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Teil IV. Girobanknotariat.
nationalägyptische (demotische), von Priestemotaren gehandhabte
Vertragsform ; 2. die Verwahrung bei dem privaten Hüter ((Tuy-
TpaqpocpúXaS). In beiden Fällen scheinen die Verträge öffentliche
Anerkennung, auch vor Gericht, genossen zu haben.
Als dann späterhin die Gau-ßißXioGhKai für die Ver
wahrung der Privatverträge nutzbar gemacht wurden (siehe Abschn.
61), traten die Tempelarchive zurück. Die von den staatlichen
Archiven gewährte Sicherheit ist ferner die Ursache daß die
in frühptolemäischer Zeit in hoher Blüte stehenden Doppel
teste^, die ohnehin inzwischen verkümmert waren, völlig entbehrt
werden konnten. Die staatlichen Gau-ßiß\io0fiKai verdrängten auch
den Hüter (aufrpacpocpúXaE). Die letzten Ausläufer des Hüters finden
sich in der Zeit des Augustus aus diesem Umstande werden wir
den Schluß ziehen können, daß die Nutzbarmachung der Gau-
ßißXioGfjKtti für die Verwahrung der Privatverträge in diese Zeit
fällt, denn das Absterben des Hüters hängt mit dieser Nutzbar
machung zusammen^.
Abschnitt 61.
Die römische ßißXioGfiKT) èfKiiícreujv.
In der späteren Ptolemäerzeit oder, was wahrscheinlicher ist,
im Anfänge der Römerzeit wurde den Bewohnern das Gau-Staats
archiv (ÒTjpocría ßißXioGnKn) für Privaturkunden zur Verfügung ge
stellt. Wie die außerägyptischen Archive®, so haben auch die Gau-
Staatsarchive in der ersten Zeit Staatsurkunden und Privat
urkunden gemeinsam, wenn auch sicherlich in getrennten
Abteilungen, beherbergt und verwaltet Später hat man aus prak
tischen Gründen hier und da, je nach Bedarf, aus den getrennten
Abteilungen getrennte Ämter gemacht In Arsinoe trat
diese Trennung zwischen 67 und 72 n. Chr. ein®; bis dahin ver
waltete die dortige òtipoaía ßißXioGnKrj neben den Staatsurkun
den auch Privaturkunden. Noch später, zwischen 129 und 131
^ vgl. Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 501; Mittels, Privatrecht I S. 300
Anm. 36.
* vgl. die Elephantine-Papyri.
® Wilcken, Archiv V S. 240 f. Vgl. Mittels, Röm. Privatrecht I S. 309.
* vgl. oben S. 277 Anm. 6 am Schlüsse.
B Liebenam, Städteverwaltung im röm. Kaiserreiche S. 290.
® Naber, Archiv I S. 321.