Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik. 
geber seinerseits empfindet in rückläufigen Zeiten, wenn er nur sein 
Augenblicksinteresse in Betracht zieht, die Innehaltung der Kündi 
gungsfrist als nachteilig. Sie hindert ihn, die Arbeitskräfte, die er 
nicht mehr braucht, sofort abzustoßen, sie hindert ihn auch, die in 
solchen Zeiten leicht mögliche Ersetzung der vorhandenen Kräfte 
durch bessere ohne das Erfordernis höheren Lohnes vorzunehmen. 
In Zeiten aufsteigender Märktverhältnisse hat dagegen der Arbeitgeber 
das Interesse, seine Arbeitskräfte durch längere Kündigungsfrist fest 
zuhalten, weil er dann wegen der stärkeren Nachfrage nach Arbeits 
kräften nur schwer und oft nur zu höheren Löhnen Ersatz schaffen kann. 
So stehen die Augenblicksinteressen beider Teile in bezug auf die 
Möglichkeit jederzeitiger sofortiger Lösung des Arbeitsverhältnisses 
einander scharf entgegen. Für beide Teile wäre es besser, nicht von 
dem augenblicklichen, sondern von dem dauernden Interesse auszu 
gehen, das keineswegs auseinander liegt. Aber die Schwächen des 
Menschen stehen dem oft genug entgegen. Die Gesetzgebung hat 
deshalb die Aufgabe, in diese Verhältnisse einzugreifen, um den ein 
zelnen gegen seinen eigenen und gegen den Egoismus anderer zu 
schützen, ohne deshalb die notwendige Bewegungsfreiheit beider Teile 
unmöglich zu machen. In Rußland hat die Gesetzgebung das dadurch 
zu erreichen gesucht, daß sie bei Verträgen auf unbestimmte Zeit 
beiden Teilen eine 2 wöchentliche Kündigungsfrist auferlegt. In anderen 
Ländern hat man eine solche Kündigungsfrist nur für den Fall vor 
gesehen, daß im Arbeitsvertrage nichts anderes vereinbart ist. Diesen 
Weg haben u. a. die Schweiz, Österreich, Norwegen beschritten. Auch 
Deutschland folgt ihm in der Gewerbeordnung. Durch § 122 in der 
Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 wird bestimmt, daß das 
Arbeitsverhältnis, „wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine 
jedem Teile freistehende, 14 Tage vorher erklärte Aufkündigung ge 
löst werden“ kann. Dabei ist ein bestimmter Endtermin der Kiindi- 
digungsfrist nicht vorgesehen, während das Schweizer Fabrikgesetz 
von 1877 als Endtermin den Zahltag oder den Samstag bezeichnet. 
Die 14 tägige Kündigungsfrist, die den Arbeiter gegen plötzlichen 
Verlust der Arbeitsgelegenheit, den Arbeitgeber gegen plötzlichen Ver 
lust der Arbeitskräfte schützen soll, ist hiernach nur eine Eventual 
frist. In erster Linie hängt es von der Vereinbarung der Parteien 
ab, wie lang die Kündigungsfrist sein soll. Diese Vereinbarung muß 
in der Schweiz schriftlich, in Norwegen schriftlich oder in der Arbeits 
ordnung erfolgen. In Deutschland gilt hier im allgemeinen dieselbe 
Formlosigkeit, die bei Arbeitsverträgen überhaupt besteht; nur für 
Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern muß die Kündigungsfrist in be 
stimmter Form, nämlich in der Arbeitsordnung festgesetzt werden, 
wenn es nicht bei der gesetzlichen Regel der 14 tägigen Frist sein
	        
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