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die loca der montes non redimibiles, die indessen, analog der Umbildung der Ewigrente zur Wieder-
kaufsrente, mehr und mehr, wenn auch häufig erst nach hartem Kampfe gegen die widerstrebenden,
der Kommune die Berechtigung zur Rentenablösung bestreitenden Stadtgläubiger, den montes
redimibiles wichen, deren Rückzahlung der Kommune jederzeit freistand, Die loca, meist steuer-
rechtlich begünstigt, häufig auch mit weiteren Privilegien ausgestattet, so mit der Zusicherung
der Unpfändbarkeit oder des Schutzes gegen jede Art von Beschlagnahme, auch gegen die von
Staats wegen, wurden verkehrsrechtlich als Mobilien behandelt; sie waren frei veräußerlich und
konnten zeitweise zum Gegenstande zahlreicher, auch spekulativer Umsätze in solchem Umfang
werden, daß die Einführung einer besondern Umsatzsteuer (censaria locorum, in Genua 1%, in
Florenz 2% des ausmachenden Betrages) zweckmäßig erschien.
Die Zinsansprüche waren fast immer durch Verpfändung bestimmter Einnahmen
oder zumindest durch Anweisung auf solche gesichert. Sie waren in der Regel in ihrer
Höhe fixiert, doch hatten die Gläubiger in einzelnen Städten, namentlich da, wo die Ver-
waltung der verpfändeten Einkünfte den Gläubigerverbänden selbst überantwortet
war, keinen Anspruch auf Zinszahlungen im vollen zugesicherten Betrage, wenn die
tatsächlichen Erträge der verpfändeten Einkünfte hierzu nicht ausreichten, wogegen
die Ueberschüsse stets der Kommune zufallen und häufig zur Schuldentilgung verwendet
werden sollten. Das Verhältnis der Gläubigerverbände zu den Substraten der Fundierung
konnte sehr verschieden geartet sein. Manchmal, so z. B. in Genua, waren die verpfän-
deten Steuern den Gläubigerverbänden dergestalt überwiesen, daß sie von deren Organen
verpachtet wurden, und diese auch unmittelbar die Pachtschillinge erhoben, nicht
selten auf dem Wege der Verrechnung gegen fällige Schuldzinsen; manchmal, so in Pisa
und Lucca, blieb die Verwaltung der verpfändeten Einkünfte städtischen Organen über-
lassen, wenn auch den Gläubigern dann meist doch ein gewisser Einfluß auf diese Ver-
waltung eingeräumt werden mußte; und nur selten, so z. B. in Venedig, fiel jede Ingerenz
der Gläubiger dahin, und die Fundierung der montes durch Anweisung auf die öffent-
lichen Einkünfte wirkte sich ausschließlich darin aus, daß die Erträge in besondere
Kassen flossen und für keinen andern Zweck als den Schuldendienst verwendet werden
durften. Zur Fundierung traten gelegentlich ergänzende Sicherungen anderer Art: in
Venedig bedroht das Gesetz mit einer Buße von 2000 Dukaten sowohl denjenigen, der
den Vorschlag machen sollte, Kapital oder Zinsen der Staatsschuld zu mindern, wie den
Beamten, der der Pflicht der Zinszahlung an die Staatsgläubiger nicht nachkommen
sollte, und in Florenz ist die pünktliche Beobachtung der auf die verzinslichen Anleihen
bezüglichen Bestimmungen unter den Schutz der päpstlichen Kammer und unter An-
drohung kirchlicher Strafe gestellt.
Diese im 13. und 14. Jh. ausgebildeten, nach und nach in den meisten italienischen Städten
und Territorien, seit dem 16. Jh. auch von der camera apostolica rezipierten Organisationsformen
des öff, Kredites haben trotz aller Wandlungen der politischen Struktur Italiens Jahrhunderte
überdauert. Erst im 18, Jh. nimmt der aufgeklärte Absolutismus, wesentlich um der Verfügungs-
freiheit über die verpfändeten Einkünfte willen, eine gegen den Fortbestand dieses Organisations-
typus gerichtete Haltung ein, doch war die Auflösung der korporativen Gläubigerverbände nur in
vereinzelten Fällen noch unter dem ancien regime möglich. So sehr entsprachen die alteingebür-
gerten, mit der ganzen Verwaltungsorganisation aufs engste verbundenen Formen auch den Ge-
wohnheiten und den Bedürfnissen des Anlagekapitals, und so stark war der Widerstand gegen
Neuerungen, daß z. B. die durch den Großherzog Leopold von Toskana 1788 aufgelösten montes
von Florenz, Siena und Pisa durch dessen Nachfolger, Ferdinand III., redintegriert wurden, und
für die meisten dieser Organisationen nahte das Ende erst mit dem politischen Untergange des
alten Italien und den neuen, von den Verfassungsideen der französischen Revolution und ihren
Verwaltungsgrundsätzen stark beeinflußten Staatsbildungen (ligurische und cisalpinische Republik,
napoleonisches Königreich Italien). Aber noch nach dem Zusammenbruche des napoleonischen
Regime wurden vereinzelt, so in Genua 1814, Restaurationsversuche unternommen, und an einer
Stelle, Monte dei Paschi di Siena, hat sich zumindest der äußere Organisationsrahmen, wenn auch
seither mit völlig neuen Inhalten gefüllt, bis zur Gegenwart behaupten können.
II. Die Formen deslandesfürstlichen Kredites.
$ 5. Die Persönlichkeit der Schuldner, Bürgschaften und Substitutionen,
Solange sowohl die Verfügung über die Einkünfte aus Domänen und Regalien, nicht
selten aber auch über solche aus Steuern, wie die Befugnis zur Belastung dieser Einkünfte
mit Schuldverpflichtungen ausschließlich dem Fürsten und seinen Räten zusteht, und