11. Bemessungsgrundlagen. § d. '
weiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs-
ka pitals oder sonstiger Verbesserung en aufgenommen
sind. Es muß daher im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um
Zinsen für derartige Schulden handelt. Abzugsfähig sind daher Zinsen
für Schulden, die aufgenommen sind, um Verluste zu vermeiden (OVG.
St. 5 415, 7 398), Zinsen für Schulden, die sich aus der lauf en d e n
Geschäftsführung ergeben, wie Kontokorrentzinsen (OVG. St. 7 397),
Zinsen für Schulden aus dem Bezuge gegen Kredit entnommener Waren.
War es aber dem Steuerpflichtigen bei der Eingehung einer Waren-
schuld darum zu tun, für eine lange Dauer seinem Unternehmen fremdes
Kapital zuzuführen und zu erhalten, so gehört eine solche Warenschuld
nicht zu den laufenden Geschäftsschulden, sondern zu den Schulden, die
behufs Verstärkung des Betriebskapit als aufgenommen
sind. Die Zinsen für diese Schuld sind alsdann nicht abzugsfähig
OVG. St. 18 184). Belassen Mitglieder einer GmbH. ihren zustehenden
Gewinnanteil der Gesellschaft als Darlehen, so handelt es
sich nur dann um Schulden, die die Gessellschaft behufs Erweiterung des
Geschäfts, Verstärkung der Betriebsmittel oder sonstiger Verbesserung
aufgenommen hat, deren Zinsen sie also nicht abziehen darf, wenn außer-
dem vereinbart ist, daß die nicht abgehobenen Beträge in einer be-
stimmten Höhe der Gesellschaft dauernd als Betriebsmittel überlassen
werden sollen (DVG. St. 16 422). Geht eine Gewerkschaft langfristige
Schulden ein, um daraus die Mittel zu gewinnen, e iner Aktien-
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b eug en, so verbessert sie damit ihren Anlagegegenstand „Aktienbesitz“.
Es handelt sich dann um Schulden, die zur sonstigen Verbesserung auf-
genommen sind.
7. Bei Hy po the ken schulden spricht die Vermutung ge g en
den Charakter als laufende Geschäftsschulden. Sache des Steuer-
[hutdners, it 1s. Ye beignbezen Urne darhulese"tgrhäßtsigzutden
erscheinen lassen (DVG. St. 4 278, 7 398). Dies gilt jedoch nicht für die
im laufenden Geschäftsverkehr entstandenen Hypothekenschulden. Wenn
ein Grundstückshändler im laufenden Geschäftsbetriebe zum Wieder-
verkauf bestimmte Grundstücke neu erwirbt, so erscheinen weder die auf
dem Grundstücke haftenden und übernommenen noch die darauf auf-
genommenen Hypotheken als Schulden, „welche behufs Anlage oder Er-
weiterung des Geschäfts oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen
sind“; denn der bloße Zukauf fertiger oder unfertiger Waren bedeutet
nicht eine Erweiterung oder Verbesserung, sondern nur die Fortsezung
des Handels; auch erfolgt dadurch nicht eine Verstärkung der Betriebs-
mittel, da eine dauernde Vermehrung der Betriebsmittel weder beab-
sichtigt noch erreicht wird (OVG. St. 8 437, 14 442). Abzugsfähig sind
die Zinsen solcher Hypotheken, welche der Steuerpflichtige bei dem Er-
werbe der Grundstücke eg zeitiger Unkündbarkeit gegen seinen Willen
in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen mußte, obwohl er ihn
in voller Höhe hätte zahlen können. Diese Verstärkung des Anlage- und
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