I
trotzdem 49,8 vH der gesamten Kriegskosten durch fundierte Schulden gedeckt werden konnten, so
liegt dies an den Bemühungen der Regierung, trotz anfänglicher Mißerfolge Anleihen zu begeben und
schwebende Verpflichtungen durch Anleihen abzulösen. Die fundierte Kriegsschuld besteht aus 6 Kriegs-
anleihen (Prestiti Nazionali), deren letzte jedoch erst im November 1918 aufgenommen wurde und mithin
nicht mehr der unmittelbaren Kriegsfinanzierung diente. Der Barerlös aus den fünf Kriegsanleihen erreichte
122421 Millionen Lire. Der Zinsfuß, der bei den beiden ersten noch 41/, vH betrug, mußte für die folgenden
auf 5 vH erhöht werden. Die Realverzinsung zeigte eine noch stärkere Steigerung, da der Emissionskurs der
späteren Anleihen herabgesetzt wurde. Hierzu tritt noch die Steuerfreiheit der Anleihen von der Mobiliar-
ertragsteuer, die gegenüber Wertpapieren mit 20 vH (ohne Provinzial- und Kommunalzuschläge) zur An-
wendung gelangte. Mit Ausnahme der »Rüstungsanleihe« vom Jahre 1915 folgten die Anleihen in ein-
jährigen Abständen. Im Gegensatz zur früheren italienischen Rentenschuld waren für die ersten drei Kriegs-
anleihen feste Rückzahlungstermine vorgesehen, während für die folgenden die Möglichkeit späterer Kon-
vertierung vorbehalten wurde. Außerdem fuhr das Schatzamt fort, langfristige Schatzanweisungen aus-
zugeben, deren Summe Ende 1918 3 819,9 Millionen Lire erreichte. Ihre Laufzeit betrug 3 bzw.
5 Jahrel). Trotz Steigerung der ausgegebenen Summe erfolgte, wie in Großbritannien, keine nennens-
werte Differenzierung der aus der Vorkriegszeit übernommenen Typen.
Die unfundierte Schuld bestand überwiegend aus Schatzwechseln, deren Summe sich Ende 1918 auf
{1 758 Millionen Lire belief; ihr Zinsfuß richtete sich im wesentlichen nach dem Diskontsätze.
Daneben griff der Staat in recht erheblichem Maße zur Neuemission von Zahlungsmitteln, und zwar
sowohl durch Vermehrung der Staatsnoten (Biglietti di Stato) als durch Inanspruchnahme von Krediten
der Notenbanken. Der Höchstbetrag der vom Staate auszugebenden Noten betrug seit dem Gesetze vom
Dezember 1910 500 Millionen Lire. Diese Grenze wurde nach mehrfachen Änderungen im November 1918
bis auf 2200 Millionen Lire erhöht.
Bei der Kreditgewährung der Notenbanken sind die statutarischen von den außerordentlichen
Vorschüssen zu unterscheiden. Die Grenze der Vorschüsse‘ an den Staat, zu denen die drei
Notenbanken durch ihr Statut verpflichtet waren, betrug vor dem / Kriege 155 Millionen Lire.
Dieser. Betrag wurde durch Gesetz vom September 1914 und Mai 1915 auf 485 Millionen Lire erhöht.
Außerdem wurden die Notenbanken durch Gesetz vom Dezember 1915 gehalten, gegen */,prozentige
Schatzscheine der Regierung außerordentliche Vorschüsse bis zur Höhe von 400 Millionen Lire zu gewäh-
ren. Dieser Höchstsatz wurde durch mehrfache Änderungen, letztmalig im Juni 1918, bis auf 4 850 Millio-
nen Lire gesteigert?). Neben diesen beiden gesetzlich bestimmten Vorschüssen wurden in einer Reihe von
Sonderfällen staatlicherseits Notenbankkredite in Anspruch genommen. So erhielt u. a. die Cassa Depo-
siti e Prestiti, die gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte ihrer verfügbaren Gelder in Staatspapieren anzu-
legen, nach Kriegsausbruch von der Banca d’Italia ein Darlehen. von 100 Millionen Lire zur Weitergabe
an in Not geratene Provinzen und Gemeinden. Weiterhin nahm das Schatzamt einen Notenkredit von
200 Millionen Lire für den Kontokorrentverkehr mit der Cassa Depositi e Prestiti bei den Notenbanken
auf. Eine Fundierung aller derartigen Darlehen erfolgte durch ihre Ablösung mittels Eintragung von
100 Millionen Lire 3!/,prozentiger italienischer Rente in das Staatsschuldbuch zugunsten der Noten-
banken Banknotenumlauf darunter zur Weiter-
für Staatsrechnung gabe an Dritte
in Millionen Lire
31.12. 10914 4.0. 7 743,9
31 12 Dr 2 069,3
91.12.1906. 2 554,2 ;
31.12.1917 0 en 5 833,0 1 364,3
31. 12. 1918 EA 7.165,5 1.750,5
{IL Die italienische Finanzwirtschaft nach dem Kriege.
a. Die Entwicklung der Ausgaben,
Das Ergebnis der Kriegsfinanzierung war eine außerordentliche Steigerung der Schuldenlast des italieni-
schen Staates und eine starke Unübersichtlichkeit des Steuersystems infolge der Einführung der verschiede-
nen Kriegsteuern,
Die Steigerung der Ausgaben in der Nachkriegszeit ist in erster Linie mit dem erhöhten Bedarf für den
Schuldendienst zu erklären. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die ersten Jahre der Nachkriegszeit
der Dienst für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Auslande ruhte, und es erst im Jahre 1925 zu einer
Regelung mit den beiden Gläubigerstaaten, den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien, kam,
1) Nach Dierschke und Müller, a. a. 0., 8. 2751.
2) Stefani, a.a. O., S. 368ff.
| AG