B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
18. Huth ein reines Speditîonslager wird eine Betriebsstätte nicht
begründet (OVG. St. 4303, 6134, 19270 147; ebenso Erl. vom 16. Mai
1925 (nicht veröffentlicht).
§ 2
(!) Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließ-
lich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, durch
den Gewerbesteuerausschuß Steuersreiheit gewährt werden. Eine Ver-
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Sinne dieser Vorschrift. Der hr tezc ist beim Y ut th zu
un ler ihn dem Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses vor:
(?) Gegen die Entscheidung des Gewerbessteuerausschusses steht dem
Antragsteller und dem Gemeindevorstand sowie einem jeden Mitgliede
des Ausschusses, welches gemäß § 21 Abs. 2 nach Anhörung der amt-
lichen Berufsvertretungen (Handelskammern, Handwerkskammern) er-
nannt worden ist, binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde
an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.
Vorbemerkung.
Der Entwurf enthielt in Anlehnung an die Bestimmung des g 3
GewStG. die Bestimmung, daß die Minister ermächtigt seien, die
Steuerfreiheit gemeinnütßigen und wohltätigen „Unternehmen zu ge-
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insofern eigentümlich, als ein besonderes Rechtsmittelverfahren gegeben
ist, obwohl ein Anspruch auf Steuerbefreiung, selbst wenn sämtliche Vor-
aussetzungen erfüllt sind, nicht besteht. Andererseits fehlt es an einer
Spitzenbehörde, durch die eine gleichmäßige Behandlung aller Fälle ge-
räjilenctuutrs trade das Fehlen dieser zentralen Behörde ift außer-
1. Ausf.Anw. Art. 7.
Zu Abs. 1.
2. Bisher mußte der Antrag auf Bewilligung der Steuerfreiheit vor
dem Beginn des jährlichen Veranlagungsgeschäfts, bei Zugängen im
Laufe des Steuerjahres, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Be-
triebseröffnung gestellt werden (Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 Ausf.Anw.
3. GewStG.). Die Verordnung setzt keine Frist, so daß der Antrag auch
noch möglich ist n a < der Veranlagung. Nach der Ausführungs-
anweisung ist der Antrag spätestens bis zum Ablaufe der Rechtsmittel-
rw. daß Gemeinnützigkeit eines Unternehmens dessen
Charakter als Gewerbebetrieb nicht ausschließt, besteht kein Zweifel
(Fuisting-Strut, GewStG. Anm. 11 zu § s).
4. Der Gewinn muß ausschließlich zu wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken v er w en de t werden, d. h. eine Gewinnerzielung für den
SG