Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

TI. Bemessungsgrundlagen. § 5. 1 
(zurzeit allerdings außer Hebung geseßten) Kapitalertragsteuer unter- 
worfen ist, gehört zum gewerbesteuerp lichtigen Ertrage. Es handelt 
sich bei der Kapitalertragsteuer und der Gewerbesteuer nicht um 
gleichartige Steuern, deren Erhebung durch Länder und Ge- 
meinden nach §8 2 FAG. wegen der Jnanspruchnahme durch das Reich 
verboten ist (Entsch. d. OVG, vom 25. Oktober 1923, PrVBl. 45 125 ff., 
anders Röttinger Anm. 2 zu ß 58). 
Solange eine AG. satzungsmäßig ihren gewerblichen Zweck bei- 
behält, bildet ihre einmal begonnene Tätigkeit einen steuerpflichtigen 
Betrieb, ohne daß es darauf ankommt, wie das Gesellschaftsvermögen 
jeweilig angelegt ist (OVG. St. 18 165). 
Eine Abfindung, die ein gewerbliches Unternehmen für die 
Verpflichtung erhält, einem anderen in einem bestimmten Zeitraum 
keine Konkurvenz zu machen, und die dem Unternehmen den voraus- 
sichtlich zu erzielenden Gewinn ersetzen soll, ist Ertrag. Es handelt sich 
bei der Abfindung um den Erfolg einer geschäftlichen Maßnahme, um 
eine Einnahme aus der Beteiligung des rein gewerblichen Unter- 
nehmens am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und deshalb um eine 
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betriebes gehört zu den gewerblichen Einnahmen und ist mit dem vollen 
Betrage in dem c §s in dem sie gezahlt wird, als Einnahme anzusehen 
(OVG. St. 16 28). Ertrag ist auch der Mehrerlös von Gegenständen, 
die aus dem Betriebe ausscheiden, gegenüber ihrem vorschriftsmäßigen 
Buchwert (OVG. St. 18 191). 
Zum steuerpflichtigen Ertrag einer Gesellschaft gehört nicht der Teil 
ihves gesellschaftlichen Reingewinns, den sie vertragsmäßig an einen 
Hritten abzuführen hat (OVG. St. 18 199). 
Als Ertrag von Gewerbebetrieben mit kaufmännischer Buchführung 
gilt derjenige Permbgenszuwachs, der sich beim Abschlusse des VWirtschafts- 
jahres im Vergleich mit dem Vorjahre aus den Inventuren und Bilanzen 
gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß § 22 ergibt (DVG. St. 18 217). 
Entschädigungen, die wegen Stillegung des Fabri- 
kationsbetriebes einer GmbH. von reinem ndustrieverband an die 
Gejsellschaft gezahlt werden, sind Ertrag (OVG. St. 19 237). 
Bei der Ausmittlung des Ertrages dürfen nur solche Betriebs- 
kosten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahre entstanden sind, und nur 
solche Abschreibungen, die die in demselben Wirtschaftsjahre entstandene 
Wertverminderung ausgleichen, berücktsichtigt werden. . den Betriebs- 
kosten gehören auch Kosten für Versuche (ÖVG. St. 18 195). 
Bei einem Hebungsrechte sind für den Verpflichteten die Stamm- 
schuld und die einzelnen Leistungen zu unter cheiden. Nur Ausgaben 
für die Tilgung der Sta m mschuld , der entenpflicht, sind 
vom Abzug ausgeschlossen. Die Ausgaben zur gohtrs der jährlichen 
Leistungen sind abzugssähige Betriebskosten (OVG. St. 18 199). 
Der Gewinn aus dem Verkaufe von Effekten bildet auch eine ge- 
werbliche Einnahme der Uttiengeulscat wenn diese sämtliche Aktien 
der kaufenden Aktiengesellschaft besitzt (OVG. St. 18 178). 
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. t 
§
	        
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