. A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.
(s) Verliert eine Gemeinde (Gutsbezirk) im Laufe des Rechnungs-
jahrs 1926 die Eigenschaft einer Betriebsgemeinde, so werden die auf
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1. Ausf.Anw. Art. 21. ]
Zu Abi. 1.
, 2. Die Zerle gung für 1926 erfolgt nach Maßgabe der Roh-
einnahmen oder der Löhne und Gehälter des K alen d erjahres
1 9 2 5. Die Roheinnahmen oder die Ausgaben an Löhnen und Ge-
hältern, die in Gemeinden im Jahre 1925 entstanden sind, in denen
sich zur Zeit der Veranlagung keine Betriebsstätte mehr befindet, sind
nicht in Ansatz zu bringen.
Zu Ahs. 2.
3. Ist eine zur Zeit der Veranlagung vorhandene Betriebsstätte
erst nach dem 1. Januar 1925 begründet worden, so ist der Jahres-
betrag der Roheinnahmen oder der Ausgaben an Löhnen und Gehältern
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würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen, wenn z. B. die Löhne
und Gehälter im Laufe des Kalenderjahres 1926 gestiegen sind. Im
allgemeinen wird die Umrechnung stattfinden können.
Beispiel:
Ein Unternehmen mit dem Sit; in A. und einer Zweigstelle in B.
wird u einem Steuergrundbetrag nach dem Ertrage von 600 RM.
veranlagt. In A. sind im Kalenderjahr 1925 Ausgaben an Löhnen und
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it Mt "1936 fers dieser ret steht fest, daß i Oni, Üait
1926 die Ausgaben an Löhnen und Gehältern in B. 5000 RM. be-
trugen. Bei der Zerlegung erhält A. als Leitungsgemeinde 60 RM.
voraus. Von dem Rest von 540 RM. entfallen
auf Aach der Gleichitig Zs X = 308,67 RM.
auf B nach der Gleichung z = 29090 Y Ü 231,43 RM.
Steht fest, daß die Löhne und Gehälter um 10 v. H. gegenüber
dem Lzrchthh:ttt des Kalenderjahres 1925 gestiegen sind, so wären für
B. nicht 6 X 5000 == 30 000 RM., sondern 6 X 45600 &= 27 000 RM.
wut: übrigen die Beispiele zu $ 37 GewStV. Erl. 4.
4. Ebenso muß eine Schätzung der Jahres-Roheinnahmen oder der
Jahres-PLöhne und Gehälter vorgenommen werden, wenn das Unter-
uwe Frsr. der Zweigstellen) überhaupt noch nicht ein volles
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