Full text : Völkerbund, Die Weltwirtschaftskonferenz

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N- rungen aber sollten alle erforderlichen Maßnahmen
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[a- Im JZusammenhang mit vorstehender Empfehlung ist
ial die Konferenz der Ansicht, daß die günstigen Folgen des
!3, Protokolls vom 24. September 1923 über die internatioon
 nale Anerkennung von Schiedsgerichtsbestimmungen in
10t privaten Handelsverträgen sich nicht eher voll auswirken
m- werden, als bis die Durchführung solcher Schiedssprüche
gesichert ist.
Demgemäß empfiehlt die Konferenz:
ns Der Völkerbund solle Maßregeln treffen, um den
Ire Staaten ein Protokoll über die Durchführung von
he Schiedssprüchen in Handelsfragen zur baldigen
ial Unterzeichnung vorzulegen.
nd 4. Wirtschaftliche und steuerliche Behandlung von
the Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Landes,
denen die Niederlassung auf dem Gebiet eines anderen
Landes gestattet ist
of Die Konferenz hält die Gewährung der erforderlichen
14- geseßlichen, verwaltungsmäßigen, steuerlichen und rechtm-
 lichen Sicherheiten an die Staatsangehörigen, Firmen
Je, oder Gessellschaften eines Staates, die zur Ausübung ihres
ok Handels, Gewerbes oder ihrer sonstigen Betätigung auf
N- dem Gebiete eines anderen Staates oder zur Niederlassung
"en daselbst zugelassen sind, für eine der wesentlichen Bedinqungen
 des wirtschaftlichen Jusammenwirkens der Völker.
0- Die Konferenz nimmt von der bedeutenden Arbeit
the Kenntnis, die der Wirtschaftsausschuß des Völkerbundes
m- und die Internationale Handelskammer dieser Angelegenle-
 heit bereits gewidmet haben, und hält es für wünschensed
 wert, daß deren Schlußfolgerungen von den zuständigen
the Organen des Völkerbundes im Hinblick darauf geprüft und
1b- gesichtet werden, sie einer diplomatischen Konferenz vor-IsE
 zulegen, die die besten Wege angeben soll, die Stellung der
ta- Ausländer festzulegen, ungerechte Deskriminierungen zwims
 schen ihnen und den Inländern abzuschaffen und eine
ing Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese Konferenz würde
1C6 die Aufgabe haben, ein internationales Abkommen ausan.
 zuarbeiten.
ion Bevor jedoch ein solches Abkommen die Frage im ganzen
kor regeln kann, könnten gegenseitige Abkommen über eine geing
 rechte gegenseitige Behandlung auf Grund der oben erble
 wähnten Leitgedanken bereits zu einer wertvollen Verbesserung
 der gegenwärtigen Lage führen.
Demgemäß empfiehlt die Konferenz:
Er- 1. Bis zum Abschluß eines internationalen Abkommens
nts sollten gegenseitige Vereinbarungen abgeschlossen
rk werden, und zwar auf der Grundlage der vom Wirt-"m-
 schaftsausschuß des Völkerbundes und von der Interthe
 nationalen Handelskammer bereits geleisteten Arbeit;
ing darin wäre die Stellung der Ausländer nicht nur
the vom wirtschaftlichen, sondern auch vom rechtlichen
nts und steuerlichen Standpunkte aus festzulegen.
            
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