Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Das französische Kolonialreich besteht aus: 
1. Den Kolonien in Nordafrika: Algier, Tunis, Marokko, Sahara; 
2. Französisch-Westafrika, Senegal, Mauretanien, Französisch-Guinea, Elfenbeinküste, Dahome, 
Französisch-Sudan (das bis 1922 unter Militärverwaltung stand), Obervolts, Niggerkolonie und 
dem Mandat Togo; 
3. Französisch-Äquatorialafrika: Gabun, Mittelkongo, UÜbangi-Schari, Tschad, dem Mandat Kamerun, 
Madagaskar, La Reunion, Inseln im Indischen Ozean und Französisch-Somaliland; 
|. Dem französischen Kolonialbesitz in Asien: den Mandaten Syrien und Libanon, den Besitzungen 
in Indien (Etablissements de l’Inde) und Indochina (Cochinchina, Kambodscha, Tonking, Anam, 
Laos und Kwang-Tschon-Wan; 
5. Dem Kolonialbesitz in Amerika: Saint-Pierre und Miquelon, Guadeloupe, Martinique und Fran- 
zösisch-Guayana; 
6. Dem französischen Kolonialbesitz im Stillen Ozean: Kleineren Inseln im Stillen Ozean, Neu- 
kaledonien und den von Großbritannien und Frankreich gemeinsam verwalteten Neuen Hebriden. 
b. Die Kolonialausgaben der Zentralverwaltung. 
Die koloniale Zentralverwaltung Frankreichs liegt in der Hand des Kolonialministeriums, das dem 
Finanzgesetz vom 31. Juli 1920 zufolge nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten aufgebaut ist. 
Die Geschäftsgebarung in den einzelnen Kolonien wird vom Mutterlande streng kontrolliert, und zwar 
haben nicht nur das Kolonialministerium, sondern auch alle anderen Fachministerien bei der Gestaltung 
der inneren Verwaltung der einzelnen Kolonien mitzusprechen, So besorgt Z. B. der Finanzminister die 
koloniale Kassenverwaltung und entsendet hierfür Beamte in die Kolonien. Die Regierung erfolgt in den 
jüngeren Kolonien im wesentlichen ohne bestimmende Mitwirkung der Einwohner; die koloniale Bevöl- 
kerung entsendet lediglich Delegierte zu gewissen -beratenden Körperschaften nach Paris. Die älteren 
Kolonien haben dagegen die Möglichkeit, die Kolonialverwaltung durch die Entsendung von Abgeordneten 
zu Kammer und Senat zu beeinflussen. Diese Abgeordneten bilden ferner beratende Körper- 
schaften, die den Kolonialminister beraten. Der wichtigste ist der Conseil Superieur des Colonies. Der 
Rat umfaßt gemäß den Dekreten vom 28. August 1920 und vom 2. Dezember 1923 drei Körperschaften: 
1. Den Haut Conseil Colonial, der zweimal im Jahre zusammengerufen wird, 
2. den Conseil Beonomique des Colonies, dessen Mitglieder mindestens einmal im Jahre zusammen- 
kommen. Dieser Rat setzt sich wiederum zusammen aus: 
a) kolonialen Deputierten und Senatoren, 
b) gewählten Delegierten der Kolonien, 
c) ernannten Sachverständigen für wirtschaftliche, finanzielle, industrielle, kommerzielle, 
landwirtschaftliche und maritime Fragen, 
d) dem Direktor der Agence Generale des Colonies*) und den für wirtschaftliche Fragen zu- 
ständigen höheren Beamten der kolonialen Regierungen sowie schließlich je einem Repräsen- 
tanten der verschiedenen Verwaltungszweige; 
3. der Conseil Superieur des Colonies besteht noch aus dem Conseil de Legislation Coloniale, dessen 
sämtliche vom Kolonialminister ernannte Mitglieder in jedem Vierteljahr einmal zusammenkommen 
müssen. Er setzt sich aus Persönlichkeiten des Mutterlandes und der Kolonien mit juristischer 
und administrativer Sachkenntnis zusammen. ‚Justiz- und Finanzministerium, Staatsrat (Conseil 
d’Etat) und Rechnungshof senden Delegierte. Der Conseil de Legislation Coloniale hat bei Reformen 
der kolonialen Gesetzgebung, Verwaltung und Finanzen beratende Stimme. 
Neben dem Conseil Superieur des Colonies gibt es noch eine Reihe von Spezialräten und Kommissionen 
zur Beratung des Kolonialministers. Die wichtigsten sind: Comite Consultatif de Defense; Comite des 
Travauz Publies; Commission des Missions Coloniales; Commissions des Concessions Coloniales et du Domaine; 
Commission de Surveillance des Banques Colomales; Comite Superieur Consultatif de U Instruction Publique; 
Comite Consultatif du Contentieux; Commission Permanente des Affaires Maritimes; Commission Consul- 
tative des Entreprises de Travaux Publics et des March6s de Fourniture; Comite G6ographique usw. 
Die Gesamtaufwendungen für die Zentralverwaltung der Kolonien betrugen (in 1000 fr.) 1914 2565, 
1925 (Originalziffern) 6026, (in Vorkriegskaufkraft 1339). 
1) Agence Gönerale des Colonies ist das frühere Kolonialamt. 
12€
	        
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