Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

X]. ; Vorauszahlungeu. §§ 53-56. 1 
der Lohnsummensteuerzahlungen der § 14 der Novelle den § 56 für 
sinngenmäß anwendbar erklärt. 
2. Eine Frist für die Anrufung des Gewerbesteuerausschusses ist nicht 
vorgesehen. Das Verfahren ist formlos. Es wird sich oft nicht nur um 
Streitigkeiten zwischen Steuerschuldner und einer Gemeinde, sondern, 
U C § N §§ Ut aer f CU DEE; 
unterhalten werden, so ist nach § 27 derjenige Gewerbesteuerausschuß 
zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens be- 
hrtet : etwa der für die einzelne Betriebsstät!e örtlich zuständige 
usschuß. 
3. In der 1. Auflage des Kommentars war die Ausfassung vertreten, 
daß der Gewerbesteuerausschuß nur über Streitigkeiten, hinsichtlich der 
den Vorauszahlungen zugrunde zu legenden Steuerqrund- 
b e tr ä g e zu entscheiden habe, nicht aber auch über die Zuschläge, und 
demnach nicht die Vorauszahlungen selbst festzuseßen habe. Obwohl dec 
Wortlaut dagegen zu sprechen schien, wurde diese Auffaslung damit 
begründet, daß eine gegenteilige Auslegung einen derartigen Bruch mit 
der Struktur der ganzen Verordnung bedeuten würde, daß ein dahin- 
gehender Wille des Gesetzgebers nicht angenommen werden könne. Denn 
die Verordnung unterscheide grundfätlich sehr scharf zwischen der eigent- 
lichen Veranlagung zu den Steuergrundbeträgen, die im staatlichen 
Auftrage durch die von Staats wegen gebildeten Gewerbesteuerausschüssse 
trage und der Heranziehung zu den Steuerzahlungen auf Grund der 
beschlosjenen Zuschläge, die ausschließlich Sache der Gemeinden ei; 
gegen die Veranlagung sei der Rechtsmittelweg des § 33 der Verordnung 
(Einspruch an den Steuerausschuß, Berufung an den Gewerbesteuer- 
berufungsausschuß und Rechlsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht), 
gegen die Heranziehung durch die Gemeinden nach § 48 der Rechts- 
mittelweg des NAG. (Einspruch beim Gemeindevorstand und Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren) gegeben. 
Das OVG. hat dagegen unter ausschlaggebender Betonung des Wort- 
lauts des § 56 in seinem Urteil vom 3. Februar 1925 — VM. C. 3724 — 
Entsch. Bd. 79 S. 69 dahin entschieden, daß nach § 56 der Steueraus- 
schuß ohne Ausnahme über alle Streitigkeiten, die anläßlich der Fest- 
sezung und Entrichtung der Vorauszahlungen nach ß§ 53-55 eat- 
stehen, endgültig, zu entscheiden habe, daß er also in seiner Entscheidung 
den Vorau sz ahlungs betrag, selbst festzuseßgen habe. 
Der Minsterialerlaß vom 30. Mai 1925 (FMBI. S. 92) hat aus 
diesem Urteil die Konsequenz gezogen und für erforderlich erklärt, daß 
die Vorsißenden der Steuerausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidung 
aus § 56 zunächst den von den beteiligten Gemeinden beschlossenen 
Hundertsatz feststellen, die Rechtsgültigkeit dieser Beschlüsse prüfen und 
alsdann die an die einzelnen Gemeinden vorauszuzahlenden Beträge 
festseßen. Nach OVG. vom 28. März 1926 — VIII. C. 61. 35 -- 
steht aber die Entscheidung nur dem Gewerbesteuerausschuß selbst zu, 
nicht dem Vorsitzenden, der auch nicht zu einem Vorbescheid befugt ist. 
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