2) =
je nach Lage der Umstände in andere Werte wieder um-
gewandelt werden kann’). Nur insofern ist allerdings ein Unter-
schied für den Erwerb eigener Aktien festzustellen, als von den
entstehenden Kursverlusten ein Teil der Aktionäre, eben die-
jenigen, die das Glück hatten, ihre Aktien noch rechtzeitig an
die Gesellschaft veräußern zu können, nicht mitbetroffen wird.
Die letztere Erwägung führt uns zu dem m. E. entscheidenden
Gesichtspunkt, von dem aus vornehmlich die Rücknahme eigener
Aktien als verwerflich zu betrachten ist für die Fälle, in denen
nicht der Zweck der Kursregulierung, sondern andere Gründe
für die Übertretung des Verbots des $ 226 bestimmend waren.
Es ist die in der Abnahme der Aktien liegende Begünsti-
gung der veräußernden Aktionäre, die das
Verbot des $ 226 rechtfertigt, ihre Entlastung von
einem Risiko, das nunmehr die übrigbleiben-
den Aktionäre in entsprechend verstärktem
Maße trifft, durch die Gesellschaft selbst;
die doch die Interessen aller Aktionäre gleichmäßig berück-
sichtigen sollte. In diesem Licht erscheint der Aktienerwerb
wenigstens in dem von dem Gesetzgeber offenbar voraus-
gesetzten Normalfall, daß eine bereits in Schwierigkeiten be-
findliche AG. zum Ankauf eigener Aktien schreitet. Derselbe
Eindruck wird besonders deutlich, wenn der Ankaufspreis der
Aktien über ihrem wirklichen Wert liegt, den natürlich gerade
die den Ankauf betreibende Verwaltung am besten zu erkennen
vermag. Ein derartiges Verfahren bleibt aber auch dann nicht
weniger bedenklich, wenn der Ankauf den veräußernden Aktio-
nären nicht mehr einbringt als sie auch bei Übertragung ihrer
Mitgliedschaftsrechte auf andere Personen zum regulären
Börsenkurs hätten erzielen können. Das Bedenkliche liegt eben
darin, daß die notwendig eintretende Schwächung der Betriebs-
mittel und die verstärkte Möglichkeit des Einlageverlustes auf
dem Wege der Enthaftung eines Teils der Aktionäre mit ihrer
Einlage herbeigeführt wird, ohne daß diese genötigt sind, der
Gesellschaft neue Aktionäre unter Überwälzung ihres Risikos
zuzuführen.
Solche Begünstigung der ausscheidenden Aktionäre unter
Belastung der übrigen mit erhöhtem Risiko ist gewiß nur in
Ausnahmefällen bestimmendes Motiv für den Ankauf
eigener Aktien, aber eine nicht zu leugnende und regelmäßig
unvermeidliche Wirkung des Erwerbs. Doch auch als Motiv
2) Für den Schutz des Gesellschaftskapitals ist die Vorschrift des
& 213 auch durchaus als ausreichend zu betrachten (vgl. unten Anm. 6).
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