$ 85. Das Zollschutzsystem. 1
obwohl nicht für die Gesamtheit der Individuen, wirtschaftliche Be-
deutung haben, auch von der Handelspolitik mit in Betracht gezogen
werden müssen, ist ohne Zweifel der wichtigste Beitrag des neueren
Zollschutzsystems zur Theorie des internationalen Handels. Diese
Beobachtung bedeutet gegenüber der Freihandelstheorie einen wichtigen
Fortschritt in der Auffassung des Wesens der Gesellschaft. Die wirk-
liche Tragweite der neuen Auffassung hat man aber kaum erkannt. In
der Tat führt, wie aus dem folgenden näher hervorgehen wird, die Lehre
von den Kollektivgütern die Theorie des internationalen Handels zu
einer Reihe von Ergebnissen von ziemlich bestimmtem Charakter, die
besonders für den modernen Staat praktische Bedeutung haben.
Im übrigen hat die Theorie des Zollschutzsystems kaum Argumente
vorgeführt, die prinzipielle Einwände gegen die Freihandelstheorie dar-
stellen. Denn die sonstigen protektionistischen Argumente, denen man
tiberhaupt eine wirtschaftliche Haltbarkeit zuerkennen kann, beziehen
sich lediglich auf einen vorübergehenden Zollschutz, der wohl auch
innerhalb der Gesellschaftsauffassung der Freihandelstheorie hätte ver-
teidigt werden können.
Unter den Maßnahmen, die den Charakter eines vorübergehenden
Zollschutzes tragen, sind in erster Linie die Erziehungszölle zu nennen.
Kann ein Land durch einen Zollschutz in verhältnismäßig kurzer Zeit
eine neue Industrie erwerben, die später wirklich lohnend wird und also
den Schutz entbehren kann, so kann man natürlich geltend machen, daß
die Opfer, die die Erziehungszeit fordert, aufgewogen werden von dem
Gewinn, den die Industrie später abwirft. Die Gültigkeit dieser Argu-
mentation ist allerdings davon abhängig, daß ein solcher Gewinn wirklich
aufkommt, daß also die ausgewachsene Industrie sich nicht mur not-
dürftig bezahlt, sondern auch in irgendeiner Form einen Überschuß
aufzuweisen hat, der als wirkliche Deckung für die gebrachten Opfer
gelten kann. Die zuweilen aufgestellte Forderung, daß die Industrie
rein geschäftsmäßig den genossenen Zollschutz zurückbezahlen soll, ist
dagegen kaum unbedingt berechtigt. Denn der Gewinn, den die Gesell-
schaft von der neuen Industrie hat, kann z. B. in einer Verbesserung
der Lage gewisser Kreise von Arbeitern, die einer solchen Verbesserung
dringend bedürften, hervortreten.
Ein Erziehungszoll muß natürlich immer mit Rücksicht auf die
vorliegenden besonderen Verhältnisse beurteilt werden. Wenn zu er-
warten ist, daß man mit einem verhältnismäßig niedrigen Zollschutz
in kurzer Zeit die neue Industrie groß ziehen kann, besteht vielleicht
eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine solche Einführung der
Industrie vorteilhaft wirken wird. Wenn dagegen ein hoher Zollschutz
während einer langen Zeit erforderlich ist, so liegt eine Wahrscheinlich-
keit vor, daß die Opfer zu groß werden, und daß es jedenfalls besser
wäre, die ganze Maßnahme zu einer günstigeren Zeit zu verschieben.
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