Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

150) 
In Syrien und Libanon, in China und im Saargebiete werden Besatzungen unterhalten. Sie dienen fran- 
zösischen Interessen in Gebieten, die direkt weder zum Mutterlande noch zu den Kolonien gehören. Die 
Besatzung in Syrien wurde wegen der Feindseligkeiten mit den Drusen im Jahre 1925 um 15 000 aus 
Frankreich und Nordafrika herangeführter Truppen vermehrt. Die erforderlichen Ausgaben dafür 
sind im Heeresetat ausgewiesen. 
Die übrigen französischen Truppen, die sich im Auslande befinden, mit Ausnahme der Besatzung im 
Rheinlande, sind im Kolonialetat ausgewiesen. Französisch-Westafrika, Madagaskar, Somaliküste, La 
Reunion, Indochina, Neukaledonien, Guadeloupe, Martinique und Guayana kommen in der Hauptsache 
in Betracht. 
Die gesamten Kolonialtruppen sind in 6 Gruppen eingeteilt, von denen jede unter dem Oberbefehl eines 
Oberkommandierenden steht, Besondere Gruppen bestehen für: 
1. Indochina, 4. die Antillen, 
2. Westafrika, 5. Pazific, 
3. Ostafrika, 6, Kongo. 
In den größeren Kolonien, wie beispielsweise Indochina, ist ein Heer von (1924) 25 500 Mann stationiert; 
das kleinere Madagaskar hat eine Truppe von etwa 2500 Weißen und 6 500 Eingeborenen. Außer den 
Armeetruppen werden in den Kolonien in der Regel Polizeikräfte und vielfach auch Miliztruppen unter- 
halten, deren Kosten von den Lokalverwaltungen getragen werden. 
Hinsichtlich der Truppenbestände in Nordafrika ergab sich bei der Aufarbeitung die Frage, inwieweit 
die betreffenden Kosten zu den Ausgaben für die Verteidigung des Mutterlandes oder für die der Kolonien in 
Nordafrika zu rechnen sind. Die enge verkehrs- und verwaltungstechnische Beziehung zwischen Kolonien 
und Mutterland schafft hier Sonderverhältnisse, die von denen anderer Länder sehr verschieden sind. 
Die Schwierigkeit liegt darin, daß nicht festgestellt werden kann, welcher Teil des Truppenbestandes als 
Kolonialtruppe im eigentlichen Sinne zu gelten hat, und inwieweit der überschießende Teil als nur zeit- 
weilige Sonderbesatzung infolge der kriegerischen Zustände oder als in diesen Kolonien stationiertes Heimat- 
heer aufzufassen ist, 
Nach dem französischen Etat gehören sämtliche Heeresbestände in Nordafrika zum Mutterlande, in- 
sofern als die entsprechenden Kosten im Heeresetat und nicht im Kolonialetat aufgeführt sind, Immerhin 
sind ‚sie unter besonderen Kapiteln für Algier und Tunis einerseits und Marokko anderseits zusammen- 
gefaßt und von den Heimattruppen unterschieden. Weiterhin ist ihre Zugehörigkeit zum Heimatheere 
dadurch unterstrichen, daß in Algerien schon 1904 das XIX. Armeekorps als Teil des Heimatheeres 
errichtet wurde, Auch sind Algier und Tunis heute als besonderer Wehrkreis auch verwaltungsmäßig 
dem Mutterlande eingegliedert, 
Es wäre jedoch besonders im Vergleich zu der Behandlung der anderen Länder ungerechtfertigt 
gewesen, die Heeresausgaben Nordafrikas vollständig zu denen des Mutterlandes zu schlagen. Ander- 
seits durften die Heeresausgaben für Nordafrika auch nicht in ihrer Gesamtheit zu den Kolonialausgaben 
gerechnet werden. Der Truppenbestand Nordafrikas geht auch in normalen Zeiten weit über das für 
eine Kolonie dieser Größe übliche Maß hinaus. Zum mindesten ist ein beträchtlicher Teil der nord- 
afrikanischen Truppen als Bestandteil der Armee des Mutterlandes anzusehen, 
Bei der Aufarbeitung wurde daher so verfahren, daß die in Nordafrika stationierten Heimattruppen 
(Troupes Metropolitaines) zum Heimatheere, die Kolonialtruppen (Troupes Coloniales) zum Kolonial- 
heere gerechnet wurden. Bei dieser Trennung ist anzunehmen, daß der Anteil der Kolonialausgaben 
reichlich bemessen ist, während der Anteil des Mutterlandes entsprechend zu gering ist. Die in Nord- 
afrika stationierten Heimattruppen können jederzeit restlos zur Verteidigung des Mutterlandes  heran- 
gezogen werden. ‚Aber auch die im Etat angegebenen Kolonialtruppen gehören zu einem guten Teile 
zur Landesverteidigung des Mutterlandes, was schon daraus hervorgeht, daß nach der Etataufstellung 
der Effektivstärken von 1925 von den Kolonialtruppen 45 412 Mann in Frankreich und 2 268 Mann im 
Rheinlande standen. 
DR NE der Unterhaltung von Truppen in ‚den übrigen Kolonien sind im Kolonialetat ausgewiesen, 
DE n onien sind dem Mutterlande als Entschädigung für die ihm entstehenden Ausgaben auf Grund 
es esetzes vom 13. April 1900, Artikel 33 zu Kontributionen verpflichtet. Diese belaufen sich nach 
der Bestimmung des Artikels 48 des Budgetentwurfes 
Mr LOS rer rn 149600001 
» AMP er ee 10052:0]5 
da die Kontribution Indochinas für 1914 erheblich herabgesetzt wurde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.