B. Die künftige endgültige Regelung. 7
einkommen- und Körpersschaftssteuer erfolge. Bei der Erfüllung
dieser Voraussetzungen werden wohl die nach den bisherigen
Erfahrungen nicht unberechtigten Befürchtungen der
Gemeinden, daß durch die Reichsfinanzbehörden die Veranlagung
nicht rasch und nicht interessiert genug erfolge, ausgeräumt
werden.
Hinsichtlich des Ma ß es der Besteuerung ist allgemein
anerkannt, daß die Gewerbesteuer in nicht wenigen
Gemeinden zu einer geradezu unerträglichen Belastung der
Virtsschaft geführt hat. Cine bloße Gewerbesteuerreform wird
sich aber im wesentlichen darauf beschränken müssen, eine
möglichst gerechte Verteilung dieser Steuer unter den einzelnen
Arten von Gewerbetreibenden herbeizuführen; sie wird
dagegen, so sehr man sich auch bei ihr bemühen mag, den berechtigten
Gesamtinteressssen der Wirtschaft Rechnung „zu tragen,
noch keine Sicherung dagegen geben können, daß nicht die Gewerbesteuer
weiter stark angespannt wird. Auch die amtlichen
Berufsvertretungen stehen bei Ausübung ihres Anhörungsrechts
oft vor der Tatsache, daß selbst bei äußerster
Sparsamkeit im Gemeindehaushalt dieser auf andere Weise
als durch eine kaum mehr erträgliche Anspannung der Gewerbesteuer
nicht ins Gleichgewicht gebracht werden kann.
Schon in ihrer Einleitung zur ersten Auflage dieses Kommentars
haben die Verfasser darauf hingewiesen, daß das
Maß der Gewerbebesteuerung durch eine bloße Gewerbesteuerreform
nicht wesentlich herabgedrückt werden kann, daß vielmehr
die Gemeinden, solange sie nicht wieder eine gewisse
Finanzhoheit auf dem Gebiete der allgemeinen Einkommensteuer
bekommen, unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen
und politischen Verhältnissen immer wieder dahin gedrängt
werden, den Ausgleich des Fehlbetrages in der Anspannung
der Realsteuern zu suchen, die im wesentlichen ihr einziger
beweglicher Faktor geblieben sind, die aber eine Vorausbelastung
bestimmter Berufskreise bedeuten. Durchgreifende
Abhilfe kann ~ abgesehen von einer grundlegenden Besserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Voraussetzungen
wesentlich auf außenpolitischem Gebiete liegen ~, nur dadurch
geschaffen werden, daß den Gemeinden wieder das Zuschlagsrecht
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gegeben
Hog- Arens, NPreußissche Gewerbesteuer. 3. Aufl. 2