Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

IV. Maßstab der Besteuerung. 179 
mitteln. Im allgemeinen wird hierbei von dem der Veranlagung zur 
Einkommensteuer zugrunde gelegten gewerblichen Einkommen aus- 
zugehen sein. 
Artikel 9. 
Während der Ertrag von den Gewerbesteuerveranlagungsbehörden 
selbständig zu ermitteln ist, sind diese bei der Feststelung des Gewerbe- 
kapitals (des Anlage- und Betriebskapitals) sowohl bei der Veran- 
lagung für das Rechnungsjahr 1925 als auch bei derieplhen für 1926 
an den von den Reichsfinanzbehörden auf Grund des Reichsbewertungs- 
gesetes festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens gebunden. 
Diesem Einheitswert sind hinzuzuseyen bei den Veranlagungen 
für die Rechnungsjahre 1925 u n d 1926 
a) die Schulden, die bei der Festseßung des Einheitswertes in 
Abzug tz: sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlich- 
eiten gehören, 
b) f Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die 
im Eigentum eines anderen stehen; 
außerdem für das Rechnungsjahr 1925, 
e) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichsbewer- 
gs gel e Vr u § hecciehneten Vohessttahe "eln Einheitswert 
nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetßzes festgestellt ist, ist 
dieser maßgebend. “ übrigen gelten für die Bewertung der zu 
are bezeichneten Gegenstände, insbesondere auch hinsichtlich des 
Stichtages, dieselben Vorschriften wie für die Feststellung des Einheits- 
wertes des Betriebsvermögens. 
Rechtsmittel können nicht darauf gestützt werden, daß der Ein- 
heitswert von den Reichsfinanzbehörden unzutreffend festgestellt sei. 
Wird der Einheitswert nachträglich durch die Reichsfinanzbehörden 
im Wege der Rechtsmittelentscheidung oder der Berichtigung geändert 
(erhöht oder ermäßigt), so ist, sobald die Anderung des Einheitswertes 
unanfechtbar geworden ist, 
1. wenn ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Gewerbe- 
kapitalstener anhängig ist, die Veränderung in der Rechtsmittel- 
entscheidung zu berücksichtigen, 
2. wenn die Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer bereits rechts- 
kräftig ist, die Veranlagung von Amts wegen zu berichtigen. 
Artikel 10. 
Als Lohnsumme gelten die EU Löhne und Gehälter, die 
an die im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden. 
Arbeitnehmer sind alle Personen, welche im Betriebe gegen Lohn, 
Gehalt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen dauernd oder vor- 
übergehend vehnizr sind „t Rücksicht auf die Höhe dieses Ein- 
kommens mit Ausnahme der Personen, deren Bezüge nach § b Abhs. 2 
der Verordnung vom 23. November 1923 nicht zu den abzugsfähigen 
Betriebsausgaben gehören. Lehrlinge, die auf Grund eines schrift- 
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