344 Kap. IX. Analyse des Geldwesens usw.
zeichnet und wird diese Einheit auch der Preisskala zugrunde gelegt,
so werden in dem betreffenden Lande sämtliche Preise in Kronen ge-
rechnet. Wie es immer der Einheit einer Preisskala geht, wird nun auch
die „„Krone‘‘ eine rein abstrakte und selbständige Rechnungseinheit ohne
unmittelbaren oder notwendigen Zusammenhang mit ihrer ursprüng-
lichen konkreten Unterlage. Die Verbindung zwischen der Preisskala,
also der Kronenrechnung, und dem Zahlungsmittel, wird jetzt durch die
gesetzliche Bestimmung hergestellt, daß Zahlüungsverpflichtungen in
Kronen durch die Münze Krone erfüllt werden. Über die Beschaffenheit
dieser Münze aber bestimmt der Staat. Durch dieses Verfügungsrecht
über das, was als gesetzliches Zahlungsmittel gelten soll, hat der Staat
die Preisskala in seiner Hand und kann unter Beibehaltung der formellen
Identität ihre materielle Bedeutung wesentlich abändern.
Solche Veränderungen haben im Laufe der Zeit unaufhörlich statt-
gefunden. Da die schlechte Münze als gleichwertig mit der guten gilt,
liegt die Versuchung nahe, die Münzen unterwertig auszuprägen, um
dadurch einen Gewinn zu erzielen. Bei solchen Münzverschlechte-
rungen, die Jahrtausende lang von den Inhabern der Staatsgewalt ge-
trieben worden sind, konnte die Identität der Preisskala gewöhnlich
aufrechterhalten werden. Aber noch mehr: der Staat hat auch das
Metall, das der Preisskala zugrunde liegen sollte, durch ein anderes
Metall ersetzt, ohne auch dann die Identität der Preisskala aufzugeben.
Als Beispiel kann der moderne Übergang von der Silberwährung zur
Goldwährung gelten. Ja, der Staat kann sogar der Preisskala jede
metallische Grundlage entziehen und Papierscheine als gesetzliche
Zahlungsmittel erklären und dabei dennoch die rechtliche Identität
der Preisskala aufrechterhalten.
In dieser Entwicklung erscheint die Preisskala wie immer als eine
abstrakte Rechnungsskala, die erst durch das Feststellen eines Zah-
lungsmittels, das in ihr eine bestimmte Zahlungskraft haben soll, näher
fixiert wird. Als wir im ersten Buche das allgemeine Problem der
Preisbildung behandelten, haben wir alle Preise in einer gemeinsamen
abstrakten Einheit gerechnet. Es zeigte sich dann, daß die Preise im
großen ganzen bis auf einen multiplikativen Faktor bestimmt waren.
Dies bedeutet, daß nur die Verhältniszahlen zwischen verschiedenen
Preisen durch die Preisbildung in einer abstrakten Rechnungsskala sich
bestimmen lassen. Die Feststellung der Preise in absoluten Beträgen
hat zur Voraussetzung, daß die Preise außer den inneren Gleichgewichts-
bedingungen des Preisbildungsprozesses noch einer Bedingung, die
die Preise in ein Verhältnis zum Gelde setzt, unterworfen werden.
Eine solche Bedingung ist gegeben, wenn einem gewissen Zahlungs-
mittel eine bestimmte Zahlungskraft in der Preisskala beigelegt wird.
Nur muß an das Zahlungsmittel die Forderung gestellt werden, daß
für die Versorgung der Tauschwirtschaft mit ihm eine gewisse Be-
al