IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 185
solcher Beschlüsse müssen die Berufsvertretungen der hiervon betrof-
fenen Steuerpflichtigen, und zwar in Gemeinden mit 3000 und mehr
Einwohnern stets, in den übrigen Gemeinden auf Antrag eines be-
troffenen Steuerpflichtigen gehört werden (§8§ 44, 45 Abs. 1 GewStV.).
Ist die Anhörung unterblieben, so ist der Beschluß rechtsungültig.
Dagegen ist eine Genehmigung oder eine Anhörung bei Zuschlags-
beschlüssen, die 200 v. H. nicht übersteigen, nicht vorgesehen. Eben-
sowenig bedarf es einer Genehmigung oder einer Anhörung für Zu-
schlagsbeschlüsse, die nur hinsichtlich der in § 42 erwähnten Unter-
nehmen 200 v. H. übersteigen.
Artikel 27.
Grundsätlich sollen die Hundertsäte zu den Steuergrundbeträgen
nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme ste gleichen feu re
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a) Abweichungen bis zum Doppelten mit Genehmigung des Kreis-
bz Yzrltsa"h„ r § q ML §t VN. ;ppels hinaus mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörden höherer Instanz (für Landgemeinden
des Rozirrurzspetfitenles. für Stadtgemeinden des Oberpräsidenten);
diesen Aufsichtsbehörden haben die beteiligten Minister die Erteilung
der Genehmigung dieser Abweichungen durch Erlaß vom 25. Februar
1926 – IV St 180 11 B 1466 u. Ila 874 (MBliV. S. 206), auf
den im übrigen verwiesen wird, mit besonderen dort ersichtlichen
Maßgaben übertragen.
Artikel 28.
Eine Anhörung der Berufsvertretungen vor Fassung der Beschlüsse
sowie die Genehmigung der Zuschlagsbeschlüssse ist also notwendig,
a) wenn mehr als 200 v. H. von den Steuergrundbeträgen erhoben
b) yr ! Leritte von den Steuergrundbeträgen nach dem
Kapital oder der Lohnsumme nicht die gleichen sein sollen wie
Hie UrrittzSttsate.., haben sich zu äußern:
1. über die Tragbarkeit der beabsichtigten Zuschläge zu den Steuer-
2. r tf tcuse§;r n ha! 20 L I:idet Zuschläge
Z. bereue f qt l. bf. StV fen zugrunde
gelegten Schätzung des Aufkommens an Gewerbesteuer. s
Sie können sich ferner äußern über das Verhältnis des Auf-
kommens an Gewerbesteuer zu dem Aufkommen aus den übrigen Ein-
naßzzen .. Gemeinde, gresuhrrt pus der Hruuweetttezyketer
vi ue :. j ie gutachtliche Äußerung sind den Berufs-
1. der geplante Zuschlagsbeschluß,
2. die vorgenommenen Schätungsberechnungen,