A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.
O LES E S O r S
bezieht sich zwar der Ausschluß der Rückwirkung nur auf Gemeinde-
beschlüsse, durch welche die Zuschläge auf die Lohnsummensteuer im
Laufe des Rechnungsjahres erhöht werden, nicht auf solche Beschlüsse,
durch welche die Zuschläge e rstm a 1 3 im Rechnungsjahre neu fest-
gesetzt werden. Die Ausf.Anw. folgert aus dieser Auffassung mit Recht,
daß, wenn eine Gemeinde im Rechnungsjahre 1925 Gewerbesteuer vom
Kapital erhoben und für das Rechnungsjahr 1926 die Bemessung nach
der Lohnsumme besschlossen hat, der Beschluß über die Zuschläge auf
den 1. April 1926 zurückwirkt, auch wenn er nicht bis zum 30. Juni
1926 gefaßt worden ist. Wenn dagegen die Gemeinde schon für 1925
Lohnsummensteuer erhoben hat, aber den erhöhenden Beschluß erst
nach dem 30. Juni 1926 faßt, so muß - obwohl auch hier ein erster
Gemeindebeschluß für das Rechnungsjahr vorliegt ~ mit der Ausf.-
Anw. infolge der Gegenüberstellung des ß 41 Abs. 5 mit der Frist des
30. Juni angenommen werden, daß hier nur eine Rückwirkung auf
1. Juli 1926 eintritt.
§ 16
An Stelle der im §$ 52 Abs. 1 der Gewerbesteuerverordnung ge-
nannten Vorauszahlungen treten die Zahlungen gemäß § 14 Abjs. 1.
Der g 16 ist unter § 52,a, in die Neufassung aufgenommen (vgl.
die Erl. zu §$ 52 und 52 a). Die Beteiligung der Wohngemeinde an
der Kapitalertragsteuer bzw. Lohnsummensteuer der Betriebsgemeinde
richtet sich für 1926 nach den Zahlungen gemäß § 14 Abjs. 1, d. h. zu-
nächst den Übergangsvorauszahlungen, dann den endgültigen Zahlungen
und Ausgleichszahlungen (Nachzahlungen oder Erstattungen). Eine
Abrechnung gegenüber den Übergangsvorauszahlungen hat also im
scttrtas zu den Vorauszahlungen des Rechnungsjahres 1925 zu
erfolgen.
IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Rechnungs-
jahre 1925 und 1926.
§ 17
Die Steuerpflicht bezüglich der Steuer nach dem Gewerbeertrag
und nach dem Gewerbekapital beginnt mit dem Anfange des auf die
Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendermonats und endet mit dem
Ablauf desjenigen Kalendermonats, in welchem der Betrieb eingestellt
wird. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung
befreit nicht von der Steuerpflicht für die Zwischenzeit bis zur Wieder-
aufnahme des Betriebs.
1. Ausf.Anw. Art. 19.
2. Diese Vorschrift ist erforderlich geworden, weil nach der Novelle
die Gewerbeertragsteuer und die Gewerbekapitalsteuer als Jahressteuern
veranlagt werden (8§88 3, 9).
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