B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
geseßbuchs tatsächlich führen, ist für die Gewinnermittlung grundsätzlich
von der handelsrechtlichen Bilanz auszugehen. Solche Steuerpflichtigen
haben daher für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergesetz
neben der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen :
I. die Anfangsbilanz für das Wirtschaftsjahr, dessen Gin-II.
die Schlußbilanz und Ge- | kommen der Besteuerung unterliegt
winn- und Verlustrechnung ; (Steuerabschnitt).
Als Anfangsbilanz kommt in Betracht:
1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderlehr.
Zaitsttnft die handelsrechtliche Bilanz für den 31. Debei
Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr
nicht übereinstimmt,
2) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im Sinne des
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezer
1923 (Reichsgesenbl. I S. 1253) für den Beginn des
Birtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, diese Eröffnungs-[))
hilar sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon vor Veginn
des Wirtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, die
handelsrechtliche Bilanz für den Schluß des Wirtschaftsjahrs,
das ett Steuerabschnitt 1924/25 unmittelbar voran-It
zs.. nicht die Eröffnungsbilanz in Goldmark
(Fälle 1 und & b), so ist neben den oben unter I und II genannten
Belegen auch die Eröffnung s b ilanz in Goldmark einzureichen (soweit
dies nicht bereits früher geschehen ist).
Beispiele:
1. Ein Fabrikbesitzer, der als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr hat,
hat einzureichen die handelsrechtliche Bilanz auf den ::1. Dezember
1921, die Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
auf den 31. Dezember 1925 sowie die Eröffnungsbilanz in Goldmark
auf den 1. Januar 192.24.
. Ein Naufmann, der das Wirtschaftsjahr 1924/25 vom |. Oktober
1924 bis 30. September 192% hat, hat seine Eröffnungsbilanz
in Goldmark auf den 1. Oktober 1924 aufgestellt. Er hat
einzureichen: die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die Schlußbilanz
auf den 30. September 1925.
Hat aber dieser Kaufmann seine Goldmarkeröffnungsbilanz
auf den 1. Januar 19.4 aufgestellt, so hat er einzureichen: die
Goldmarkeröffnungsbilanz. die Schlußbilanz auf den 30. September
1924 und die Schlußbilanz auf den 30. September 1925.
Für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergesetze
ist eine Berichtigung der einzelnen Posten der handelsrechtlichen Anfangsbilanz
teils geboten, teils zulässig (8$8 104 bis 110 EStG.). Für diese
Berichtigung ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen.
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