15 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
schwerde ist bei dem Gewerbesteuerausschuß einzulegen. Die Frist läuft
für den Antragsteller und die beteiligten Gemeindevorstände von der
Zustellung der Entscheidung, für die ernannten Mitglieder des Aus-
schusses vom Tage der Beschlußfassung.
IV. Maßstab der Besteuerung.
Artikel 8.
. Der Ertrag wird ermittelt nach den Bestimmungen des Reichs-
einkommensteuergeseßes vom 10. August 1925 (RGUI. I S. 1189) über
das steuerbare Einkommen aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe, daß
als Gewerbeertrag nicht gelten
a) bei Versicherungsunternehmen die zu Rücklagen für Leistungen
aus Versicherungen erforderlichen Beträge;
b) bei Gesellschaften, die nachweislich seit Beginn des der Ver-
anlagung zugrunde gelegten Virtschaftsjahres mindestens ein
Viertel der gesamten Attien, Kuxe, Anteile und Genußscheine einer
anderen Erwerbsgesellschaft besitzen, die hierauf entfallenden Gewinn-
anteile jeder Art.
Dem von den Gewerbesteuerveranlagun sbehörden nach diesen Vor-
schriften ermittelten Ertrage sind, soweit fie bei dieser Ermittlung in
Abzug gebracht worden sind, wieder hinzuzusetzen:
a) die Zinsen für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbe-
treibenden selbst oder Dritten gehören,
h) die Zinsen für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung
des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Ver-
besserungen aufgenommen sind,
e) der Miet- und Pachtzins der dem Gewerbebetrieb dienenden
hsyittetr! cx gereststen Grundstücke, 'Gebäude, Räumlichkeiten
u etrie ,
d) die Bezüge der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft,
der Kommanditgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschast
auf Aktien für die ihrer Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste,
e) bei Vereinigungen zu gemeinsamem Einkauf von Lebensmitteln
oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im
kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H. der auf
die Waren geleisteten Barzahlungen übersteigt.
Abzusetzen sind:
Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person
betrieben werden, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien als Entgelt für die persönlichen
Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber für das Rech-
nungsjahr 1925 900 RM., für das Rechnungsjahr 1926 1500 RM.
Bei Unternehmen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
über den gewerblichen Ertrag verpflichtet sind und die eine solche
auch nicht abgeben, ist der Ertrag im Wege der Schätzung zu er-
78