III. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. gg 14, 102. 365
Über Streitigkeiten hinsichtlich der Berechnung und Entrichtung der
Zahlungen entscheidet auf Beschwerde der zuständige Gewerbesteuer-
äué'hnf roth Y Gs rr§"t!h wendbar erklärten § 56 end-
§ 15.
(!) Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Ge-
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Bestimmungen unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge
gu leiten. zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Ge-
n . LZ! je 12. hie hub: des 122.22? y
Rechnungsjahr 1925 beschlossenen Zuschläge zu leisten.
(s) Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur Beschluß-
fassung über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch us peur 19 yt
1918. wah gerefsor ert r . Hedunugsi ahr zes Gewerbesteuer-
verordnung findet Anwendung.
1. AusfAnw. Art. 34.
2. Der § 15 ist durch die Neufassung an Stelle des früheren â ö8
uus? teten yz! Vorbemerkungen zu Abschn. XI der GewStV.
3. Es handelt sich hier nur um sogenannte ü b e r g an g s voraus-
zahlungen (nicht mehr wie früher um ein Vorauszahlungssystem),
welche dadurch bedingt sind, daß die Veranlagung der Gewerbeertrag-
steuer und des Gewerbekapitals bis zum ersten Zahlungstermin
(15. Mai 1926), unter Umständen auch bis zum zweiten Zahlungs-
pr U MBs in Einzelfällen sogar noch später ~ noch
Zu Atbs. 1.
4. Die Vorauszahlungen auf die Gewerbeertrag steuer sind
nach den bisherigen Bestimmungen zu entrichten, d. h. nach dem
GewStÜG. bzw. den dort in bezug genommenen Bestimmungen. Maß-
Uttro Fu prs46. welche z. Zt. der Fälligkeit der betreffenden
Daß auch diese übergangsvorauszahlungen mit dem, was nach der
endgültigen Veranlagung zu zahlen wäre, a b zurechnen sind, er-
gibt sich ohne weiteres aus dem Begriff der Vorauszahlung. Wa n n
die auf Grund der Abrechnung von der einen oder anderen Seite zu
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denken, wonach die Ausgleichszahlungen innerhalb eines Monats nach