Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
18. Huth ein reines Speditîonslager wird eine Betriebsstätte nicht 
begründet (OVG. St. 4303, 6134, 19270 147; ebenso Erl. vom 16. Mai 
1925 (nicht veröffentlicht). 
§ 2 
(!) Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließ- 
lich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, durch 
den Gewerbesteuerausschuß Steuersreiheit gewährt werden. Eine Ver- 
EEC E H 
Sinne dieser Vorschrift. Der hr tezc ist beim Y ut th zu 
un ler ihn dem Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses vor: 
(?) Gegen die Entscheidung des Gewerbessteuerausschusses steht dem 
Antragsteller und dem Gemeindevorstand sowie einem jeden Mitgliede 
des Ausschusses, welches gemäß § 21 Abs. 2 nach Anhörung der amt- 
lichen Berufsvertretungen (Handelskammern, Handwerkskammern) er- 
nannt worden ist, binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde 
an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet. 
Vorbemerkung. 
Der Entwurf enthielt in Anlehnung an die Bestimmung des g 3 
GewStG. die Bestimmung, daß die Minister ermächtigt seien, die 
Steuerfreiheit gemeinnütßigen und wohltätigen „Unternehmen zu ge- 
L f CL 5- 00250 0003.25 
insofern eigentümlich, als ein besonderes Rechtsmittelverfahren gegeben 
ist, obwohl ein Anspruch auf Steuerbefreiung, selbst wenn sämtliche Vor- 
aussetzungen erfüllt sind, nicht besteht. Andererseits fehlt es an einer 
Spitzenbehörde, durch die eine gleichmäßige Behandlung aller Fälle ge- 
räjilenctuutrs trade das Fehlen dieser zentralen Behörde ift außer- 
1. Ausf.Anw. Art. 7. 
Zu Abs. 1. 
2. Bisher mußte der Antrag auf Bewilligung der Steuerfreiheit vor 
dem Beginn des jährlichen Veranlagungsgeschäfts, bei Zugängen im 
Laufe des Steuerjahres, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Be- 
triebseröffnung gestellt werden (Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 Ausf.Anw. 
3. GewStG.). Die Verordnung setzt keine Frist, so daß der Antrag auch 
noch möglich ist n a < der Veranlagung. Nach der Ausführungs- 
anweisung ist der Antrag spätestens bis zum Ablaufe der Rechtsmittel- 
rw. daß Gemeinnützigkeit eines Unternehmens dessen 
Charakter als Gewerbebetrieb nicht ausschließt, besteht kein Zweifel 
(Fuisting-Strut, GewStG. Anm. 11 zu § s). 
4. Der Gewinn muß ausschließlich zu wohltätigen oder gemeinnützigen 
Zwecken v er w en de t werden, d. h. eine Gewinnerzielung für den 
SG
	        
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