Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Vergleichen wir die hier citierte Bestimmung mit der 
ihr eorrespvndierenden des Regierungsentwnrfes *), so er 
gibt sich, dass die Commission iir zwei nicht unwesentlichen 
Punkten Änderungen vornehmen zu müssen glaubte. 
Zunächst darin, dass nunmehr nach Inhalt des § 60 
des Änsschussentwurfes statt der Unterbringung in einer 
Erziehungs- oder Besserungsanstalt, auch die Unterbringung 
in einer geeigneten Familie platzgreifen darf, sodann 
darin, dass die Detention in einer Erziehungs- oder Besse 
rungsanstalt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ihr 
Ende erreicht haben muss. 
Beschäftigen wir uns zunächst mit der letzterwähnten 
Änderung: 
Die Commission hat für dieselbe keinerlei Begründung 
angeführt, und es ist daher um so schwerer festzustellen, 
wodurch diese Abweichung von dem in allen früheren 
Entwürfen eingenommenen Standpuncte gerechtfertigt wer- 
den will. 
Dass die Zwangserziehung mit der Vollendung des 
18.Lebensjahres ihren Abschluss finden müsse, selbst wenn 
der in der Erziehungs- oder Besserungsanstalt Unterbrachte 
in jenem Zeitpunkte noch keine Beweise der Besserung ge 
geben hat, dies nüderspricht zunächst dem in dem Gesetze 
über Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten**) allgemein 
ausgesprochenen Principe, „dass die Anhaltung in einer 
Besserungsanstalt so lange zu dauern habe, als es 
der Zweck der Anhaltung erheischt, dass sie jedoch 
über das zwanzigste Lebensjahr nicht ausgedehnt werden 
dürfe." 
*) § 61 des Regierungsentwurfes lautet: 
„Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das 12. Jahr 
noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung. 
Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe 
bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene 
Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere 
Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschafts 
behörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder 
Erziehungsanstalt Sorge zu tragen" — wörtlich gleichlautend mit § 60 
des Glaserschen Entwurfes aus dem Jahre 1874. • 
**) Gesetz vom 24. Mai 1885 Nr. 90 R-G.-Bl. betreffend dre 
Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, § 14 Absatz 2.
	        
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