$ 61. Zweiter Fall: Metallische Währungen. 455
nicht unter den unteren Goldpunkt fallen. Denn der Inhaber von
Wechseln auf B würde sich einen so niedrigen Preis nicht gefallen lassen,
sondern lieber seine Wechsel im Lande B verkaufen und den Erlös in
Gold einziehen, oder die Arbitrage würde die Wechsel auf B ankaufen
und durch Goldeinfuhr in A-Valuta umwandeln, wodurch, der Kon-
kurrenz zufolge, der Wechselkurs auf den unteren Goldpunkt hinauf-
getrieben werden müßte.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel von den vor dem Kriege herr-
schenden normalen Verhältnissen! Bei Goldsendungen von London
nach Berlin hatte man z. B. meistens mit einem Ankaufspreis in London
von 77 sh. 10%, d. pro Unze Standardgold (theoretisches Pari), zuweilen
aber auch etwas mehr zu rechnen. In Berlin konnte das Gold immer zum
Preis 2784 Mark pro kg Feingold (der gesetzliche Ankaufspreis der
Reichsbank) verkauft werden. Dies entsprach 20,385 Mark für das
Pfund Sterling, wovon noch die Versandkosten mit etwa 0,045 Mark in
Abzug kamen, so daß ein Erlös von 20,34 Mark für das Pfund Sterling
berechnet werden konnte, während die theoretische Parität der Sterlings-
valuta in Reichsmark 20,4294 betrug. Umgekehrt konnte ein Pfund
Sterling in London durch Goldsendung von Berlin gewöhnlich zu einem
Preis von etwa 20,50 Mark erworben werden. Die Ziffern 20,34 und
20,50 Mark pflegten als die Berliner Goldpunkte für Goldeinfuhr und
Goldausfuhr angegeben zu werden. Zuweilen konnten wohl diese Gold-
punkte je nach dem Wechsel der Goldpreise in London und Berlin ein
wenig verschoben werden, in der Hauptsache bezeichneten sie aber die
Grenzen der Bewegungen des Wechselkurses zwischen den beiden
Plätzen.
Vom Gesichtspunkte der internationalen Zahlungen ist also die
Goldwährung als eine freie Währung zu betrachten, bei der die Be-
wegung des Wechselkurses auf ein anderes Goldwährungsland innerhalb
zweier etwas variablen, aber immer ziemlich engen Grenzen beschränkt
ist. Diese Begrenzung wird so lange bestehen, als die Goldwährung
in den beiden Ländern effektiv aufrechterhalten wird, d. h. solange
Gold zu einem Preise innerhalb der währungsgesetzlichen Grenzen
gekauft und verkauft werden kann. Solange der Wechselkurs sich
innerhalb der Goldpunkte bewegt, ist die Goldwährung in bezug auf die
internationalen Zahlungen durchaus als eine freie Währung zu be-
trachten, und der Wechselkurs wird in ganz derselben Art geregelt wie
im Fall der freien Währungen. Ein Steigen oder Sinken des Wechsel-
kurses, das bei unverändertem Geldwert zufolge einer zufälligen Un-
gleichmäßigkeit der Zahlungsbilanz stattfindet, wird also die im vorigen
Paragraphen angegebenen entgegenwirkenden Kräfte zum Ausgleich
der Zahlungsbilanz und zum Hemmen der Bewegung des Wechselkurses
in Wirksamkeit setzen. Wenn trotzdem einer der Goldpunkte erreicht
wird, beginnt eine Goldbewegung von einem Lande zum anderen, also
Cassel, Theoret, Sozialökonomie. 4. Aufl“ Zr)
nr
*z U.
Ju