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Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die
Rechnungsjahre ve sf 29;§ Les 23. März 1926
I. Einleitende Bestim mung
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Re Z4Ts. Perarlaquug und die L zz der Gtverbeiteser für die
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Artikelz II der Erften Ergänzungsverordnung vom 16. Februar 1924
(Gesetzsamml. S. 109), des Artikels 11 der Zweiten Ergänzungsver-
ordnung vom 28. März 1925 (Gesetzsamml. S. 41) und des Artikels 11
des Gesetes vom 27. Juli 1925 (Gesetßsamml. S. 97), soweit nicht im
nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.
(?) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung bis
¿um 31. März 1927.
Zu Abs. 1.
, 1. Die Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923 ist durch
die im § 1 aufgeführten Verordnungen und Gesetze sowie durch dieses
Gesetz geändert worden. Auf Grund des gs 21 des Gesetzes hat der
Finanzminister unter dem 6. Mai 1926 die Gewerbesteuerverordnung
in der durch die eingetretenen Änderungen bedingten Fassung ver-
tte) OS. NM to Einleitung S. 1 ff.
Zu Abs. 2.
3. Da die GewStV. nicht nur Vorschriften über die Veranlagung
und Erhebung der Gewerbesteuer, sondern auch weitergehende Bestim-
mungen enthält, z. B. § 51 (Berücksichtigung der Steuergrundbeträge
bei Umlagen anderer Verbände), § 59 (Verpflichtung von Betriebs-
gemeinden zu Leistungen an Wohngemeinden), mußte auch bezüglich
dieser Bestimmungen die Geltungsdauer der Verordnung bis zum
31. März 1927 verlänaert werden (Begr.).
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