Full text : Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Abgeordnetendiäten‘):
nn vor dem Kriege nach dem Kriege
a
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
Großbritannien ........
Frankreich 1.0. 12
Bellen
alien... rer rn
Anzahl der Abgeordneten für beide Kammern:
in vor dem Kriege nach dem Kriege
Großbritannien ........ etwa 1300 1.300
Frankreich 2.0... 00.00 9 00 900
Belgien 12.000 ee #0 340
A ES 950
Nach den in Vorkriegskaufkraft umgerechneten Ziffern sind die Aufwendungen für die Parlamente
(vgl. Ziffer 3 der Übersicht auf S. 110) außer in Italien in allen Ländern verhältnismäßig stark zurückgegangen.
 Der Grund liegt in der Hauptsache darin, daß die Diäten der Abgeordneten nicht der Geldentwertung
 entsprechend erhöht worden sind. In Großbritannien ist ihr Nominalbetrag derselbe geblieben
wie vor dem Kriege; in Frankreich und Belgien ist eine Erhöhung des Nominalbetrages nur in so geringem
Umfange vorgenommen worden, daß die Nachkriegssätze einen viel stärkeren Rückgang an Kaufkraft
erlitten haben, als es in Großbritannien mit gleichgebliebenem Nominalbetrage der Fall ist. Die
Steigerung in Italien dürfte auf die Einführung von Diäten für Senatoren zurückzuführen sein.
Für Wahlen (vgl. Ziffer 4 der Übersicht auf S. 110) waren im Vorkriegsetat für Großbritannien mit
Ausnahme der Entschädigungen für die mit der Prüfung der Wählerlisten beauftragten Rechtsanwälte
(Revising Barristers) keine Kosten ausgewiesen, da im Jahre 1912/13 keine Wahlen stattfanden und die
allgemeine Wahlvorbereitung vor dem Kriege Sache der Kommunen war. Darin brachte erst die Wahlgesetzgebung
 von 1918 eine Änderung, nach der dem Staate für die Wahlen verhältnismäßig mehr Kosten
als in den anderen Vergleichsländern entstanden.
Die Ausgaben für das Amt des Ministerpräsidenten (vgl. Ziffer5 der Übersicht auf S. 110) sind nach
den Etats schwer zu erfassen, weil dieser in der Regel Spezialressorts mitverwaltet, und sich seine Kosten
in der Eigenschaft als Ministerpräsident nicht von denjenigen als Fachminister trennen lassen. Das Gehalt
des Ministerpräsidenten ist lediglich in Großbritannien festzustellen. Es beträgt hier vor und nach dem
Kriege 5.000 £. In den übrigen Staaten sind nach dem Etat nur die Kosten für das Büro des Ministerpräsidenten
 auszugliedern, für Frankreich und Belgien sogar nur für die Nachkriegszeit. Die Steigerung
der dem Ministerpräsidenten in Italien zur Verfügung stehenden Mittel hängt wahrscheinlich mit der besonderen
 Bedeutung zusammen, die dieses Amt innerhalb des fascistischen Italiens erlangt hat.
Zu den obersten Staatsorganen treten in den einzelnen Ländern noch gewisse, ganz verschieden organisierte
 beratende Instanzen, wie’z. B. der britische Kronrat und der italienische Staatsrat, deren Kosten
jedoch nicht bedeutend sind (vgl. Ziffer 6 der Übersicht auf S. 110).
Zweites Kapitel.
Rechtspflege.
Die Rechtspflege ist in allen europäischen Ländern, auch in Großbritannien, das sich im Aufbau der
staatlichen Verwaltungsorganisation sonst grundsätzlich von den kontinentalen Staaten unterscheidet,
seit langem Aufgabe des Staates; die staatlichen Unterverbände und Kommunen haben auf diesem
Gebiete nur geringe Funktionen. Alle Staaten haben daher eine einheitliche Organisation der Rechtspflege
 geschaffen, in die nur gewisse Spezialgerichte (Militärgerichtsbarkeit, kirchliche Gerichtsbarkeit,
Verwaltungsgerichtsbarkeit u. ä.) nicht einbezogen sind. Letztere sind mit Ausnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit
 auch in der vorliegenden Bearbeitung nicht unter Rechtspflege, sondern bei den entsprechen-1)
 Je Abgeordneten im Jahr.
            
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