8 87. Der Zollschutz als Sozialpolitik. 05
wegen dessen Adam Smith und nach ihm die ganze Freihandelstheorie
jedes Eingreifen des Staates in die äußere Handelspolitik verworfen
haben. Es soll nicht geleugnet werden, daß durch derartige Maßnahmen
zuweilen wirtschaftlich oder sozialpolitisch wichtige Ergebnisse ge-
wonnen werden können. Dies ist aber auch bei Zollschutz der Fall. Die
Frage ist nur, ob das, was man gewinnt, von so großem Wert ist, daß
es den unvermeidlichen Verlust rechtfertigt. Die Prüfung dieser Frage
ist ebenso notwendig bei dem einen als beim anderen Verfahren. Wenn
überhaupt ein Staatseingreifen begründet sein soll, so muß ein Kollektiv-
nutzen vorliegen, der den unleugbaren Verlust im unmittelbaren Geld-
einkommen der Gesamtheit der Individuen überwiegt.
Es ist nützlich diese Gleichstellung des Zollschutzes mit anderen
Schutzbestrebungen immer klar vor den Augen zu haben. Man gewinnt
dadurch, daß die Vorteile, die möglicherweise durch einen Zollschutz
erreicht werden können, im richtigen Licht erscheinen und einer ob-
jektiven Prüfung unterworfen werden können. Man gewinnt ferner —
und dies ist gewiß nicht weniger wichtig — daß die Nachteile des Staats-
eingreifens in derselben Beleuchtung hervortreten, unabhängig von der
Form des Eingreifens oder von den technischen Mitteln, deren es sich
bedient.
Die Berechtigung eines Zollschutzes zur Erreichung sozialpoli-
tischer oder sagen wir allgemeiner kollektiver Vorteile, muß natürlich
immer wesentlich von den Aufopferungen, die der Zollschutz notwendig
mit sich bringt, abhängen. In diesem Zusammenhang spielt nicht nur
die Größe der Aufopferungen eine Rolle, sondern auch die Frage, welche
Klassen der Bevölkerung sie treffen und welchen Einfluß sie auf die
Produktion und damit auf die Entwicklung des ganzen Wirtschaftslebens
des Landes haben. Im allgemeinen ist ja zu befürchten, daß der Zoll-
schutz das Realeinkommen gewisser Bevölkerungsgruppen und damit
ihre Lebenshaltung herabdrückt, oder die produktive Tätigkeit der
Nation nach gewissen Richtungen hin beschränkt, und daß hierdurch
ein Schaden geschaffen wird, der den Wert der Schutzpolitik in Frage
stellt. Der Fall, daß ein Zollschutz eingeführt werden kann, ohne daß
dadurch große Nachteile entstehen, muß ohne Zweifel als ein Ausnahme-
fall bezeichnet werden.
Daß es aber Fälle gibt, wo solche Bedenken gegen einen Zollschutz
nicht vorhanden sind, und wo man also mit Sicherheit sagen kann, daß
eine Zollschutzpolitik in sozialpolitischem Interesse oder mit dem Ziel
einer dauernden Erhöhung des Wirtschaftslebens des Landes möglich
ist, kann am besten mit Hilfe konkreter Beispiele gezeigt werden. Nehmen
wir zunächst der Einfachheit halber ein konstruiertes Beispiel. Ein
schwach entwickeltes Land mit reichen Goldgruben kann einen Zoll-
schutz auf landwirtschaftliche Produkte einführen in der Absicht, die
Kultivierung des Bodens und die dauernde Besiedlung des Landes zu
öf