Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

15 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926. 
schwerde ist bei dem Gewerbesteuerausschuß einzulegen. Die Frist läuft 
für den Antragsteller und die beteiligten Gemeindevorstände von der 
Zustellung der Entscheidung, für die ernannten Mitglieder des Aus- 
schusses vom Tage der Beschlußfassung. 
IV. Maßstab der Besteuerung. 
Artikel 8. 
. Der Ertrag wird ermittelt nach den Bestimmungen des Reichs- 
einkommensteuergeseßes vom 10. August 1925 (RGUI. I S. 1189) über 
das steuerbare Einkommen aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe, daß 
als Gewerbeertrag nicht gelten 
a) bei Versicherungsunternehmen die zu Rücklagen für Leistungen 
aus Versicherungen erforderlichen Beträge; 
b) bei Gesellschaften, die nachweislich seit Beginn des der Ver- 
anlagung zugrunde gelegten Virtschaftsjahres mindestens ein 
Viertel der gesamten Attien, Kuxe, Anteile und Genußscheine einer 
anderen Erwerbsgesellschaft besitzen, die hierauf entfallenden Gewinn- 
anteile jeder Art. 
Dem von den Gewerbesteuerveranlagun sbehörden nach diesen Vor- 
schriften ermittelten Ertrage sind, soweit fie bei dieser Ermittlung in 
Abzug gebracht worden sind, wieder hinzuzusetzen: 
a) die Zinsen für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbe- 
treibenden selbst oder Dritten gehören, 
h) die Zinsen für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung 
des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Ver- 
besserungen aufgenommen sind, 
e) der Miet- und Pachtzins der dem Gewerbebetrieb dienenden 
hsyittetr! cx gereststen Grundstücke, 'Gebäude, Räumlichkeiten 
u etrie , 
d) die Bezüge der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft, 
der Kommanditgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
und der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschast 
auf Aktien für die ihrer Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste, 
e) bei Vereinigungen zu gemeinsamem Einkauf von Lebensmitteln 
oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im 
kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H. der auf 
die Waren geleisteten Barzahlungen übersteigt. 
Abzusetzen sind: 
Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person 
betrieben werden, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei 
Kommanditgesellschaften auf Aktien als Entgelt für die persönlichen 
Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber für das Rech- 
nungsjahr 1925 900 RM., für das Rechnungsjahr 1926 1500 RM. 
Bei Unternehmen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung 
über den gewerblichen Ertrag verpflichtet sind und die eine solche 
auch nicht abgeben, ist der Ertrag im Wege der Schätzung zu er- 
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