3.4.
Städtische Kreditformen,
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Städten kann geradezu von einer systematischen Konversionspolitik gesprochen werden,
die zur Erleichterung der städtischen Rentenlasten je nach den Verschiebungen der
Marktkonjunktur durch Verkauf von Leibrenten die Mittel zur Ablösung der Zeitrenten
oder vice versa aufbringt.
Materiell gesichert, fundiert, wurden die Forderungen der Rentengläubiger ursprünglich
durch Bestellung von Pfandrechten, zunächst an einzelnen städtischen Immobilien,
seit Ausgang des 13. Jhs. auch an Geldgefällen aller Art. In diesem frühern
Stadium der Geschichte städtischer Rentenschulden kommt der später so schwer zu
umschreibende Unterschied zwischen schwebender und fundierter Schuld in der Bezeichnung
selbst wörtlich zum Ausdruck: „fundiert‘“ ist die Schuld, sobald sie vertragsmäßig
als Rente aus einem Grundstück oder einer dauernde Nutzungen abwerfenden
Rechtsame konstituiert ist. Die Ueberlassung der Pfandobjekte zur unmittelbaren Nutzung
an die Gläubiger tritt mehr und mehr zurück gegenüber der Verwaltung und Nutzung
verpfändeter Rentenquellen durch die Stadt selbst, bis schließlich die Pfandbelastung
einzelner Immobilien oder Rechte ganz unterbleibt, die spezielle Fundierung durch eine
allgemeine („ab der Stadt Allmende und Einkommen“, „supra villam“, „sur le corps
de la ville“ usw.) verdrängt wird. Diese allgemeine Fundierung wird zur weitern, vom
Rat immer nur widerstrebend gewährten Sicherung der Gläubiger ergänzt durch das
diesen eingeräumte Recht, bei Verzug der Stadt in der Erfüllung ihrer Rentenschulden
die fälligen Beträge auf Kosten der Stadt bei Juden oder Christen aufzunehmen; den
Schaden (Zins) soll die Stadt richten und bezahlen.
Als Beispiel für die durch die Einbürgerung der Rentenschuldformen möglich gewordene
Intensität des Kreditgebrauches sei die eine Tatsache angeführt, daß Basel im
Zeitraume zwischen 1361 und 1501 nahezu ein Viertel des gesamten öffentlichen Bedarfes
durch Rentenverkäufe hat aufbringen können. Weil aber die Städte meist mit dieser
intensiven Benützung des Kredites nicht auch eine zur Schuldentilgung hinlängliche
Besteuerung zu verbinden und in der Erhöhung der Schuldenlast kein Maß zu halten wußten,
konnte bei wachsender Zerrüttung der Finanzen in immer zahlreicheren Städten der
Zusammenbruch der städtischen Kreditwirtschaft und der Einfluß dieser Erschütterung
auch auf die Formen des öff. Kredites der Städte nicht ausbleiben. Der schon vor Ablauf
des 16. Jhs. einsetzende, mit Ablauf des 17. Jhs. beendete Umbildungsprozeß ist in
den deutschen Städten durch die Kriegswirkungen beschleunigt und potenziert worden.
Die fortwährenden Konversionen aus einer Rentenart in eine andere hatten längst die
Gläubiger aus ihrer Ruhe aufgescheucht; die den Städten im Gefolge des Krieges überbürdeten
Lasten führten dann auch dort zur Einstellung der Zahlungen, wo bei ruhiger
Fortentwicklung eine allmähliche Sanierung möglich gewesen wäre; die in den Kriegswirren
abhanden gekommenen Titel zeitigten unkontrollierbare Rechtsverhältnisse und
mit diesen bei den Verwaltungen auch die Tendenz, die Kontrolle der Rechtsgültigkeit
der Forderungen als willkommenes Mittel zur Reduktion der städtischen Verpflichtungen
zu handhaben; das von der Reichsgesetzgebung und durch die Rechtsprechung
des. Reichskammergerichtes proklamierte, in Moratorien, Zinsnachlässen und Kapitalreduktionen
sich auswirkende Prinzip des Schuldnerschutzes schwächte die frühere
Vorliebe der Anlagesuchenden für die städtischen Renten; die im 16. Jh. hochentwickelte
Zirkulationsfähigkeit der Rententitel wich immer größeren Erschwerungen ihrer Realisierbarkeit,
je häufigere Anwendung auch auf Stadtrententitel die lex anastasiana fand,
nach welcher der Käufer einer Forderung vom Schuldner nicht mehr fordern durfte,
als er selbst für deren Abtretung bezahlt hatte. All diese Momente beförderten die im
Zuge der Rechtsentwicklung ohnehin liegende Verdrängung der Rentenform durch kurzfristige
oder wenigstens beidseitig kündbare Kreditformen. Die Leibrente verlor schon
im 16. Jh. immer mehr an Bedeutung, und wie im Mittelalter die Ewigrente durch Umbildung
zur Wiederkaufsrente den Charakter einer ablösbaren, doch nur seitens des
Rentenschuldners kündbaren Schuld erhalten hatte, so setzt sich nun, durch Einräumung
des Kündigungsrechtes auch an den Gläubiger, dieser Umbildungsprozeß fort.
Waren schon im 16, Jh. zu den Rentenschulden wieder in größerm Umfange beidseitig
kündbare Zinsgelder getreten, so wird nach dem Kriege der einfache Darlehenskredit
gegen Handschrift, häufig auch gegen Unterpfand, zur üblichsten Form des städtischen