Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926. 
X. Berüctsichtigung der Steuergrundbeträge bei Umlagen 
anderer Verbände. 
Artikel 36. 
î Nach § 51 GewStV. in Verbindung mit den an die Stelle der 
§§ 7 und 26 Kreis- und Provinzialabgabenges. getretenen §§ 16, 17, 
23, 24 des Preuß. Ausführungsges. zum Fin.-Ausgl.-Ges. ist der 
Fehlbetrag der Kreise und Provinzen in Hundertsäßen der in den 
einzelnen Gemeinden (Gutsbezirken) für das betreffende Rechnungs- 
jahr vom Staate veranlagten Steuergrundbeträgen (also ohne Berück- 
sichtigung der Zuschläge) zu erheben. Hinsichtlich der Umlagen der 
Kreise und Provinzen für das Rechnungsjahr 199% war nach Art. 1 
§ 10 der Ersten ErgänzungVd. (GS. 1924 S. 109) daneben die Er- 
hebung nach Maßgabe der den Vorauszahlungen zugrunde liegenden 
Steuergrundbeträge gestattet. 
Sind die Umlagen der Kreise und Provinzen für das Rechnungs- 
jahr 1925 nach der Bestimmung des Art. I § 10 aaD. erhoben worden, 
so kommt eine Abrechnung mit den für das Rechnungsjahr 1925 zu 
veranlagenden Steuergrundbeträgen nicht in Frage, es sei denn, daß 
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irt u rie sähtuugen "nah den für sehztugttehtt 10% 1985 
bzw. 1926 vercnlagten Steuergrundbeträgen abzurechnen. 
Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Steuergrundbetrag nach 
der Lohnsumme darf, soweit es sich um den Fehlbetrag der Kreise und 
Provinzen handelt, nur zur Hälfte in Anrechnung kommen. Sofern 
der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr 
1926 nicht verlangt wird, gelten die den Lohnsummensteuerzahlungen 
zugrunde liegenden Steuergrundbeträge als veranlagt. 
AI. Verpflichtung von Vetrlebszeürtsdes zu Leistungen an Wohn- 
gemeinden. 
Artikel 37. 
§ 52 GewStV. hat den § 53 KAG. ersetzt. Es steht nicht wie 
früher der Wohngemeinde lediglich die Berechtiqung zu, von der 
Betriebsgemeinde etnen c älete ut Zuschuß zu den Mehrausgaben 
für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens, der öffentlichen Armen- 
pflege oder für polizeiliche Zwecke zu verlangen, vielmehr hat dann, 
wenn in der Wohngemeinde mehr als 20 Lohnsummenempfänger 
wohnen, die in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, die Betriebs- 
gemeinde die Verpflichtung, aus den ihr für das Rechnungsjahr 1926 
bah Uri vom s. Mirz 1926) her Wohngemetttbe der Uhtteil’ zu ente 
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t! Über bie Höhe Ust.. die Art der Verrechnung können 
die Gemeinden Vereinbarungen treffen. 
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