B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Artikel II
Mit dem 1. G r’ 1924 werden vorbehaltlich der Anwendung auf
frühere Fälle aufgehoben):
1. das Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205),
2. die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Kom-
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152), nament-
lich auch die §§ 28 bis 32 und 53 des Kommunalabgabengesetzes
und die auf Grund des § 29 des Kommunalabgabengesetzes er-
lassenen besonderen Gewerbesteueroronungen der Gemeinden,
3. die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes
negen Lssrkena direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893
1. die Gesetze vom 30. Mai 1853 (GS. S. 449) und vom 16. März
§ 1867 66; S. 465), betr. Eisenbahnabgabe,
6. die auf die Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften des Fürftlich-
Lryrgr!erhn Landesgesetzes vom 30. August 1834 (GS. Bd. 4
1. Die durch die Ergänzungsverordnung eingefügten Worte ,vor-
behaltlich der Anwendung auf frühere Fälle“" dienen kediglich zur Klar-
stelung. Es ist damit zum Ausdruck gebracht worden, daß auch
nach dem 1. Januar 1924 noch Nachveranlagungen auf Grund des
alten GewStG. und GewStVerordnungen vorgenommen und Rechts-
zzittet nach den Vorschriften der alten Bestimmungen erledigt werden
Zu Ziffer 1-3.
2. Die Aufhebung der hier angezogenen Gesetze oder Bestimmungen
einzelner Geseße mit dem 1. Januar 1924 erleidet insofern eine Ein-
schränkung, als nach der Verordnung vom 24. November 1923 zur
Yléanzer:cis des Gesetes zur Regelung verschiedener Fragen des kom-
munalen Abgabenrechts (GS. S. 536) Steuerzahlungen auf Grund des
GewStG. vom 24. Juni 1891 in der Fassung des Gesetzes vom 18. April
1923 (GS. S. 96) und besonderer GewStOrdnungen für das vierte
Vierteljahr des Rechnungsjahres 1923 weiter erhoben werden dürfen,
allerdings mit der Maßgabe, daß diese Zahlungen als Vorauszahlungen
im Sinne der gg 53-57 der GewStV. für das Steuer- tzef.unges
Jahr 1924 gelten (§8 5 aaD.).
Zu Ziffer 4.
3. Die der Eisenbahnabgabe unterliegenden rtyotezje bahner
waren bisher gewerbesteuerfrei (§ 28 Abs. 3 KAG.). Da diese Aus-
nahmebestimmung nunmehr beseitigt ist, sind die Gesetze betr. Eisen-
bahnabgabe aufgehoben worden. Die Verordnung ist noch weiter ge-
1) In der Fassung der ErgVO. vom 183. November 1928 Art. Il 8 6.
?) Gesstrichen durch Art. Il § 7 der GewStErgV.
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