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Vergleichen wir die hier citierte Bestimmung mit der
ihr eorrespvndierenden des Regierungsentwnrfes *), so er
gibt sich, dass die Commission iir zwei nicht unwesentlichen
Punkten Änderungen vornehmen zu müssen glaubte.
Zunächst darin, dass nunmehr nach Inhalt des § 60
des Änsschussentwurfes statt der Unterbringung in einer
Erziehungs- oder Besserungsanstalt, auch die Unterbringung
in einer geeigneten Familie platzgreifen darf, sodann
darin, dass die Detention in einer Erziehungs- oder Besse
rungsanstalt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ihr
Ende erreicht haben muss.
Beschäftigen wir uns zunächst mit der letzterwähnten
Änderung:
Die Commission hat für dieselbe keinerlei Begründung
angeführt, und es ist daher um so schwerer festzustellen,
wodurch diese Abweichung von dem in allen früheren
Entwürfen eingenommenen Standpuncte gerechtfertigt wer-
den will.
Dass die Zwangserziehung mit der Vollendung des
18.Lebensjahres ihren Abschluss finden müsse, selbst wenn
der in der Erziehungs- oder Besserungsanstalt Unterbrachte
in jenem Zeitpunkte noch keine Beweise der Besserung ge
geben hat, dies nüderspricht zunächst dem in dem Gesetze
über Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten**) allgemein
ausgesprochenen Principe, „dass die Anhaltung in einer
Besserungsanstalt so lange zu dauern habe, als es
der Zweck der Anhaltung erheischt, dass sie jedoch
über das zwanzigste Lebensjahr nicht ausgedehnt werden
dürfe."
*) § 61 des Regierungsentwurfes lautet:
„Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das 12. Jahr
noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung.
Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe
bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene
Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere
Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschafts
behörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder
Erziehungsanstalt Sorge zu tragen" — wörtlich gleichlautend mit § 60
des Glaserschen Entwurfes aus dem Jahre 1874. •
**) Gesetz vom 24. Mai 1885 Nr. 90 R-G.-Bl. betreffend dre
Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, § 14 Absatz 2.