fullscreen: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

Die Einrichtung un- Sie Sefugnisse des Amts -er Maurer unter 
schieden sich im allgemeinen nicht wesentlich von denen -er haus- 
zimmerleute. Am das Meisterrecht zu gewinnen, mußte -er dazu 
sich Meldende, nachdem er mindestens zwei Jahre gewandert war, 
ein Jahr bei einem hiesigen flmtsmeister arbeiten un- dann auf der 
Morgensprache um das fimt nachsuchen leschen). Sei dieser sog. 
„Eschung" hatte er zwölf Mark in die slmtskasse zu zahlen, war 
-er Meisterkandidat ein fremder, so hatte er ein Jahr, war er da 
gegen ein Meisterssohn oder heiratete er eines Meisters Witwe oder 
Tochter, noch ein halbes Jahr bei einem Mermann in Arbeit zu 
treten. Durch Verfügung üer Landdrostei zu Stade 1844 wurde be 
stimmt, üaßzwifchen Meistersöhnen un- anderen Gesellen keinUnter- 
schied mehr gemacht werden sollte. Diese sog. Mutzeit war ur 
sprünglich dazu bestimmt, daß der Aufzunehmende die lokalen Ver 
hältnisse kennen lernen unddieSefähigungfürseinenspäteren Stand 
dartun sollte. Später wurde diese Mutzeit weiter ausgedehnt, um 
die Erlangung der Meisterschaft zu erschweren, die Zahl derslmts- 
mekster möglichst klein zu erhalten und somit weniger Konkurrenz 
zu haben, hatte der Prüfling seine Mutzeit geleistet und fich km 
Zeichnen genügen- ausgewiesen, so wurde er zum Meister ernannt 
und hatte die übliche slmtskost zu geben. 
Die Strafbefugnis ist hier gegen die des Amtes der Zimmerleute 
eine begrenztere. Die Geldbuße durste vkerun-zwanzig Schilling 
nicht überschreiten. 
Eine Seschränkung in Ser Zahl -er beschäftigten Gesellen, wie bei 
dem Zimmeramte, ist hier nicht vorgeschrieben. 
Ein Amtsmeister durfte einen, ein Altermann jedoch zwei Lehr 
linge halten. 
DieArbeitszeit betrug 1721 von Ostern bis Michaelis von fünf bis 
zwölf un- von eins bis sechs Uhr täglich. Die Lohntaxe war für 
Mekstervierundzwanzig Schilling, Gesellen sechzehn Schilling, Lehr 
linge oder handlanger vierzehn Schilling. Dazu täglich anderthalb 
Schilling zu Sier, von Michaelis bis Ostern täglich zwei Schilling 
weniger. ISIS betrug -er Tagelohnsatz achtzehn bis zwanzig 
Schilling un- wurde um zwei Schilling erhöht, von 1823 ab wurden 
die Arbeitszeit un- die Lohntaxen gemeinsam mit den Maurern 
un- Zimmerleuten sowie dem Magistrat festgesetzt. 
!//-//■ 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.