I. Gegenstand der Besteuerung. ßÿ 2. 57
Unternehmer muß satzungsgemäß und tatsächlich ausg-schlossen sein.
Dem steht jedoch nicht eine angemessene Verzinsung der von dem Unternehmer
dem Betriebe gewidmeten Kapitalien entgegen. Bestimmt muß
ferner sein, daß der Unternehmer (Gesellschafter, Aktionär) im Falle der
Auflösung des Unternehmens lediglich den tirs:zh!Ge: Betrag zurücktt§Ust
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zweck in der Satzung ausdrücklich festgestellt ist; es genügt nicht die einfache
Bestimmung, daß die überschüsse zu wohltätigen oder gemeinnüßigen
Zwecken verwendet werden. Es muß vielmehr verlangt werden,
daß die Satzungen hierüber eingehende Bestimmungen enthalten, z. B.
Zuführung der Überschüsse an ein bestimmtes Museum, an eine Blindenanstalt,
zur Speisung bedürftiger Kinder, zur Einrichtung eines Mittagstisches
für bedürftige Studenten u. ähnl. Ebenso muß die Verwendung
des etwa bei der Auflösung vorhandenen Kapitals zu bestimmten wohltätigen
oder gemeinnützigen Zwecken in der Satzung festgestellt sein.
Es wird auch verlangt werden müssen, daß diese Bestimmungen der
Satzung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs geändert werden
dürfen, da sonst die Möglichkeit vorliegt, daß das etwa angesammelte
Fetisl zurc eine spätere Satzungsänderung anderen Zwecken zugeührt
wird.
5 Ge meinnühth igkeit ist nur dann vorhanden, wenn die Tätigkeit
der Allgemeinheit einen Nutzen bringt. Es genügt nicht, wenn der
Gewinn nur einem bestimmten geschlossenen Personenkreis zugute kommt,
z. B. einer Familie, den Mitgliedern eines geschlossenen Vereins, wohl
aber den Angehörigen einer Gemeinde, einer Religionsgesellschaft, den
Angehörigen bestimmter Berufsstände, einer öffentlichen h.!!!
*r scuathsn. Säuglingsheim, Volksbücherei (vgl. Popit UStG.
u iff.:3).
§ Zu beachten wird sein, daß ein Unternehmen, dessen Gewinn zu gemeinnützigen
Zwecken Verwendung finden joll, nicht auf der anderen
Seite steuerpflichtige Gewerbe durch starke Konkurrenz beeinträchtigt.
Daher können z. V Konsumvereine, wenn sie auch sonst die Voraussetzungen
des § 2 erfüllen, nicht freigestellt werden.
6. Die Verwendung. der Gewinne für Zwecke des Reiches usw. gilt
an sich noch nicht als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser
Vorschrift. Jedoch ist nicht erforderlich, daß in den Sagungen der Unternehmen,
deren Ertrag Reich, Staat oder Kommunalverwaltung zu ge-E
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S. 246, MBliV. S. 1178).
Zu Abs. 2.
7. Gegen die Entscheidung ist die befristete Beschwerde gegeben. Sie
steht dem Antragsteller, dem Gemeindevorstand und jedem ernannten
Mitgliede des Ausschusses zu. Befugt zur Einlegung der Beschwerde ist
r&ch allgemeinen Rechtsgtuudsäben wer durch. hie Verstaurq been:
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