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lichen Vermögens (Imposta swi Redditi della Ricchezza Mobile); die letztere ist allmählich in den Vorder-
grund getreten, zumal sie u.a. durch Verwendung des Lohnabzuges den Übergang zur Einkommens-
besteuerung einleitete. Daneben bestand schon seit der Kriegszeit eine »Ergänzungseinkommensteuer«.
Diese wurde von den Faseisten zu einer allgemeinen Einkommensteuer weitergebildet, die, in Anlehnung an
die englische Supertax, eine Ergänzung der drei direkten Steuern darstellt. Über die praktischen Auswir-
kungen dieser Steuer ist vorläufig noch nichts festzustellen, da sie erst im Jahre 1925 in Kraft getreten
ist. Mit ihrer Einführung wurde eine grundlegende Änderung der den Provinzen und Gemeinden zu-
stehenden Steuerquellen verbunden, indem die Gemeinden unter Aufhebung verschiedener eigener Steuern
auf Zuschläge zu den direkten Staatssteuern verwiesen wurden.
IV. Die Finanzentwicklung Italiens in den Jahren 1923 bis 1926.
Seitdem der Faseismus zur Macht gelangt ist (Herbst 1922), unterscheidet sich die italienische Finanz-
politik ihrer Tendenz nach wesentlich von derjenigen in den ersten Jahren nach Friedensschluß. Es ist
ein Leitsatz der fascistischen Finanzpolitik, daß sich, entgegen der in der Finanzwissenschaft häufig an-
zutreffenden Ansicht, die Ausgaben durchaus nach den Einnahmen zu richten haben, insbesondere da
eine Erhöhung der Staatseinnahmen mit Rücksicht auf einen gesteigerten Bedarf in der Gegenwart bei
der auf das äußerste angespannten Finanzlage unmöglich sei*). Die italienische Finanzpolitik der letzten
Jahre seit 1923 ist nur aus diesem Ziele der neuen Regierung zu verstehen. Die Einstellung des Staates
zur Wirtschaft bedeutet eine Abkehr von der weitgehenden Unterordnung der Staatsinteressen unter
diejenigen der notleidenden Wirtschaft. Andrerseits kommt in der Vermehrung der öffentlichen Arbeiten
und der weitgehenden Subventionierung für aussichtsreich gehaltener Wirtschaftszweige eine umfassendere
Wirtschaftsförderung zum Ausdruck. Zu berücksichtigen bleibt schließlich, daß die großindustriellen
Unternehmungen, ein Erbteil der Kriegswirtschaft, in der jüngsten Zollpolitik einen erhöhten Schutz
genießen.
In zweiter Linie ist auf die Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Staate und den nachgeordneten
Verbänden hinzuweisen, die ein Vordringen des Gedankens der Zentralisierung und eine Betonung des
staatlichen Einflusses erkennen läßt.
Die kommunalen Selbstverwaltungsorgane werden nach Möglichkeit durch staatliche Behörden ersetzt.
Andrerseits wird das Tätigkeitsfeld der Unterverbände, die dadurch zu Teilen des staatlichen Verwaltungs-
apparates werden, stark erweitert. Es umfaßt vor allem das Elementarschulwesen, die Wohlfahrtspolitik
und das Gesundheitswesen. Der Staat behält sich vor, durch Normativbestimmungen die einheitliche
Durchführung der von ihm gewünschten Maßnahmen zu sichern. Das gilt ganz besonders für die Finanz-
politik der staatlichen Unterverbände, die durch Gesetz auf ganz bestimmte Einnahmequellen beschränkt
sind. Die Gemeindesteuergesetze lassen der einzelnen Gemeinde nur insoweit Bewegungsfreiheit, als die
Steuersätze vom Staate in Form einer Mindest- und Höchstgrenze bestimmt sind, innerhalb deren die
Festsetzung der Tarife den Gemeinden überlassen bleibt. Infolge des stark gestiegenen Finanzbedarfs
besonders der größeren Städte kommen aber fast überall die vom Staate bestimmten Höchstsätze zur
Anwendung.
Neben den staatlichen Unterverbänden entlasten auch jetzt private Organisationen und vor allem
die Kirche den Staat auf vielen Gebieten öffentlicher Betätigung, vor allem im Schulwesen und in der
Wohlfahrtspflege,
Neben der wirtschafts- und verfassungspolitischen Neuorientierung des faseistischen Staates braucht
die sozialpolitische hier nur gestreift zu werden; die Umformung der Gewerkschaften in staatliche Organe
unter einem Ministerium der Korporationen ist jüngsten Datums, so daß die Aufwendungen dafür erst
in den kommenden Jahren in Erscheinung treten werden.
Die letzte Periode der italienischen Finanzpolitik — als Beispiel kann das der Bearbeitung zugrunde
liegende Jahr 1925/26 angesehen werden — ist gekennzeichnet durch das Bestreben, einerseits die Aus-
gaben zu vermindern, andrerseits die Einnahmen zu steigern. Durch den erwähnten Ausbau der Ein-
kommensbesteuerung ist das Steuersystem gleichmäßiger und lückenloser geworden; darüber hinaus
wurde durch die verschiedensten Maßnahmen die Möglichkeit der Steuerhinterziehung. beschränkt, und
eine größere Vollständigkeit der Veranlagungsmethoden erzielt. Wenn der Haushaltvoranschlag für das
Jahr 1925/26 mit einem Überschusse (124 Millionen Lire) abschließt, so ist dies allerdings neben der
Steigerung der Einnahmen auch auf weitgehende Sparsamkeit in den Ausgaben zurückzuführen,
1) Nach Spillmann, a. a. 0., 8.41.