|]. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 61
halb des Rahmens der steuerfreien Landwirtschaft, nicht bloß behufs
Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse — s. auch OVG. St. (896
D Erl. vom 27. Dezember 1923 (nicht veröffentlicht). Es muß im
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werbebetrieb außerhalb des Rahmens derselben handelt" (OVG. St. ü
693). Wird innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes Vieh zum
Zwecke der Mästung und des Verkaufs gehalten, so ist dieser Betrieb
auch dann steuerfrei, wenn zum Unterhalten des Viehs der größte Teil
des Futters zugekauft wird (OVG. St. 15 426).
Zu Zisser 1 Abjs. 4.
8. Diese Bestimmung, die ebenfalls dem Gewerbesteuergesez ent-
nommen ist, ist eine notwendige Folge der Steuerfreiheit der Land-
und Forstwirtschaft usw. Die hier genannten Genossenschaften, Vereine
usw. sind nur unter denselben Voraussetzungen steuerfrei, unter denen
die Land- und Forstwirtschaft befreit ist. Wenn ausdrücklich die land-
wirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder in Ziff. 1
Abs. 4 erwähnt werden, so ist damit Lanbwirtschaft und Gartenbau
in weitestem Sinne verstanden, umfaßt also die Verarbeitung und Ver-
wertung der Erzeugnisse der sämtlichen zu § 4 ÖHiff. 1 a--~e der Bd.
genannten Betriebe. Es ist hierdurch nur zum Ausdruck gebracht wor-
den, [daß sich diese Befreiung nicht auf solche Vereinigungen erstreckt,
deren Teilnehmer für ihren Privatbetrieb keine Steuerfreiheit genießen,
wie z. B. Vereinigungen von Handwerkern zum Absatz ihrer Erzeug-
nisse. Unter die Befreiungsvorschrift des §$ 3 fallen demnach auch
Fischverwertungsgenossemscaften, soweit sie die selbst-
gewonnenen Erzeugnisse der Mitglieder bearbeiten und verwerten u n d
die Bearbeitung im Bereiche [des Betriebes des Fischfangs liegt. Steuer-
freiheit tritt jedoch nicht ein, wenn auf Grund des § 42 der Gewerbe-
sieuerverordnung die Betriebsgemeinde die Heranziehung des Fisch-
fangs zur Gewerbesteuer beschlossen hat, und nicht sämtliche Mitglieder
lvegezr Fehlens, her §ozzuzshtrigen ves § 42 aaO. steuerfrei sind (Erl.
vom 26. Juli c iV. S. ==J.
Zu Ziffer 2.
9. Die sog. freien Berufe sind in demselben Umfang wie bisher von
der Gewerbesteuer befreit; eine Ausdehnung ist nur insoweit erfolgt,
als auch die staatlich geprüften Dentisten nunmehr den freien Berufen
zugerechnet werden.
10. Die Befreiungsgründe finden auf ein von mehreren Personen
gemeinschaftlich betriebenes Unternehmen nur dann Anwendung, wenn
die gesamte den Gegenstand des Unternehmens bildende Erwerbstätig-
keit unter der Voraussezung, daß sie nur eine dieser Personen betriebe,
von der Gewerbesteuer befreit sein würde (OVG. St. 14 433, |. auch
Fernow Anm. 20 zu § 4).
11. Steuerfrei ist nur die Au s ü b ung eines amtlichen Berufs.
Hiernach ist, wenn sich die Tätigkeit an sich begriffsmäßig als Gewerbe
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