Object : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

stet)  begreift.  Es  wird  der  Direktion  überlassen,  die  Unterabtheilungen
auf  Grund  der  gewonnenen  Erfahrungen  und  Ermittelungen  nach
estcm  Ermessen  zu  bilden.  —  Jede  dieser  Unterabtheilungen  ist  als
besondere  Rechnungsklasse  im  Sinne  dieses  §.  zu  verrechnen
3m  an  Wese  Berß#crun04abt^ei(nn0en  foU  ein  non
ebenfaüg  ncucrtiimg  cinae,
#anbdt  werben:  !Dic  $  ersi  d,cr  nun
gegen  den  Verlust  durch  Trichinen.
k  n  ®#í4aft  bepimmi  hi  ber  police  unb  ben  bieser
Einkaufspreis  des  versicherten  Schweines  voll  aus.  sobald  das  Vorhandensein ­
  von  Trichinen  in  demselben  durch  einen  Sachkundige,i
nachgew>eskn  ist  und  sofern  nach  den  folgenden  Bestimmungen  Au«,
j“;  '" 8  şiEftndm  kann.  und  der  dem  Gewicht  entsprechende  Prämien.
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ê  an  km  Tage  vor  dem  Schlachten  an  die  Direktion  oder  den
0c&(rfga0entm  oeßeOt  werben,  %ugna^mgwe^^e  sönnen  au#  am
Tage  des  Schlachtens  selbst  Schweine  versichert  werden;  doch  muß
ledenfalls  vor  dem  Schlachten  der  Schweine  geschehen.  —  Geschäftsleuten. ­
  welche  das  Fleisch  der  geschlachteten  Thiere  wieder  verkaufen ­
  (Gastwirthe,  Metzger,  Wurstfabrikauten).  ist  cs  gestattet,  sofern
sie  genaue  Bucher  über  die  Stückzahl  der  von  ihnen  in  ihren  Behausungen ­
  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  geschlachteten  Schweine
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nannten  hakenreinen  Zustande  «ohne  Eingeweide.  Nieren.  Därme
F-t,  lest  gewogen,  um  das  Schlächtergewich,  festjustellen.  Sodann
sä«  :  sí  %
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