Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolit.ik.

Indes  wird  vielfach  das  Gesetz  als  nicht  wirksam  genug  bezeichnet.
Im  Frühjahr  1902  wurde  von  der  Deputiertenkammer  ein  Gesetzentwurf ­
  genehmigt,  der  das  Exekutionsverfahren  nocli  weiter  vereinfachen
und  verbilligen  wollte.  Die  zuständige  Kommission  des  Senates  wollte
aber  den  bisherigen  grundsätzlichen  Standpunkt  überhaupt  aufgeben
und  die  Löhne  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  weder  als  zedierbar  noch
als  pfändbar  hinstellen.
Dem  Vorgänge  der  französischen  Gesetzgebung  folgt  auch  das
luxemburgische  Gesetz  vom  19.  Juli  1895,  da  es  Abtretung  und
Pfändung  des  'Lohnes  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage  gestattet.
Dabei  ist  aber  ein  Unterschied  nach  der  Höhe  des  Lohnes  gemacht.
Bei  einem  täglichen  Verdienst  von  weniger  als  6  Frs.  ist  der  zulässige
Betrag  i j->  bezw.  Vio,  bei  höherem  Lohne  doppelt  so  viel.
In  Deutschland  war  bereits  am  21.  Juni  1869  ein  Gesetz  über  die
Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes  ergangen.  Hiernach
darf  die  Vergütung  für  Arbeiten  auf  Grund  eines  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses, ­
  das  die  Erwerbstätigkeit  des  Vergütungsberechtigten
vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  zum  Zweck  der
Sicherstellung  oder  Befriedigung  eines  Gläubigers  erst  dann  mit  Beschlag ­
  belegt  werden,  nachdem  die  Leistung  der  Arbeiten  oder  Dienste
erfolgt  und  der  Fälligkeitstag  abgelaufen  ist,  ohne  daß  der  Vergütungsberechtigte ­
  die  Vergütung  eingefordert  hat.  Soweit  hiernach  die  Beschlagnahme ­
  unzulässig  ist,  hat  auch  die  Verfügung  durch  Zession,
Anweisung,  Verpfändung  oder  sonstiges  Rechtgeschäft  keine  rechtliche
Wirkung.  Es  kann  also  vor  Ablauf  des  Fälligkeitstermines  über
den  Lohn  überhaupt  nicht  durch  derartige  Rechtsgeschäfte  verfügt
werden.  Dieser  Schutz  kann  auch  nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen.
oder  beschränkt  werden,  kommt  aber  nach  §  850  der  Zivilprozeßordnung ­
  nur  den  Löhnen  (und  ihnen  verwandten  Dienstbezügen)  von  nicht
mehr  als  1500  M.  jährlich  zugute.  Durch  das  Arbeiterschutzgesetz
vom  t.  Juni  1891  ist  in  die  Gewerbeordnung  —  §  115  a  —  die  Bestimmung ­
  aufgenommen  worden,  daß  Lohn-  und  Abschlagszahlungen
an  Dritte  nicht  erfolgen  dürfen  auf  Grund  von  Rechtsgeschäften,  die
nach  den  Vorschriften  des  §2  des  besprochenen  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869
rechtlich  unwirksam  sind,  oder  auf  Grund  von  Urkunden  über  derartige ­
  Rechtsgeschäfte.
Der  Arbeitgeber,  der  hiergegen  verstößt,  setzt  sich  nach  148
Ziffer  13  einer  Haftstrafe  bis  zu  4  Wochen  aus  und  kann  außerdem
noch  zur  Zahlung  des  Lohnes  an  den  Arbeiter  gezwungen  werden.
Die  ganze  Schutzvorschrift  bezieht  sich  auf  Löhne,  die  noch  nicht
verdient  und  noch  nicht  fällig  sind.  Hat  der  Arbeiter  die  Arbeit  vollendet, ­
  also  den  Lohn  verdient,  und  ist  der  dadurch  bedingte  Fälligkeitstermin ­
  ohne  Abhebung  des  fälligen  Lohnes  durch  den  Arbeiter
            
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