Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

147—149. Zollamtliche Untersuchung. ļg^ 
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derselben: 
a) statt der entsprechenden tarifmäßigen Benennung der vor 
handenen Waare eine andere, oder 
b) statt der Unterart, unter welche die Wàe gehört, eine 
andere Unterart, oder endlich 
c) menu bic bo^mibcne %%enge ober bnSSBc^öítmß, in meb 
ches die Waare verpackt ist, nicht wahrheitsgetreu angegeben ist, 
z. B. wenn statt der wirklich vorhandenen Gartengewächse, Obst, 
wenn statt der wirktichell Menge von drei Centner nur zwei Centner, 
oder wenn statt der vorhandenen Ballen Fässer erklärt werden. 
(§. iß#, e.) 
b) Verfahren im Allgemeinen. 
Wird durch die zollamtliche Untersnchnng eine Unrichtig- 
tert der Erklärung entdeckt, so liegt dem Amte ob, nach deni Straf 
gesetze über Gesällsnbertretnngen und nach dem Amtsunterrichte 
zur Anwendung desselben und beziehungsweise beut Amtsnnterrichte 
bout Jahre 1842 die erforderlichen Vorkehrungen zur Einleitung 
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¿it treffen. (§. 93 Z. o., §. 63 a. u. ( §. 72 A. U.) 
c ) Bei einer Unrichtigkeit in der angegebenen Menge. 
s ., ^0- Ist die angegebene Menge geringer oder größer, als die wirk 
lich vorhandene, so kommt zu beachten, ob der Unterschied jene Menge über- 
stelgt welche als eine keiner Strafe unterliegende Unrichtigkeit in der Angabe 
der Menge anzusehen ist. 0 
?" b s lf er Beziehung ist sich nach folgenden Bestimmungen zu richten: 
J î t n g e bei; cinb e Í t, welche fünf von hundert der angegebenen Menge aus- 
nw#, btefet llnterfdneb mag meinem liebe## ber ongeßebeuen fíenme 
oder m einem Abgänge derselben bestehen. 
3. In den Fällen, in denen die Menge für jeden Pack oder jedes Be- 
haltnlß abgesondert angegeben werden muß, ist auch der Unterschied für jeden 
Hack oder jedes Behältniß getrennt, außer diesen Fällenaber fürjede Waaren- 
gattung vereint auszumitteln und in Anschlag zu bringen. 
Sind in einem Packe oder Behältnisse zwei oder mehrere Waaren aat- 
tungen enthalten, so hat die Ausmittlung des Unterschiedes der Menge auch 
m Waarengattung besonders zu geschehen, soweit es sich nicht um das 
rohe Gewicht des ganzen Packes oder Behältnisses handelt.
	        
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