Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

(de 
Ill. Die Landesverteidigung Frankreichs. 
a. Vorbemerkung. 
In Frankreich ist das höchste Organ für die Verteidigung des Landes der Conseil Superieur de la Defense 
Nationale. Er wurde durch Verordnung vom 3. April 1906 eingerichtet und umfaßt neben dem Minister- 
präsidenten als Vorsitzendem die Minister des Krieges, der Marine, der Kolonien, des Auswärtigen, der 
Finanzen und seit dem 14. Juni 1913 auch den Minister des Innern. Außerdem gehören ihm seit 1913 
mit beratender Stimme’ die Vizepräsidenten des obersten Kriegsrates und obersten Marinerates an. Durch 
Verordnung vom 17. November 1921 wurde auch der Minister für öffentliche Arbeiten hinzugezogen, 
um den-Zusammenhang mit der Verwaltung der Verkehrswege und der Verkehrsmittel enger zu gestalten. 
Dem obersten Landesverteidigungsrat ist eine Studienkommission und ein Generalsekretariat bei- 
gegeben. Die Kommission besteht aus 22 hohen Offizieren und Beamten aller an der Landesverteidigung 
interessierten Ministerien und militärischen Stellen. Sie tagt mit Unterbrechungen und liefert das Material 
für die Sitzungen des Rates, die im April und Oktober jeden Jahres stattfinden. Die Mitglieder der 
Kommission sind in die vier folgenden Abteilungen eingeteilt: 
1. Organisation der Mobilmachung im Kriegsfalle, 
2, Kriegführung (Militäretats und wirtschaftliche Lage des Auslandes). 
3. Lebensmittelversorgung und Verkehrsregelung, 
4. Rüstungsindustrie. 
Das Generalsekretariat (Secretariat General Permanent du Conseil Superieur de la Defense Nationale) 
untersteht dem Unterstaatssekretär der Prösidence du Conseil mit Unterstützung eines vom Kriegs- 
minister ernannten Offiziers. Es ist ein ständiger Ausschuß und erledigt als solcher die laufenden Geschäfte 
des obersten Landesverteidigungsrates. 
Die Mitglieder des Rates und der Kommissionen versehen ihre Arbeiten nebenamtlich. Im Etat sind 
nur die Kosten des im Sekretariat beschäftigten Büropersonals ausgewiesen. Sie stehen im Etat des 
Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten unter den Kosten der Presidence du Conseil und betragen 
tür_das Jahr 1925 55 750 fr. Im Vorkriegsetat waren die Kosten nicht auszugliedern. 
b. Das Heer, 
1. Allgemeines. 
Die oberste Kommandogewalt über das Heer führt im Frieden der Kriegsminister. Im Kriegsfalle 
gibt er den Oberbefehl über die im Felde verwendeten Truppen an den Generalissimus ab, der im Frieden 
den Posten eines Generalinspekteurs des Heeres ausfüllt. Dem Kriegsminister steht zur Beratung und 
Begutachtung der von ihm präsidierte Conseil Superieur de la Guerre zur Seite, Mitglieder des obersten 
Kriegsrates sind außer dem Kriegsminister der Generalinspekteur des Heeres als Vizepräsident, der 
Generalstabschef, die Marschälle von Frankreich und neun, seit Juni 1926 elf Generäle, die mindestens 
ein Jahr Korpskommandeur oder Generalinspekteur einer Waffe gewesen sein müssen. Sie sind für den 
Kriegsfall zu Heeresgruppenführern bestimmt und zu diesem Zwecke schon in Friedenszeiten von einem 
Stabe umgeben. 
Außer dem Generalinspekteur des Heeres sind nach dem Kriege Generalinspektionen für die Infanterie, 
Artillerie, technischen Truppen, Kolonialheer, Luftfahrt und militärische Jugendausbildung eingerichtet. 
die unmittelbar dem Kriegsminister unterstehen. 
Die im Kriegsministerium vereinigte Zentralverwaltung umfaßt neben vier Spezialbüros für den 
Minister und dem Großen Generalstab zwölf Abteilungen, von denen eine, die Direetion de U’ Aeronautique 
Militaire, für die militärische Luftfahrt zuständig ist. 
Für verschiedene Aufgabengebiete sind besondere Kommissionen mit beratender Funktion eingesetzt, 
so z. B. für die Fragen der wirtschaftlichen Mobilmachung, der Verteidigung der Kolonien, des Munitions- 
wesens, des Eisenbahnwesens, Im Januar 1925 wurde das Comit& Consultatif de la Preparation Militaire 
neu geschaffen, das sich angesichts der in Aussicht genommenen Verkürzung der Dienstzeit mit der 
Ausgestaltung der militärischen Jugendausbildung befassen soll. 
NE Frankreich besteht die allgemeine Wehrpflicht. Für die das Etatjahr 1925 betreffende Heeres- 
ve an das Militärgesetz (Loi surle Recrutement de T’ Armee) vom 1. April 1923 maßgebend, in welchem 
egelungen für die Einstellung, die Besoldung und die Dienstzeit getroffen sind, 
Die aktive Militärdienstzeit dauerte vor dem Kriege nach der Heeresreform von 1913 3 Jahre. Aus 
Pa wurde sie 1921 (1923) auf 1!/, Jahre reduziert. In den neuen Reformplänen 
Jährige Dienstzeit in Aussicht genommen, deren Durchführung jedoch frühestens 1930 in 
Frage kommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.