C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
X. Berüctsichtigung der Steuergrundbeträge bei Umlagen
anderer Verbände.
Artikel 36.
î Nach § 51 GewStV. in Verbindung mit den an die Stelle der
§§ 7 und 26 Kreis- und Provinzialabgabenges. getretenen §§ 16, 17,
23, 24 des Preuß. Ausführungsges. zum Fin.-Ausgl.-Ges. ist der
Fehlbetrag der Kreise und Provinzen in Hundertsäßen der in den
einzelnen Gemeinden (Gutsbezirken) für das betreffende Rechnungs-
jahr vom Staate veranlagten Steuergrundbeträgen (also ohne Berück-
sichtigung der Zuschläge) zu erheben. Hinsichtlich der Umlagen der
Kreise und Provinzen für das Rechnungsjahr 199% war nach Art. 1
§ 10 der Ersten ErgänzungVd. (GS. 1924 S. 109) daneben die Er-
hebung nach Maßgabe der den Vorauszahlungen zugrunde liegenden
Steuergrundbeträge gestattet.
Sind die Umlagen der Kreise und Provinzen für das Rechnungs-
jahr 1925 nach der Bestimmung des Art. I § 10 aaD. erhoben worden,
so kommt eine Abrechnung mit den für das Rechnungsjahr 1925 zu
veranlagenden Steuergrundbeträgen nicht in Frage, es sei denn, daß
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bzw. 1926 vercnlagten Steuergrundbeträgen abzurechnen.
Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Steuergrundbetrag nach
der Lohnsumme darf, soweit es sich um den Fehlbetrag der Kreise und
Provinzen handelt, nur zur Hälfte in Anrechnung kommen. Sofern
der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr
1926 nicht verlangt wird, gelten die den Lohnsummensteuerzahlungen
zugrunde liegenden Steuergrundbeträge als veranlagt.
AI. Verpflichtung von Vetrlebszeürtsdes zu Leistungen an Wohn-
gemeinden.
Artikel 37.
§ 52 GewStV. hat den § 53 KAG. ersetzt. Es steht nicht wie
früher der Wohngemeinde lediglich die Berechtiqung zu, von der
Betriebsgemeinde etnen c älete ut Zuschuß zu den Mehrausgaben
für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens, der öffentlichen Armen-
pflege oder für polizeiliche Zwecke zu verlangen, vielmehr hat dann,
wenn in der Wohngemeinde mehr als 20 Lohnsummenempfänger
wohnen, die in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, die Betriebs-
gemeinde die Verpflichtung, aus den ihr für das Rechnungsjahr 1926
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t! Über bie Höhe Ust.. die Art der Verrechnung können
die Gemeinden Vereinbarungen treffen.
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