Object: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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verhältnismäßig gering. Der wichtigste Posten ist die Überweisung an den Wegebaufonds (Road Fund). 
Aus den beiden bearbeiteten Etats ergibt sich folgendes Gesamtbild: 
1912/13 1925/26 
a En ; Original- Vorkriegs- 
Ausgaben für Öffentliche Arbeiten ziffern Kaufkraft 
in 1000£ 
Überweisung an den Wegebaufonds (Road Fund) ........ 172 15 563 9155 
Neuanlage öffentlicher Promenaden.. 2... 47400 ea - 9 5 
Hafenverwaltung und Unterhaltung ..........00.0000040 95 13 4 
Kanäle und Brücken ........0..000004 000440 d 7 4 
Küstenbewachung (Coast Guard) ...0..0000001000 0 175 103 
» » Gebäude een 7 28 
Verschiedenes se. Lemke Kine ek Rn 8 2 
Insgesamt .... 14272 15 818 9 305 
Die aus dem Ertrage der Automobilsteuer aufgebrachte Überweisung an den Road Fund entstammt in 
der angegebenen Höhe den Finance Accounts vom Jahre 1924/25, die der Bearbeitung aus den an anderer 
Stelle!) auseinandergesetzten Gründen zugrunde gelegt wurden. 
Nach dem Financial Statement für 1925/26 beläuft sich der für die Überweisung an den Road Fund vor- 
gesehene Betrag auf 16 900 000 £. 
Mit den oben angeführten Überweisungen an den Road Fund sind die für öffentliche Arbeiten, insbesondere 
für den Bau vor Landstraßen, in Großbritannien insgesamt aufgewandten Beträge noch nicht erschöpft. 
Nach der Sektion III des Roads Act vom Jahre 1920 fließen in den Road Fund ferner alle Gelder aus dem 
Road Improvement Grant, der im Jahre 1909 durch den Development and Road Improvement Funds Act ge- 
schaffen wurde. Über die Höhe dieser Beträge lagen keine Angaben vor. 
Aus dem Road. Fund, der dem Transportministerium untersteht, werden den Grafschaftsräten (County 
Couneils) die Kosten für die Erhebung der Automobilsteuer vergütet. Der Rest steht dem Transport- 
ministerium für alle diejenigen Zwecke zur Verfügung, die in dem Teil II des Development and Road Im- 
provement Funds Act von 1909 näher bezeichnet sind. Höchstens ein Drittel der vorgesehenen Mittel darf für 
den Neubau von Straßen, für den Erwerb von Land für diesen Zweck und für die Gewährung von An- 
leihen für Straßenbau verwandt werden. Die restlichen zwei Drittel sollen der Unterhaltung und Ver- 
waltung bereits vorhandener Landstraßen dienen. 
Die in dem Road Fund zusammenfließenden Beträge sind in letzter Zeit außerordentlich stark ange- 
wachsen. Das kommt sehon in der Überweisung der Regierung zum Ausdruck, die von 1172 204 £ im 
Jahre 1912/13 auf 16,9 Millionen £ nach dem Financial Statement für 1925/26 gestiegen ist. Die Ursache 
hierfür ist in der Entwicklung des Automobilverkehrs zu suchen. Da die Mittel des Road Fund sich zu einem 
wesentlichen Teil aus den Erträgen der Automobilsteuer ergänzen, erfahren sie mit der stärkeren Entwicklung 
des Automobilverkehrs eine automatische Steigerung. Dadurch kann den stärkeren Ansprüchen, die der 
Automobilverkehr an die Landstraßen stellt, ohne finanzielle Schwierigkeiten genügt werden. 
Die Erträge der britischen Automobilsteuer (Motor Vehicle Duty) betrugen in den Rechnungsjahren 
1920092100 er 7073 000£ 
1921/1922. 20.07. 11.096 000 » 
1922/1928 000000 12321 000 » 
1923/1024 0.0 14 691 000 » 
1924/1026 rer 16.164.000: 
1920/1926 re m 18.056000 + 
Der britische Schatzkanzler ließ in seiner Budgetrede vom 26. April 1926 durchblicken, daß ihm die 
Absonderung einer derartig großen Einnahmequelle von den übrigen Staatsfinanzen bei der gegenwärtigen 
finanziellen Lage des Landes unerwünscht sei. Außerdem betonte er, daß der Road Fund in nicht voraus- 
zusehender Weise angewachsen ist. Aus diesen Gründen sollen von den 19 Millionen £, die für 1926/27 
etatmäßig durch die Automobilsteuer aufgebracht werden, 7 Millionen £ an die allgemeine Finanzkasse 
abgeführt werden. Künftighin soll grundsätzlich stets ein Drittel der Erträge der Automobilsteuer dem 
Exchequer zufließen. Dies bedeutet eine wesentliche Änderung der gesetzlichen Grundlage des Road Fund. 
3. Frankreich. 
Die öffentlichen Verkehrseinrichtungen liegen in Frankreich in erster Linie in dem Arbeitsbereich des 
Ministeriums für öffentliche Arbeiten (Ministere des Travaux Publies); für Häfen, Küstenschutz und Küsten- 
1) Vgl. S. 16, Anmerkung
	        
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