Full text: Theoretische Sozialökonomie

2) = 
je nach Lage der Umstände in andere Werte wieder um- 
gewandelt werden kann’). Nur insofern ist allerdings ein Unter- 
schied für den Erwerb eigener Aktien festzustellen, als von den 
entstehenden Kursverlusten ein Teil der Aktionäre, eben die- 
jenigen, die das Glück hatten, ihre Aktien noch rechtzeitig an 
die Gesellschaft veräußern zu können, nicht mitbetroffen wird. 
Die letztere Erwägung führt uns zu dem m. E. entscheidenden 
Gesichtspunkt, von dem aus vornehmlich die Rücknahme eigener 
Aktien als verwerflich zu betrachten ist für die Fälle, in denen 
nicht der Zweck der Kursregulierung, sondern andere Gründe 
für die Übertretung des Verbots des $ 226 bestimmend waren. 
Es ist die in der Abnahme der Aktien liegende Begünsti- 
gung der veräußernden Aktionäre, die das 
Verbot des $ 226 rechtfertigt, ihre Entlastung von 
einem Risiko, das nunmehr die übrigbleiben- 
den Aktionäre in entsprechend verstärktem 
Maße trifft, durch die Gesellschaft selbst; 
die doch die Interessen aller Aktionäre gleichmäßig berück- 
sichtigen sollte. In diesem Licht erscheint der Aktienerwerb 
wenigstens in dem von dem Gesetzgeber offenbar voraus- 
gesetzten Normalfall, daß eine bereits in Schwierigkeiten be- 
findliche AG. zum Ankauf eigener Aktien schreitet. Derselbe 
Eindruck wird besonders deutlich, wenn der Ankaufspreis der 
Aktien über ihrem wirklichen Wert liegt, den natürlich gerade 
die den Ankauf betreibende Verwaltung am besten zu erkennen 
vermag. Ein derartiges Verfahren bleibt aber auch dann nicht 
weniger bedenklich, wenn der Ankauf den veräußernden Aktio- 
nären nicht mehr einbringt als sie auch bei Übertragung ihrer 
Mitgliedschaftsrechte auf andere Personen zum regulären 
Börsenkurs hätten erzielen können. Das Bedenkliche liegt eben 
darin, daß die notwendig eintretende Schwächung der Betriebs- 
mittel und die verstärkte Möglichkeit des Einlageverlustes auf 
dem Wege der Enthaftung eines Teils der Aktionäre mit ihrer 
Einlage herbeigeführt wird, ohne daß diese genötigt sind, der 
Gesellschaft neue Aktionäre unter Überwälzung ihres Risikos 
zuzuführen. 
Solche Begünstigung der ausscheidenden Aktionäre unter 
Belastung der übrigen mit erhöhtem Risiko ist gewiß nur in 
Ausnahmefällen bestimmendes Motiv für den Ankauf 
eigener Aktien, aber eine nicht zu leugnende und regelmäßig 
unvermeidliche Wirkung des Erwerbs. Doch auch als Motiv 
2) Für den Schutz des Gesellschaftskapitals ist die Vorschrift des 
& 213 auch durchaus als ausreichend zu betrachten (vgl. unten Anm. 6). 
IF
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.