Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

202 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeset v. 10. Aug. 1925. 
(z) Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige Gegen- 
stände des umlaufenden Betriebskapitals dürfen mit keinem 
höheren Wert angesettt werden als dem Betrage, der für die 
Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes bei Beginn des 
Steuerabschnitts hätte aufgewendet werden müssen. 
§ 108. (") Forderungen und Schulden, die der Aufwertung 
nach dem Aufwertungsgesezß vom 16. Juli 1925 (RGB1. 
S. 117) unterliegen, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich bei 
Anwendung der Grundsätze des Aufwertungsgesetzes vom 
16. Juli 1995 (RGUI. I S. 117) für den maßgebenden Zeit- 
punkt (8 104) ergibt. 
. (?) Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem für 
die Vermögensteuer für 1925 maßgebenden Stichtag zum Ver- 
inögen des Steuerpflichtigen gehört haben, dürfen ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 1924 angeschafft 
oder hergestellt worden sind, mit keinem höheren Wert angesetzt 
werden als bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für das 
Kalenderjahr 1925; dies gilt nicht für Anteile an Erwerbs- 
gesellschaften, die bei der Vermögensteuer nur mit der Hälfte 
des fesstgesetten Steuerkurswerts oder ermittelten Verkaufs- 
werts anzuseten sind (§ 42 des Reichsbewertungsgesetzes). 
(?) Sind Gegenstände in der handelsrechtlichen Bilanz mit 
einem Wert angesetßt worden, der hinter den in gs 106, 107 
vorgeschriebenen Höchstwerten zurückbleibt, so sind sie auf An- 
trag des Steuerpflichtigen mit diesen Höchstwerten, jedoch nie- 
mals mit einem höheren Betrage als dem Vermögensteuerwert 
(Abs. 2) anzusetzen. 
§ 109. Bei anderen als den im § 105 bezeichneten Steuer- 
pflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 
beziehen, finden für die Feststellung der Werte die Vorschriften 
der §8 106 bis 108 sinngemäße Anwendung. 
§ 111. Die Vorschrift des § 59 Abs. 1b des Einkommen- 
steuergeseßzes vom 29. März 1920 (RGBI. S. 359) in der 
Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923 (RGUI. 1 S. 198) 
findet noch auf die Zuwendungen Anwendung, die bis zum 
31. Dezember 1926 zur Förderung des Kleinwohnungsbaues 
gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige sich vor dem 
1. Januar 1925 zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet hat.
	        
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