Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

IV. Gemeinsame Best. f. d. Rechnungsjahre 1926 u. 1926. $8 16-18. 39 
3. Ein Unternehmen, das seinen Betrieb erst am 1. Juli eröffnet 
hat, ist also § vom 1. August ab zur Zahlung von Ertrag- und Kapital- 
steuer verpflichtet. Dagegen hat es die Lohnsummensteuer schon für die 
Zeit vom I. Juli zu entrichten, so daß der ersten am 15. August fälligen 
Lohnsummensteuerzahlung die Ausgaben an Gehältern und Löhnen vom 
Juli zugrunde zu legen sind. 
Wird der Betrieb am 15. Januar eingestellt, so ist die Ertrag- und 
Kapitalsteuer für Januar noch voll zu zahlen, und die Lohnsummen- 
nach Maßgabe der bis zum 15. Januar erwachsenen Löhne und Ge- 
['t Eine Betriebseinstellung und damit Aufhören der Steuerpflicht 
liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine Unterbrechung handelt, die 
durch die Natur des Gewerbes bedingt ist, wie dies z. B. regelmäßig 
bei Gastwirtschaften in Badeorten und beim Bauhandwerk sowie anderen 
Saisonbetrieben der Fall ist. 
§ 18 
? Ne rf_teseuerverarhnung vom 23. November 1923 wird wie 
t C ‘s § 5 Abs. 4 h werden die Worte „ein Fünftel“ ersett durch 
die Worte ,ein Viertel“. 
2. Die §§ 13, 15 werden gestrichen. 
Zu Ziff. 1. 
Nach § 5 Abs. 4 zu b GewStV. galten nicht als Gewerbeertrag bei 
Gesellschaften, die nachweislich seit Beginn des der Veranlagung zu- 
grunde gelegten Wirtschaftsjahres mindestens 1/s der gesamten Aktien, 
Nuxe, Anteile und Genußscheine einer anderen Erwerbsgessellschaft be- 
siten, die hierauf entfallenden Gewinnanteile jeder Art. Dies entsprach 
den Bestimmungen des alten Körperschaftssteuergeseßes. Eine Änderung 
hierin ist durch das Körperschaftssteuergeseß vom 10. August 1925 
(RGBI. 1 208), das eine Beteiligung von mindestens ![a verlangt, ein- 
getreten. Da dieses Beteiligungsverhältnis nach 8 14 des StUG. vom 
§9. Mai 1925 (RGB. I 75) bei der Bemessung der Yörpetihaszworus; 
ttt. t AN. MLS K l Ua se 
unmittelbarem Einfluß gewesen ist, so war die Änderung schon für die 
Veranlagung 1925 erforderlich. 
Zu Ziff. 2. 
Die §§ 13, 15 GewStV. sahen eine Erhöhung des Steuersaßes nach 
dem Ertrage vor, wenn der Ertrag einen bestimmten Hundertssat des 
Kapitals oder der Lohnsumme überschreitet. Diese Korrektur hatte man 
zur Zeit der Entstehung der GewStV., also unter der Einwirkung der 
Inflation, für erforderlich gehalten. Unter den heutigen Verhältnissen 
zeigt es sich, daß diese Bestimmungen zu außerordentlichen Härten führen 
wiirden Daher war die Streichung geboten.
	        
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