IV. Maßstab der Besteuerung. 179
mitteln. Im allgemeinen wird hierbei von dem der Veranlagung zur
Einkommensteuer zugrunde gelegten gewerblichen Einkommen auszugehen
sein.
Artikel 9.
Während der Ertrag von den Gewerbesteuerveranlagungsbehörden
selbständig zu ermitteln ist, sind diese bei der Feststelung des Gewerbekapitals
(des Anlage- und Betriebskapitals) sowohl bei der Veranlagung
für das Rechnungsjahr 1925 als auch bei derieplhen für 1926
an den von den Reichsfinanzbehörden auf Grund des Reichsbewertungsgesetes
festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens gebunden.
Diesem Einheitswert sind hinzuzuseyen bei den Veranlagungen
für die Rechnungsjahre 1925 u n d 1926
a) die Schulden, die bei der Festseßung des Einheitswertes in
Abzug tz: sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlicheiten
gehören,
b) f Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die
im Eigentum eines anderen stehen;
außerdem für das Rechnungsjahr 1925,
e) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichsbewergs
gel e Vr u § hecciehneten Vohessttahe "eln Einheitswert
nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetßzes festgestellt ist, ist
dieser maßgebend. “ übrigen gelten für die Bewertung der zu
are bezeichneten Gegenstände, insbesondere auch hinsichtlich des
Stichtages, dieselben Vorschriften wie für die Feststellung des Einheitswertes
des Betriebsvermögens.
Rechtsmittel können nicht darauf gestützt werden, daß der Einheitswert
von den Reichsfinanzbehörden unzutreffend festgestellt sei.
Wird der Einheitswert nachträglich durch die Reichsfinanzbehörden
im Wege der Rechtsmittelentscheidung oder der Berichtigung geändert
(erhöht oder ermäßigt), so ist, sobald die Anderung des Einheitswertes
unanfechtbar geworden ist,
1. wenn ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Gewerbekapitalstener
anhängig ist, die Veränderung in der Rechtsmittelentscheidung
zu berücksichtigen,
2. wenn die Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer bereits rechtskräftig
ist, die Veranlagung von Amts wegen zu berichtigen.
Artikel 10.
Als Lohnsumme gelten die EU Löhne und Gehälter, die
an die im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden.
Arbeitnehmer sind alle Personen, welche im Betriebe gegen Lohn,
Gehalt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen dauernd oder vorübergehend
vehnizr sind „t Rücksicht auf die Höhe dieses Einkommens
mit Ausnahme der Personen, deren Bezüge nach § b Abhs. 2
der Verordnung vom 23. November 1923 nicht zu den abzugsfähigen
Betriebsausgaben gehören. Lehrlinge, die auf Grund eines schrift-1
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