Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

— 193. — 
Präsidenten der Republik erlassene Dekret der monatlichen Fondsverteilung (Distribution Mensuelle des 
Fonds), das für jeden Minister die Maximalhöhe der Zahlungsanweisungen für den betreffenden Monat 
festsetzt. Damit diese beiden Grenzen nicht überschritten werden, unterliegt jede Zahlungsanweisung 
der Visakontrolle des zuständigen Contröleur des Döpenses Engagees und des Directeur du Mouvemend 
General des Fonds. 
Die laufende Rechnungsführung der einzelnen Zahlungsämter unterliegt, abgesehen von der durch die 
vorgesetzten. Kontrollbeamten ausgeübten Aufsicht, der Kontrolle der Inspection Generale des Finances, 
die unmittelbar dem Finanzministerium untersteht. Aufgabe der Inspektion ist es, nicht nur die Über- 
einstimmung der Rechnungen mit den Belegen zu prüfen, sondern auch auf unzweckmäßigen Vorschriften 
beruhende Mängel und Fehler in der Finanzverwaltung festzustellen und zu beheben. 
Schließlich findet am Schlusse jeder Budgetperiode eine Kontrolle der Gesamtheit der Finanzoperationen 
durch den Cour des Comptes statt, dessen Mitglieder vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des 
Finanzministers ernannt werden und unabsetzbar sind. Der Rechnungshof hat die Amtsführung der 
Zahlungsbeamten auf die Übereinstimmung der Bücher mit den Belegen in Rechnung und Inhalt zu 
kontrollieren, ferner die anweisenden Behörden nach der Übereinstimmung der Anweisungen mit dem 
Budget und sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie nach der finanzwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit 
der Anordnungen zu prüfen. Zu diesem Zwecke sind dem Finanzministerium, d.h. dem Direktor der 
öffentlichen Rechnungsführung, jährlich zu übermitteln: 
1. von den Tresoriers-Generaux Rechnungen über die von ihnen im Laufe des Rechnungsjahres 
tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben zusammen mit den Belegen (Comptes de Gestion), 
9. von den einzelnen Ministern endgültige Rechnungen, welche die einzelnen Budgettitel, -kapitel 
und -artikel mit den auf das betreffende Etatjahr sich beziehenden Beträgen einerseits der eröffneten 
Kredite und andererseits der angewiesenen Ausgaben aufzuführen haben (| Comptes Administratifs). 
Der Finanzminister stellt die endgültige Einnahmerechnung und die allgemeine Rechnung der Finanz- 
verwaltung (Compte General de T’ Administration des Finances), welche die Comptes de Gestion der Rech- 
nungsbeamten zu einer Gesamtausgabe- und -einnahmerechnung zusammenfassen sollen, auf und legt 
sie zusammen mit den Comptes Administratifs der Minister dem Rechnungshof vor. 
Während der Rechnungshof hinsichtlich der Comptes de Gestion der Rechnungsbeamten rechtskröftige 
Entscheidungen fällt, übt er hinsichtlich der Comptes Administratifs der Minister nur eine Kontroll- 
funktion aus. . 
Nach eingehender Prüfung aller ihm vom Finanzministerium übermittelten Dokumente gibt der 
Rechnungshof zwei Übereinstimmungserklärungen ab (Declarations Generales de Conformite), die eine 
über den Compte General de T’ Administration des Finances, die andere über die in den Abrechnungen der 
einzelnen Ministerien dargelegten Ergebnisse des verflossenen Rechnungsjahres. Durch diese Erklärungen 
bestätigt der Rechnungshof die Richtigkeit der ihm vorgelegten Rechnungen, 
Die parlamentarische Kontrolle umfaßt sowohl eine Kontrolle der laufenden Budgetausführung als 
auch eine abschließende Kontrolle der Rechnungslegung. Die laufende Kontrolle wird durch die 
Contröleurs des Depenses Engagetes (Gesetz vom 31. März 1917, Art. 12) sowie durch die Berichterstatter 
der Finanzkommissionen der beiden Kammern (Gesetz vom 30. Juni 1917, Art. 7) ausgeübt, welchen 
letzteren von allen Ministern monatlich eine vergleichende Aufstellung der eröffneten Kredite und der 
angewiesenen Ausgaben zu übermitteln ist (Gesetz vom 31. Dezember 1918, Art. 13). Die parlamentarische 
Kontrolle findet ihren Abschluß in dem Lot de Reglement, dem sämtliche vom Rechnungshofe geprüften 
Dokumente sowie ein Bericht des Rechnungshofes zugrunde gelegt werden. 
Die Ausgaben der Zentralbehörden. 
1914, 
a Verwaltungs- 
Zahl der N Ka |Sachausgaben ausgaben 
Beamten nn | | insgesamt 
in 1.000 fr. 
I. Zentralverwaltung +++ 1129 6470 1.875 / 8345 
MH. Bechnungshof ei. nr 217 | 1.907 / 85.1 1992 
HL Schatzamt (Tr&sorerie) 0.00.0041 041404 04 1.743 9703 4 9.850 
darunter Gehaltszahlungen an: 
Tr6soriers-Payeurs GEnEraukX ‚00.000001 87 1044 1044 
Büropersonal der T'resoreries Generales. «+++ +++ 1888 3.499 3 499 
Receveurs Particuliers des Finances ..+.++1+++ ++ 278 2271 2271 
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Insgesamt... 3.089 18.080 2107 20 187 
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