Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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3. Überweisungen. 
Der in der Haupttabelle (S. 464) in der Überweisungsspalte ausgewiesene Betrag ist ein durch die 
Streichung des Kultusetats frei gewordener Posten, der unter die Kommunen repartiert wird. 
In Frankreich werden die Ertragsbeteiligungen — im Gegensatze zu den übrigen bearbeiteten Staaten — 
nicht im Budget General verrechnet, sondern außerhalb desselben in den sogenannten Fonds Communs, 
Infolgedessen bedürfen die in der Überweisungsspalte der französischen Finanzverwaltung aufgeführten 
Zahlen einer Ergänzung. 
Vor dem Kriege waren die Gemeinden am Ertrage der Steuer auf Wagen und Pferde in Höhe von 5 vH 
des Gesamtertrages sowie an der Bergwerksabgabe in Höhe von 1/. des Ertrages des proportionalen Steuer- 
satzes der genannten Abgaben beteiligt. 
Während und nach dem Kriege ist das System der Fonds Communs weitgehend ausgebaut worden. 
Durch Gesetz vom 22. Februar 1918 wurden, um eine gleichmäßige steuerliche Behandlung der hygienischen 
Getränke und des Branntweins herbeizuführen, die Oktrois auf die genannten Getränke aufgehoben und 
durch die Einführung eines Fonds Commun ersetzt, So werden von der Weinsteuer in Höhe von insgesamt 
15 fr. pro Hektoliter 4 fr., von der Obstweinsteuer in Höhe von insgesamt 7,5 fr. pro Hektoliter 2 fr., von 
der Biersteuer in Höhe von insgesamt 2 fr. pro Grad-Hektoliter 0,50 fr. sowie von der Branntweinsteuer 
in Höhe von insgesamt 1000 fr. pro Hektoliter 950 fr. an den unter die Kommunen zu repartierenden 
Fonds Commun abgeführt“). 
Artikel 63 des Gesetzes vom 25. Juni 1920 führte eine Ertragsbeteiligung der Kommunen und 
Departements an der allgemeinen Umsatzsteuer ein, dergestalt, daß zu dem 1prozentigen Umsatz- 
steuersatz ein Zuschlag von 10 vH erhoben wird, von dem ?/, die Kommunen und */, die Departements 
erhalten. 
Artikel 100 des letztgenannten Gesetzes bestimmt, daß die vom Staate erhobenen Tarifsätze der Kraft- 
fahrzeugsteuer um 25 vH erhöht werden, und zwar zugunsten eines unter die Departements zu Tepar- 
tierenden Fonds Commun. 
Schließlich wäre der Artikel 142 des Gesetzes vom 13. Juli 1925 zu erwähnen, der den Departements 
und Gemeinden einen Anteil von 0,15 vH an der 1,8 prozentigen Kohlensteuer zuspricht. 
Die Ertragsbeteiligung der Kommunen an der Steuer auf Wagen und Pferde ist in ihrer prozentualen 
Höhe nach dem Kriege die gleiche geblieben; die Verteilung des Ertrages der proportionalen Bergwerks- 
abgabe ist verschiedentlich geändert worden und augenblicklich derart geregelt, daß ein Viertel des 
Ertrages den Kommunen zufließt. 
In Zahlen ergibt sich für die Ertragsbeteiligungen folgendes Bild: 
19252) 
f l n 
19122) Gemeinden Departements 
Ertragsbeteiligungen Gemeinden Original- Vorkriegs- | Original- | Vorkriegs- 
ziffern. kaufkraft ziffern | kaufkraft 
! A 
in 1000 fr. in. 1 000 fr. 
an den Getränkesteuern ..........+++ 512 266 113 837 
» der Umsatzsteuer .........+.+++++ 195 611 43 469 #7 805 21 734 
» der Kraftfahrzeugsteuer ........:- 34 776 7728 
» der Bergwerksabgabe ......:::+:> 1 180 17 897°) ze 
» der Steuer auf Wagen und Pferde. . . 1.037 1 189?) 204 
Insgesamt.... 2217 | 726 963 | 161 547 | 132 581 29 462 
1) Annuaire Statistique 1913, Band 33, 8. 276. 
*) Auf Grund des im Regierungsbudgetentwurf 1925 geschätzten staatlichen Aufkommens errechnete Zahl. 
3) Annezes au Rapport du Comit& des Experts a. a. 0. 
4) Artikel3 des Gesetzes vom 3. August 1926 hat die Staatsanteile an dem Aufkommen der Getränkesteuern für das Rechnungs- 
jahr 1926 vorübergehend erhöht. 
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