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nehmungen König Leopolds I. ein ziemlich einheitliches Gepräge erhielt, entfallen bei der Behandlung
der belgischen Kolonialverwaltung alle die Fragen, die sich aus der verschiedenartigen staatsrechtlichen
Stellung der einzelnen britischen und französischen Kolonien zu ihrem Mutterlande ergeben. Die belgische
Kolonialpolitik hat sich von jeher, besonders aber in den letzten Jahren, bemüht, die wirtschaftliche
Erschließung des Kongogebietes, vor allen Dingen die Nutzbarmachung seiner Rohstoffvorräte, zu 1ör-
dern. Die verstärkten Anstrengungen in dieser Richtung haben sogar ein Anwachsen der Aufwendungen
für koloniale Zwecke gegenüber dem Vorkriegsstand gezeitigt.
b. Die Kolonialausgaben der Zentralverwaltung.
Das belgische Kolonialministerium stellt eine ressortmäßig gegliederte Zentralregierung der Kolonial-
gebiete dar. Die einzelnen Ressorts werden als Generaldirektionen bezeichnet, und zwar vor dem Kriege:
für Justiz und Unterricht, für Inneres (Hygiene), für Finanzen, für Handel und Industrie, für Ackerbau.
Nach dem Kriege ist eine Umorganisation erfolgt, nach der es jetzt folgende Generaldirektionen gibt:
für Justiz und Eingeborenenangelegenheiten, für Politik und Verwaltung, für Finanzen, für Domänen,
für Handel und Industrie, für öffentliche Arbeiten und Wege, für Personalangelegenheiten, für Kultus
und öffentlichen Unterricht, für Ackerbau und für allgemeine Angelegenheiten. Die Aufwendungen für
die gesamte Zentralverwaltung der Kolonien betrugen (in 1000 fr.) 1913 1366, 1925 (Originalziffern)
5210 (in Vorkriegskaufkraft 983).
c. Die Ausgaben für die koloniale Verwaltung.
Die Ausgaben für die Verwaltung des Kongogebietes werden aus einem eigenen Etat gedeckt, der nicht
im Zusammenhange mit dem Etat des Mutterlandes steht, aber wie dieser von der gesetzgebenden Körper-
schaft des Mutterlandes geprüft und beschlossen werden muß. In diesem Kolonialetat sind auch Mittel
für den sogenannten Kolonialrat und den Obersten Rat vorgesehen. Der Grundsatz, daß die Kosten der
Kolonialverwaltung aus eignen Mitteln bestritten werden sollen, wird demnach in Belgien ziemlich weit-
gehend innegehalten. Durchbrochen wird er jedoch durch ein Gesetz vom 12, März 1923, das die Über-
nahme der Pensionen für Kolonialbeamte, die alten Beamten und die Beamten der Association Inter-
nationale Africaine, des unabhängigen Kongostaates oder des” Spezialkomitees von Katanga auf den Etat
des belgischen Kolonialministeriums bestimmt. Diese Regelung wurde getroffen, um den Etat des Kongo-
gebietes zu entlasten. Denselben Zweck verfolgt auch die Einführung von Zuschüssen, die im belgischen
Nachkriegsetat mit insgesamt 16,4 Millionen fr. erscheinen. Belgien kommt im Gegensatz zu den anderen
Vergleichsländern nicht für die Kosten der kolonialen Schutztruppe auf, die vielmehr aus den Mitteln der
Kolonie selbst bestritten werden müssen.
d. Sonstige Ausgaben für Kolonialzwecke.
Die Aufwendungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Kolonie und ihrer Beziehungen zum Mutter-
lande erscheinen zum Teile als Subventionen an Missionsgesellschaften, an die Studiengesellschaft für
tropische Krankheiten, die belgische Kolonialgesellschaft usw. Sie beanspruchten vor dem Kriege ins-
gesamt 53 000 fr., eine Zahl, die im Nachkriegsetat mit 107 000 fr. (20 000 fr. Vorkriegskaufkraft) auch
nicht annähernd erreicht wird, da an Stelle dieser Subventionen an private Organisationen weitgehend
die oben erwähnten Zuschüsse an die Kolonien selbst getreten sind. Weiter sind zu nennen: die Aufwen-
dungen für die Kolonialschule in Brüssel im Jahre 1925, für die Ecole de Medecine Tropicale im Jahre 1925
und für das Laboratoire de Recherches Chimiques et Onialogiques in Tervueren, wofür im Jahre 1913 im Etat
des Mutterlandes keine Ausgaben vorgesehen waren.
V. Die Kolonialausgaben Italiens.
a. Allgemeines.
Die finanziellen Lasten, die Italien aus seinem Kolonialbesitze erwachsen, sind verhältnismäßig größer
als in den anderen Vergleichsländern. Es handelt sich bei dem italienischen Kolonialbesitz um Gebiete,
die erst seit kurzer Zeit in Italiens Hand sind, und deren Erschließung und wirtschaftliche Nutzbar-
machung noch große Zuschüsse des Mutterlandes erfordert. Wegen der Bedeutung der italienischen
Kolonien für das Mutterland darf hier auf die im Kapitel »Innere Verwaltung« (S. 119 ff.) gemachten An-
gaben zur Auswanderungsfrage verwiesen werden.
Die italienische Kolonialpolitik führte bereits Ende des vorigen Jahrhunderts zur Erwerbung von Eryträa
und Somaliland. Sie wurde mit Beginn des 20. Jahrhunderts bedeutend intensiviert. Der italienisch-
türkische Krieg von 1911/12 war durch die italienischen Kolonialpläne hervorgerufen und endete mit der
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