RIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. Art. I–IV. 169
gangen, indem sie in Art. III Abs. 3 bestimmt, daß vom Tage ihres
Inkrafttretens die Eisenbahnabgabe nicht mehr festgesettt, Rückstände
nicht mehr eingezogen werden und Erstattungen nicht mehr stattfinden.
Zu Ziffer 5.
4. Die Bestimmung, daß die im § 2 des Aufhebungsgesezes vom
14. Juli 1898 genannten Gesetze betr. Erhebung einer Bergwerksabgabe
aufgehoben werden, ist durch Artikel IT § 7 d. I. GewStErgV. wieder
gestrichen und gleichzeitig sind die Gesetze über Erhebung einer Berg-
werkzabgabe in dem Umfange, wie sie vor dem 1. Januar 1924
Geltung hatten, wieder in Kraft gesezt worden. Dies war deshalb
erforderlich, weil die staatliche Bergwerksabgabe, troßdem sie durch
das Aufhebungsgeseß außer Hebung gesetßt war, weiter als Norm für
die Abgabeerhebung der Privatregalherren dient, deren Rechte zum
Teil bereits durch das Gesetz über Überführung der standesherrlichen
Bergregale an den Staat auf diesen übergegangen sind.
Artikel III
(*) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft mit der Maßgabe, daß die Veranlagung für das Kalenderjahr
1923 nur dem Zwecke der Bestimmung der Vorauszahlungen im
Kalenderjahre 1924 dient.
(?) Die für die ersten drei Viertel des Rechnungsjahres 1923 auf
Grund des Gewerbesteuergeseßzes vom 18. April 1923 (GS. S. 96) und
des Gesetzes zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen Ab-
gabenrechts vom 8. August 1923 (GS. S. 377) sowie besonderer Steuer-
ordnungen der Gemeinden geleisteten Zahlungen oder Vorauszahlungen
gelten in dem Sinne als endgültig, daß eine Abrechnung gegenüber
der auf Grund der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 1923
veranlagten Gewerbesteuer nicht stattsindet.
(s) Die Eisenbahnabgabe wird vom Tage des Inkrafttretens der
Verordnung an nicht mehr festgesezt. Rückstände werden nicht mehr
eingezogen. Erstattungen finden nicht mehr statt.
ß ü Die §§ 52, 55, 56 und 58 bis 61 treten erst am 1. Januar,
die §§ 53 und 54 am 1. April 1924 in Kraft.
(5) Die Veranlagung und Erhebung der Gewerbesteuer sür die
Rechnungsjahre 1925 und 1926 erfolgen nach dieser Verordnung. Im
striser gelten die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. März
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Artikel IV
Die beteiligten Minister werden ermächtigt, die Verwaltung der
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen und der Wanderlager-
steuer, soweit sie vor Einrichtung der Reichsfsinanzverwaltung der
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern oblag, für Berlin
auf die Preußische Bau- und Finanzdirektion zu übertragen.
!) In der durch § 1 der Novelle bedingten Fassung.