s C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
Zahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Kapital bzw. der Lohnsumme
(§ 52 GewStV.) abgegolten werden, nicht berührt. Zur Verminderung
nachträglicher Streitigkeiten ist dahin zu wirken, daß zu
Steuervereinbarungen nur dann die erforderliche Genehmigung erteilt
wird, wenn die den „gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteilihay.
ker "luz mes fq P. so richtete sich nach § 53
Abs. 2 AG. der Anspruch der Wohngemeinde gegen den Gewerbetreibenden.
Jett liegt die Pflicht zur Leistung an die Wohngemeinde dem Gutsbesitzer
ob, dem jedoch die Unterverteilung auf die Gewerbetreibenden
des Gutsbezirks, welche die in der Wohngemeinde wohnenden Arbeiter
beschäftigen, nach Maßgabe der an diese gezahlten Lohnsummen zusteht.
Wie der Gutsbezirk nach §$ 53 Abs.. 3 KAG. nicht nur zuschußverpflichtet,
sondern auch zuschußberechtigt war, steht er auch nach § 52
GewStV. hinsichtlich des Anspruchs auf Beteiligung an dem Steueraufkommen
einer Wohngemeinde gleich.
Über Streitigkeiten zwischen Betriebs- und Wohngemeinden beschlicßt
der Kreisausschuß, und, sofern eine Stadtgemeinde beteiligt ist,
der Bezirksausschuß endgültig. Ist die Stadt Berlin beteiligt, so wird
der Minister des Innern auf Antrag einer beteiligten Gemeinde (Gutszie
im einzelnen den Bezirksausschuß, der zu beschließen hat, betimmen.
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