Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

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Teil IV. Girobanknotariat. 
nationalägyptische (demotische), von Priestemotaren gehandhabte 
Vertragsform ; 2. die Verwahrung bei dem privaten Hüter ((Tuy- 
TpaqpocpúXaS). In beiden Fällen scheinen die Verträge öffentliche 
Anerkennung, auch vor Gericht, genossen zu haben. 
Als dann späterhin die Gau-ßißXioGhKai für die Ver 
wahrung der Privatverträge nutzbar gemacht wurden (siehe Abschn. 
61), traten die Tempelarchive zurück. Die von den staatlichen 
Archiven gewährte Sicherheit ist ferner die Ursache daß die 
in frühptolemäischer Zeit in hoher Blüte stehenden Doppel 
teste^, die ohnehin inzwischen verkümmert waren, völlig entbehrt 
werden konnten. Die staatlichen Gau-ßiß\io0fiKai verdrängten auch 
den Hüter (aufrpacpocpúXaE). Die letzten Ausläufer des Hüters finden 
sich in der Zeit des Augustus aus diesem Umstande werden wir 
den Schluß ziehen können, daß die Nutzbarmachung der Gau- 
ßißXioGfjKtti für die Verwahrung der Privatverträge in diese Zeit 
fällt, denn das Absterben des Hüters hängt mit dieser Nutzbar 
machung zusammen^. 
Abschnitt 61. 
Die römische ßißXioGfiKT) èfKiiícreujv. 
In der späteren Ptolemäerzeit oder, was wahrscheinlicher ist, 
im Anfänge der Römerzeit wurde den Bewohnern das Gau-Staats 
archiv (ÒTjpocría ßißXioGnKn) für Privaturkunden zur Verfügung ge 
stellt. Wie die außerägyptischen Archive®, so haben auch die Gau- 
Staatsarchive in der ersten Zeit Staatsurkunden und Privat 
urkunden gemeinsam, wenn auch sicherlich in getrennten 
Abteilungen, beherbergt und verwaltet Später hat man aus prak 
tischen Gründen hier und da, je nach Bedarf, aus den getrennten 
Abteilungen getrennte Ämter gemacht In Arsinoe trat 
diese Trennung zwischen 67 und 72 n. Chr. ein®; bis dahin ver 
waltete die dortige òtipoaía ßißXioGnKrj neben den Staatsurkun 
den auch Privaturkunden. Noch später, zwischen 129 und 131 
^ vgl. Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 501; Mittels, Privatrecht I S. 300 
Anm. 36. 
* vgl. die Elephantine-Papyri. 
® Wilcken, Archiv V S. 240 f. Vgl. Mittels, Röm. Privatrecht I S. 309. 
* vgl. oben S. 277 Anm. 6 am Schlüsse. 
B Liebenam, Städteverwaltung im röm. Kaiserreiche S. 290. 
® Naber, Archiv I S. 321.
	        
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