Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

RIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. Art. I–IV. 169 
gangen, indem sie in Art. III Abs. 3 bestimmt, daß vom Tage ihres 
Inkrafttretens die Eisenbahnabgabe nicht mehr festgesettt, Rückstände 
nicht mehr eingezogen werden und Erstattungen nicht mehr stattfinden. 
Zu Ziffer 5. 
4. Die Bestimmung, daß die im § 2 des Aufhebungsgesezes vom 
14. Juli 1898 genannten Gesetze betr. Erhebung einer Bergwerksabgabe 
aufgehoben werden, ist durch Artikel IT § 7 d. I. GewStErgV. wieder 
gestrichen und gleichzeitig sind die Gesetze über Erhebung einer Berg- 
werkzabgabe in dem Umfange, wie sie vor dem 1. Januar 1924 
Geltung hatten, wieder in Kraft gesezt worden. Dies war deshalb 
erforderlich, weil die staatliche Bergwerksabgabe, troßdem sie durch 
das Aufhebungsgeseß außer Hebung gesetßt war, weiter als Norm für 
die Abgabeerhebung der Privatregalherren dient, deren Rechte zum 
Teil bereits durch das Gesetz über Überführung der standesherrlichen 
Bergregale an den Staat auf diesen übergegangen sind. 
Artikel III 
(*) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in 
Kraft mit der Maßgabe, daß die Veranlagung für das Kalenderjahr 
1923 nur dem Zwecke der Bestimmung der Vorauszahlungen im 
Kalenderjahre 1924 dient. 
(?) Die für die ersten drei Viertel des Rechnungsjahres 1923 auf 
Grund des Gewerbesteuergeseßzes vom 18. April 1923 (GS. S. 96) und 
des Gesetzes zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen Ab- 
gabenrechts vom 8. August 1923 (GS. S. 377) sowie besonderer Steuer- 
ordnungen der Gemeinden geleisteten Zahlungen oder Vorauszahlungen 
gelten in dem Sinne als endgültig, daß eine Abrechnung gegenüber 
der auf Grund der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 1923 
veranlagten Gewerbesteuer nicht stattsindet. 
(s) Die Eisenbahnabgabe wird vom Tage des Inkrafttretens der 
Verordnung an nicht mehr festgesezt. Rückstände werden nicht mehr 
eingezogen. Erstattungen finden nicht mehr statt. 
ß ü Die §§ 52, 55, 56 und 58 bis 61 treten erst am 1. Januar, 
die §§ 53 und 54 am 1. April 1924 in Kraft. 
(5) Die Veranlagung und Erhebung der Gewerbesteuer sür die 
Rechnungsjahre 1925 und 1926 erfolgen nach dieser Verordnung. Im 
striser gelten die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. März 
1 
Artikel IV 
Die beteiligten Minister werden ermächtigt, die Verwaltung der 
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen und der Wanderlager- 
steuer, soweit sie vor Einrichtung der Reichsfsinanzverwaltung der 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern oblag, für Berlin 
auf die Preußische Bau- und Finanzdirektion zu übertragen. 
!) In der durch § 1 der Novelle bedingten Fassung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.