TI. Bemessungsgrundlagen. § 5. 1
(zurzeit allerdings außer Hebung geseßten) Kapitalertragsteuer unter-
worfen ist, gehört zum gewerbesteuerp lichtigen Ertrage. Es handelt
sich bei der Kapitalertragsteuer und der Gewerbesteuer nicht um
gleichartige Steuern, deren Erhebung durch Länder und Ge-
meinden nach §8 2 FAG. wegen der Jnanspruchnahme durch das Reich
verboten ist (Entsch. d. OVG, vom 25. Oktober 1923, PrVBl. 45 125 ff.,
anders Röttinger Anm. 2 zu ß 58).
Solange eine AG. satzungsmäßig ihren gewerblichen Zweck bei-
behält, bildet ihre einmal begonnene Tätigkeit einen steuerpflichtigen
Betrieb, ohne daß es darauf ankommt, wie das Gesellschaftsvermögen
jeweilig angelegt ist (OVG. St. 18 165).
Eine Abfindung, die ein gewerbliches Unternehmen für die
Verpflichtung erhält, einem anderen in einem bestimmten Zeitraum
keine Konkurvenz zu machen, und die dem Unternehmen den voraus-
sichtlich zu erzielenden Gewinn ersetzen soll, ist Ertrag. Es handelt sich
bei der Abfindung um den Erfolg einer geschäftlichen Maßnahme, um
eine Einnahme aus der Beteiligung des rein gewerblichen Unter-
nehmens am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und deshalb um eine
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betriebes gehört zu den gewerblichen Einnahmen und ist mit dem vollen
Betrage in dem c §s in dem sie gezahlt wird, als Einnahme anzusehen
(OVG. St. 16 28). Ertrag ist auch der Mehrerlös von Gegenständen,
die aus dem Betriebe ausscheiden, gegenüber ihrem vorschriftsmäßigen
Buchwert (OVG. St. 18 191).
Zum steuerpflichtigen Ertrag einer Gesellschaft gehört nicht der Teil
ihves gesellschaftlichen Reingewinns, den sie vertragsmäßig an einen
Hritten abzuführen hat (OVG. St. 18 199).
Als Ertrag von Gewerbebetrieben mit kaufmännischer Buchführung
gilt derjenige Permbgenszuwachs, der sich beim Abschlusse des VWirtschafts-
jahres im Vergleich mit dem Vorjahre aus den Inventuren und Bilanzen
gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß § 22 ergibt (DVG. St. 18 217).
Entschädigungen, die wegen Stillegung des Fabri-
kationsbetriebes einer GmbH. von reinem ndustrieverband an die
Gejsellschaft gezahlt werden, sind Ertrag (OVG. St. 19 237).
Bei der Ausmittlung des Ertrages dürfen nur solche Betriebs-
kosten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahre entstanden sind, und nur
solche Abschreibungen, die die in demselben Wirtschaftsjahre entstandene
Wertverminderung ausgleichen, berücktsichtigt werden. . den Betriebs-
kosten gehören auch Kosten für Versuche (ÖVG. St. 18 195).
Bei einem Hebungsrechte sind für den Verpflichteten die Stamm-
schuld und die einzelnen Leistungen zu unter cheiden. Nur Ausgaben
für die Tilgung der Sta m mschuld , der entenpflicht, sind
vom Abzug ausgeschlossen. Die Ausgaben zur gohtrs der jährlichen
Leistungen sind abzugssähige Betriebskosten (OVG. St. 18 199).
Der Gewinn aus dem Verkaufe von Effekten bildet auch eine ge-
werbliche Einnahme der Uttiengeulscat wenn diese sämtliche Aktien
der kaufenden Aktiengesellschaft besitzt (OVG. St. 18 178).
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. t
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