349 —
und auf Genugthuung. Deshalb aber anderseits nur Haftung für
Handlungen, die objektiv betrachtet Völkerrechtswidrigkeiten dar-
stellen, d. h. die der Staat selbst begangen haben könnte; sonst wäre
e8 ja unmöglich, sie als seine Handlungen anzusehen.
Das zeigt sich nun zunächst bei der Haftung des Staats für
seine Organe. Richtiger: seiner Haftung für das Verhalten der
Persönlichkeiten, die er mit „Organschaft“, mit staatlichem Amte
bekleidet hat. Dass er für deren Thun und Lassen dem Auslande
gegenüber insoweit einstehen muss, als sie im Rahmen ihrer ge-
setzlichen Kompetenz, wenn auch vielleicht unter Ausseracht-
lassung instruktioneller Vorschriften gehandelt haben, versteht
sich ja von selbst; denn insoweit handelte er selbst in ihnen,
hat also in ihrem Verschulden das eigene zu büssen. Aber es
ist nicht minder zweifellos, dass der Staat auch dann für ihr Ver-
halten völkerrechtlich haftbar ist, wenn sie jene. Kompetenz-
schranken überschreiten, und zwar durch solche Handlungen, die,
wären sie echte Staatshandlungen, als Völkerrechtsverletzungen,
durch den Staat bewirkt, zu betrachten sein würden.!) Diese
Akte sind zwar rechtlich genommen keine Staatsakte, aber sie
sind kraft eines für die Sicherheit des völkerrechtlichen Verkehrs
schlechterdings unentbehrlichen und darum durch die internatio-
nale Praxis allgemein anerkannten Grundsatzes dem Staate zuzu-
rechnen, der durch Anstellung oder Amtsübertragung die Möglich-
keit geschaffen hatte, dass jene Akte unter staatlicher Deckung vor-
zunehmen waren.?)
Nun ist freilich der Staat ängstlich bemüht und zwar viel-
fach durch Erlass besonderer Rechtssätze, die Entstehung dieser
Haftpflicht zu vermeiden, — um so’mehr, als heutigen Tages
die Ausübung der Staatsgewalt auf allen Gebieten, auch den
scheinbar untergeordnetsten, mit dem internationalen Leben in Be-
rührung steht und deshalb jedes, auch das niederste Staatsorgan
der Verwaltung wie der Rechtsprechung mit Angelegenheiten von
1) Für andere Akte haftet er eventuell nach Maassgabe der Rechtssätze
über die Haftung der Unterthanen schlechthin.
2) Eine nähere Untersuchung dieses Gegenstandes, auf ausreichen-
dem Material aufgebaut, wäre sehr wünschenswerth. Die Entscheidung
der vielerörterten Frage nach Grund und Umfang der civilrechtlichen Haf-
tung des Staats für Verfehlungen seiner Beamten kann für das völkerrechtliche
Problem keinesfalls präjudizirlich sein. S. auch Jellinek, System 8. 23}.