Full text: Theoretische Sozialökonomie

8 87. Der Zollschutz als Sozialpolitik. 05 
wegen dessen Adam Smith und nach ihm die ganze Freihandelstheorie 
jedes Eingreifen des Staates in die äußere Handelspolitik verworfen 
haben. Es soll nicht geleugnet werden, daß durch derartige Maßnahmen 
zuweilen wirtschaftlich oder sozialpolitisch wichtige Ergebnisse ge- 
wonnen werden können. Dies ist aber auch bei Zollschutz der Fall. Die 
Frage ist nur, ob das, was man gewinnt, von so großem Wert ist, daß 
es den unvermeidlichen Verlust rechtfertigt. Die Prüfung dieser Frage 
ist ebenso notwendig bei dem einen als beim anderen Verfahren. Wenn 
überhaupt ein Staatseingreifen begründet sein soll, so muß ein Kollektiv- 
nutzen vorliegen, der den unleugbaren Verlust im unmittelbaren Geld- 
einkommen der Gesamtheit der Individuen überwiegt. 
Es ist nützlich diese Gleichstellung des Zollschutzes mit anderen 
Schutzbestrebungen immer klar vor den Augen zu haben. Man gewinnt 
dadurch, daß die Vorteile, die möglicherweise durch einen Zollschutz 
erreicht werden können, im richtigen Licht erscheinen und einer ob- 
jektiven Prüfung unterworfen werden können. Man gewinnt ferner — 
und dies ist gewiß nicht weniger wichtig — daß die Nachteile des Staats- 
eingreifens in derselben Beleuchtung hervortreten, unabhängig von der 
Form des Eingreifens oder von den technischen Mitteln, deren es sich 
bedient. 
Die Berechtigung eines Zollschutzes zur Erreichung sozialpoli- 
tischer oder sagen wir allgemeiner kollektiver Vorteile, muß natürlich 
immer wesentlich von den Aufopferungen, die der Zollschutz notwendig 
mit sich bringt, abhängen. In diesem Zusammenhang spielt nicht nur 
die Größe der Aufopferungen eine Rolle, sondern auch die Frage, welche 
Klassen der Bevölkerung sie treffen und welchen Einfluß sie auf die 
Produktion und damit auf die Entwicklung des ganzen Wirtschaftslebens 
des Landes haben. Im allgemeinen ist ja zu befürchten, daß der Zoll- 
schutz das Realeinkommen gewisser Bevölkerungsgruppen und damit 
ihre Lebenshaltung herabdrückt, oder die produktive Tätigkeit der 
Nation nach gewissen Richtungen hin beschränkt, und daß hierdurch 
ein Schaden geschaffen wird, der den Wert der Schutzpolitik in Frage 
stellt. Der Fall, daß ein Zollschutz eingeführt werden kann, ohne daß 
dadurch große Nachteile entstehen, muß ohne Zweifel als ein Ausnahme- 
fall bezeichnet werden. 
Daß es aber Fälle gibt, wo solche Bedenken gegen einen Zollschutz 
nicht vorhanden sind, und wo man also mit Sicherheit sagen kann, daß 
eine Zollschutzpolitik in sozialpolitischem Interesse oder mit dem Ziel 
einer dauernden Erhöhung des Wirtschaftslebens des Landes möglich 
ist, kann am besten mit Hilfe konkreter Beispiele gezeigt werden. Nehmen 
wir zunächst der Einfachheit halber ein konstruiertes Beispiel. Ein 
schwach entwickeltes Land mit reichen Goldgruben kann einen Zoll- 
schutz auf landwirtschaftliche Produkte einführen in der Absicht, die 
Kultivierung des Bodens und die dauernde Besiedlung des Landes zu 
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