII. C. 61. 35 --
steht aber die Entscheidung nur dem Gewerbesteuerausschuß selbst zu,
nicht dem Vorsitzenden, der auch nicht zu einem Vorbescheid befugt ist.
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