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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.
geber seinerseits empfindet in rückläufigen Zeiten, wenn er nur sein
Augenblicksinteresse in Betracht zieht, die Innehaltung der Kündi
gungsfrist als nachteilig. Sie hindert ihn, die Arbeitskräfte, die er
nicht mehr braucht, sofort abzustoßen, sie hindert ihn auch, die in
solchen Zeiten leicht mögliche Ersetzung der vorhandenen Kräfte
durch bessere ohne das Erfordernis höheren Lohnes vorzunehmen.
In Zeiten aufsteigender Märktverhältnisse hat dagegen der Arbeitgeber
das Interesse, seine Arbeitskräfte durch längere Kündigungsfrist fest
zuhalten, weil er dann wegen der stärkeren Nachfrage nach Arbeits
kräften nur schwer und oft nur zu höheren Löhnen Ersatz schaffen kann.
So stehen die Augenblicksinteressen beider Teile in bezug auf die
Möglichkeit jederzeitiger sofortiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
einander scharf entgegen. Für beide Teile wäre es besser, nicht von
dem augenblicklichen, sondern von dem dauernden Interesse auszu
gehen, das keineswegs auseinander liegt. Aber die Schwächen des
Menschen stehen dem oft genug entgegen. Die Gesetzgebung hat
deshalb die Aufgabe, in diese Verhältnisse einzugreifen, um den ein
zelnen gegen seinen eigenen und gegen den Egoismus anderer zu
schützen, ohne deshalb die notwendige Bewegungsfreiheit beider Teile
unmöglich zu machen. In Rußland hat die Gesetzgebung das dadurch
zu erreichen gesucht, daß sie bei Verträgen auf unbestimmte Zeit
beiden Teilen eine 2 wöchentliche Kündigungsfrist auferlegt. In anderen
Ländern hat man eine solche Kündigungsfrist nur für den Fall vor
gesehen, daß im Arbeitsvertrage nichts anderes vereinbart ist. Diesen
Weg haben u. a. die Schweiz, Österreich, Norwegen beschritten. Auch
Deutschland folgt ihm in der Gewerbeordnung. Durch § 122 in der
Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 wird bestimmt, daß das
Arbeitsverhältnis, „wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, 14 Tage vorher erklärte Aufkündigung ge
löst werden“ kann. Dabei ist ein bestimmter Endtermin der Kiindi-
digungsfrist nicht vorgesehen, während das Schweizer Fabrikgesetz
von 1877 als Endtermin den Zahltag oder den Samstag bezeichnet.
Die 14 tägige Kündigungsfrist, die den Arbeiter gegen plötzlichen
Verlust der Arbeitsgelegenheit, den Arbeitgeber gegen plötzlichen Ver
lust der Arbeitskräfte schützen soll, ist hiernach nur eine Eventual
frist. In erster Linie hängt es von der Vereinbarung der Parteien
ab, wie lang die Kündigungsfrist sein soll. Diese Vereinbarung muß
in der Schweiz schriftlich, in Norwegen schriftlich oder in der Arbeits
ordnung erfolgen. In Deutschland gilt hier im allgemeinen dieselbe
Formlosigkeit, die bei Arbeitsverträgen überhaupt besteht; nur für
Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern muß die Kündigungsfrist in be
stimmter Form, nämlich in der Arbeitsordnung festgesetzt werden,
wenn es nicht bei der gesetzlichen Regel der 14 tägigen Frist sein