11. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. $ 2. 23
der Gessellschaften, sowie bei den Revisions- und ähnlichen Hauptverhänden
das Verbandsvermögen abzuziehen. Bei Beratung der Novelle
war beantragt worden, diese Bestimmung bezüglich der Genossenschaften
in das Gefes zu übernehmen. Dazu führte der Preußische
Finanzminister aus, daß dies überflüsssig sei, da die Gewerbekapitalsteuerveranlagung
nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes
durchgeführt werde und man nicht annehmen könne, daß solche Anteile
als Schulden zu betrachten und daher wieder hinzuzurechnen seien
“; Pr. Landtags 2. Wahlp. 1. Tg. 1925/26 141. Sitzung
Zu Abs. 2b.
9. Nach § 6 GewStV. gehörten zum Gewerbekapital der Miet- und
Pachtwert der dem Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder gegechteten
Grundstäcts. Gebtude. Nuunn LH U l S. 96) wer 'die]:
Bestimmung. dahin ausgelegt worden, daß als Miet- und Pachtwert
der Wert des gemieteten oder gepachteten Gegenstandes anzusetzen sei.
Das OVG. hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß der Mietoder
Pachtwert durch Kapitalisierung des Jahres- Miet- oder Pachtzinses
gefunden werden müsse und daß dabei nicht von dem im Einzelfalle
gezahlten, sondern von dem Miet- oder Pachtzins auszugehen sei,
der für das in Frage kommende Grundstück ufw. als ortsüblich zu
gelten habe. Der anzuwendende Kapitalissierungsfaktor könne nicht einheitlich
bestimmt werden, er sei vielmehr unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Verzinsung jeweilig festzusezen (Entsch. d. OVG. vom
30. März 1926 ~ VIII]. GSt. 26/26 — ebenso auch Hog/Arens 1. Aufl.
§ 6 Anm. 9). Nach § 2 Abhs. 2 zu þ der Novelle ist nunmehr der
Wert der einem anderen gehörigen Gegenstände, die dem Unternehmen
dienen, dem Gewerbekapital hinzuzusetzen.
Zu Abjs. 2c.
10. Für die Veranlagung 1 926 (Abs. 2e gilt nicht für 1926
vgl. § 7 Abs. 2 ) ist auch der Wert von Beteiligungen, der nach § 27
RBewG. außer Ansatz geblieben ist, dem Gewerbekapital hinzuzusetzen.
Diese Bestimmung war erforderlich, da sonst das Aufkommen aus der
Gewerbekapitalsteuer für 1925 u. U. derart verringert worden wäre,
daß den Gemeinden zum Ausgleich das Recht hätte gegeben werden
müssen, nach Feststellung des Veranlagungsergebnisses die für das
Rechnungsjahr 1925 gefaßten Zuschlagsbeschlüsse zu ändern (Begr. zu
§ 3 des Entwurfs).
§ 27 RBewG. lautet:
„Ist eine inländische Gesellschaft der im § 26 Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem Vermögen einer
unter die gleiche Vorschrift fallenden inländischen Tochtergesellschaft
mindestens zu einem Viertel beteiligt, so bleibt der Wert
dieser Beteiliqung bei der Muttergesellschaft außer Anssayz."“